Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E50/2012 Urteil v om 1 0 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Moldova, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
E50/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Moldova eigenen Angaben zufolge im April 2011 verliess, über die Ukraine in die Slowakei gelangte, von wo aus er über Österreich und Italien am 30. September 2011 in die Schweiz einreiste und am 18. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass eine Überprüfung des BFM vom 20. Oktober 2011 in der Eurodac Datenbank ergeben hat, dass er am (…) April 2011 in der Slowakei und am (…) Juni 2011 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass das BFM ihm im EVZ Kreuzlingen am 7. November 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Slowakei gewährte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er wisse nicht, ob es Gründe gebe, die gegen eine Zuständigkeit der Slowakei sprechen könnten, dass er in der Slowakei Probleme mit Personen afghanischer Herkunft (A7 S. 4) respektive "Probleme" (A7 S. 7) gehabt habe und über den Stand des Asylverfahrens in der Slowakei nichts sagen könne (A7 S. 4), dass in der Folge die vom BFM angefragten österreichischen Behörden am 17. November 2011 erklärten, die Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei habe trotz der Übernahmeerklärung der slowakischen Behörden vom 20. Juni 2011 wegen dessen unbekannten Aufenthaltes nicht stattfinden können, weshalb sie die slowakischen Behörden am 24. Juni 2011 über diesen Umstand orientiert hätten, dass das BFM die slowakischen Behörden am 7. Dezember 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die slowakischen Behörden am 21. Dezember 2011 der Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO ausdrücklich zustimmten,
E50/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am 31. Dezember 2011 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz in die Slowakei verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen (sinngemäss) anführte, der Beschwerdeführer habe gegen eine Zuständigkeit der Slowakei keine konkreten oder erheblichen Argumente vorgebracht, dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge die Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac Treffer vom (…) April 2011 sowie die Angaben des Beschwerdeführers seinen dortigen Aufenthalt und die Asylgesuchstellung belegen würden, dass die Slowakei am 21. Dezember 2011 einer Rückübernahme zugestimmt habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei, und die Rücküberstellung – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung der entsprechenden Frist (Art. 19f DublinIIVO) – bis 21. Juni 2011 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Österreich darstellen würden, dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei bestünden und er sich bezüglich allfälliger Probleme mit Drittpersonen (Afghanen) an die zuständigen Behörden der Slowakei wenden könne, dass weder die in der Slowakei herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, und der Vollzug der Wegweisung möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2012 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren, (eventualiter) die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
E50/2012 dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, eine Überstellung in die Slowakei flösse ihm Furcht ein, zumal er (bzw. "wir") Probleme mit Personen afghanischer Herkunft in der Slowakei habe(n), dass er bezweifle, ob er nach einer Überstellung in die Slowakei den nötigen Schutz von den dortigen Behörden erhalten werde, dass er im Rahmen der Anhörung habe erklären wollen, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass ein vom Datum her früher erfolgtes Asylgesuch (in der Slowakei) ein späteres (in der Schweiz) verhindere, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und somit auf die formgerecht und fristgerechte Eingabe grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
E50/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass demzufolge auf das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EurodacDatenbank das Stellen von Asylgesuchen des Beschwerdeführers in der Slowakei und in Österreich feststeht und von diesem nicht bestritten werden,
E50/2012 dass die Slowakei mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 ihre Zuständigkeit anerkannt und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers unter gewissen Auflagen (A20) zugestimmt hat, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Slowakei seit dem 18. März 1992 (in Kraft seit 1. Januar 1993) Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 28. Mai 1993 (Datum der Nachfolgeerklärung; in Kraft seit 1. Januar 1993) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Slowakei in eine existenzbedrohende Notlage geraten, weil er sich auch – falls noch Bedarf bestünde – bei Problemen mit Drittpersonen an die dortigen Behörden wenden könnte, dass es im Übrigen nicht einem betroffenen Asylsuchenden obliegt, den zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und ein diesbezüglicher Wunsch grundsätzlich irrelevant ist, dass damit kein hinreichender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ersichtlich ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
E50/2012 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und kein Ausnahmetatbestand vorliegt (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Rahmen der allfälligen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers in die Slowakei vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der slowakischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E50/2012 (Dispositiv nächste Seite)
E50/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: