Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.10.2019 E-4993/2019

October 23, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,517 words·~23 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4993/2019

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle aus Irak, alle vertreten durch Laura Kleiner, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2019 / N (…).

E-4993/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine irakische Staatsangehörige (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und ihre zwei Kinder, ersuchten am (…) 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl in der Schweiz. Identitätsabklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie bereits am (…) 2017 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am (…) 2017 internationaler Schutz gewährt worden war. B. Am 12. August 2019 befragte das SEM die Beschwerdeführerin und ihr älteres Kind B._______ summarisch, wobei es ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens und der Wegweisung dorthin gewährte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, grosse Angst vor einer Wegweisung nach Rumänien zu haben, da sie dort von Männern aus dem Irak bedroht worden sei, welche im Irak bereits ihren Ehemann ermordet hätten. Sie habe versucht Hilfe, von den zuständigen staatlichen Stellen zu erhalten. Erst bei ihrem dritten Versuch habe die Polizei ihre Anzeige gegen die Iraker entgegengenommen, habe ihr aber dabei gesagt, erst dann etwas gegen die Bedroher machen zu können, wenn diese sie tatsächlich angreifen würden. Sie habe panische Angst gehabt, weshalb sie und ihre Kinder in Rumänien kaum mehr aus der Wohnung gegangen seien. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, ihr Kind C._______ nässe mit (…) Jahren immer noch ins Bett. Zudem sei es mangels Bewegung übergewichtig, da sie aus Angst vor den Irakern die Wohnung in Rumänien kaum verlassen hätten. Schliesslich habe sie nach zwei Jahren in Rumänien die Familienzusammenführung für ihre (…) in der Türkei zurückgebliebenen Kinder beantragt. Obwohl Sie alle dazu benötigten Dokumente eingereicht habe, hätten die rumänischen Behörden nichts unternommen. Das Kind B._______ bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Mutter und betonte, grosse Angst zu haben, dass der (…) väterlicherseits und dessen Leute sie bei einer Rückführung nach Rumänien umbringen könnten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin Screenshots von erhaltenen Droh- und Warnnachrichten sowie eine Anzeigebestätigung der rumänischen Polizei zu den Akten.

E-4993/2019 C. Gestützt auf das Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 13. August 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder B._______ und C._______. Am 2. September 2019 stimmten die rumänischen Behörden den Ersuchen des SEM zu. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin beim SEM vom 23. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 21. August 2019 zu den Akten. Demgemäss leide sie an psychischen Problemen mit Schlafstörungen, an Ängsten und an depressiven Episoden, ausgelöst durch die erlebte politische Verfolgung. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am (…) August 2019 eine antidepressive Therapie mit (…) begonnen habe und zudem in absehbarer Zeit für eine Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie aufgeboten werde. E. Am 3. September 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintretensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 5. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. F. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem SEM eine ergänzende Stellungnahme sowie zwei Artikel des «Spiegel Online» zu den Akten. Die Artikel berichten von Vorfällen, bei welchen die rumänischen Behörden Ihrer Schutzaufgabe nicht nachgekommen seien. G. Mit Eingabe vom 16. September 2019 informierte die Rechtsvertreterin das SEM, dass die Beschwerdeführerin notfallmässig in die psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen worden sei. Sie führte aus, aufgrund eines Ärztewechsels könne der Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst nachgereicht werden, weshalb sie beantrage, mit dem Erlass des Entscheides zuzuwarten, damit der medizinische Sachverhalt dabei sachgemäss erstellt und berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus reichte sie ein Video zu den Akten, welches die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Rumänien belege.

E-4993/2019 H. Mit Verfügung vom 16. September 2019 – ausgehändigt am 18. September 2019 – trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung von den rumänischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit weiterer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. September 2019 wurde eine Beschwerdeergänzung sowie ein Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht. Gemäss diesem ist bei der Beschwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen. L. Mit weiterer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2019 wurde eine Beschwerdeergänzung sowie ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 2. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht. Gemäss diesem mussten die Kinder

E-4993/2019 fremdplatziert werden, da die Beschwerdeführerin stationär in psychiatrischer Behandlung und deswegen nicht in der Lage sei, ihre Kinder zu betreuen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4993/2019 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). 5. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es trete gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel dann nicht ein, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Dies sei bei den Beschwerdeführenden gegeben. Der Bundesrat habe Rumänien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin und Ihre beiden Kinder in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Schliesslich hätten die rumänischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme zugestimmt. Demzufolge könnten die Beschwerdeführenden nach Rumänien zurückkehren. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Rumänien sei gemäss Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien für die Rückübernahme zuständig. Was die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffe, ihre Fingerabdrücke seien erzwungen und ihr Gesuch um Familienzusammenführung sei nicht behandelt worden, sei anzumerken, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach die rumänischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, die Asyl- und

E-4993/2019 Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und insbesondere Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Im Weiteren handle es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Sollte sich die Beschwerdeführerin durch den rumänischen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Indes sei dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne könnten nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Da auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Demzufolge sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Zudem würden weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die Beschwerdeführerin habe vorwiegend geltend gemacht, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, weil sie dort von einer Gruppe irakischer Männer bedroht werde, welche bereits in die Ermordung ihres Ehemannes involviert gewesen seien. Sie habe deshalb in Rumänien in Angst gelebt und die rumänischen Behörden seien vorwiegend untätig geblieben. Auch das Kind B._______ habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert, Angst vor dem (…) und den Gefolgsleuten zu haben. Zudem habe das Kind, als aus dem Ausland kommend, in der Schule Probleme mit den rumänischen Kindern gehabt. Rumänien komme demnach seiner Schutzfunktion nicht nach. Dem gelte es indes entgegen zu halten, dass Rumänien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich

E-4993/2019 die Beschwerdeführerin in Rumänien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so könne sie sich, wie bereits getan, an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Gemäss ihren Aussagen und der eingereichten Anzeigebestätigung, habe die rumänische Polizei ihre Anzeige gegen die irakischen Bedroher schliesslich entgegengenommen und registriert. Es sei von der Beschwerdeführerin zu erwarten, sich bei erneutem Schutzbedarf mit der Anzeigebestätigung erneut an die rumänische Polizei zu wenden. Falls die Polizei ihr und ihren Kindern trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und Sicherheit keinen Schutz gewähre, wäre sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden. Betreffend die Aussage ihres Kindes, es habe in der Schule Probleme mit rumänischen Kindern gehabt, sei anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Ihr Vorbringen, sie könne sich in Rumänien nicht um ihre Kinder kümmern, denn dort habe es nicht einmal eine Schule für diese, könne somit nicht gehört werden. Deshalb sei davon auszugehen, die Kinder würden in Rumänien durchaus über eine Zukunftsperspektive verfügen. In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme (vgl. ärztlichen Kurzbericht vom (…) August 2019 und Eingabe vom 5. September 2019) erachte es den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Rumänien beurteilen zu können. Selbst wenn sich durch eine zukünftige fachärztliche Beurteilung die bereits gestellte Diagnose von psychischen Problemen der Beschwerdeführerin bestätigen würde, vermöchte dies nichts an seiner Einschätzung zu ändern. Folglich werde auf das Abwarten eines Arztberichts von der psychiatrischen Klinik E._______ verzichtet. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass in casu eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien drastisch verschlechtern würde. Rumänien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr die notwendige medizinische Versorgung, welche unter anderem die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Somit sei für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem werde ihrem

E-4993/2019 aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung getragen, indem die rumänischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde, sollte sich dies zum Zeitpunkt der Überstellung als notwendig erweisen. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Wenn Rumänien seine Verpflichtung bezüglich Schutzgewährung, Fürsorgeleistung und der medizinischen Versorgung gemäss der Qualifikationsrichtlinie nicht einhalte, sei es den Beschwerdeführenden unbenommen, ihre Rechte bei den rumänischen Behörden geltend zu machen. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei in F._______ von Verwandten ihres ermordeten Ehemannes sowie von Mitgliedern der Muztaqa Al Sadr Partei verfolgt worden. Sie habe vergeblich bei der Polizei um Schutz für sich und die Kinder ersucht. Die Polizei habe im Jahr 2017 ein Dossier in ihrer Sache eröffnet, sei aber untätig geblieben, was zu grossen Angstzuständen und letztlich zum Entscheid der Ausreise aus dem Drittstaat geführt habe. Bei einer Wegweisung nach Rumänien sei die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gefährdet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden schutzwillig und schutzfähig seien. Es stehe sodann insbesondere in Frage, ob die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit ihrer psychischen Dekompensation zur Durchsetzung ihrer Rechte überhaupt in der Lage sei. Internationale Schutzberechtigte hätten in Rumänien zwar theoretisch Anspruch auf staatliche Unterstützung zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige, jedoch seien zur Einforderung dieser Unterstützung erhebliche Hürden zu überwinden. Dazu sei die Beschwerdeführerin momentan nicht in der Lage, da es sich bei ihr um eine alleinstehende traumatisierte Frau handle, welche aufgrund von Gewalterlebnissen im Heimatland und der Verfolgung in Rumänien an psychischen Problemen leide. Ein Beziehungsnetz, auf welches sie zählen könnte, würde fehlen und durch die eigenen Landsleute in Rumänien sei keine Unterstützung zu erwarten, sondern es sei vielmehr eine Verfolgung zu befürchten. Die minderjährigen Kinder seien zudem ebenfalls von den Geschehnissen im Heimatland und von der Diskriminierung in Rumänien betroffen.

E-4993/2019 Ausgeführt wurde sodann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandes von der Ärztin des Bundesasylzentrums am (…) August 2019 untersucht und für eine Sprechstunde in der (…) Psychiatrie angemeldet worden sei. Bevor die Abklärungen dort hätten getroffen werden können, sei die Beschwerdeführerin notfallmässig am (…) September 2019 in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UDP) E._______ eingeliefert worden. Am (…) September 2019 sei sie auf eigenen Wunsch entlassen worden, um zu ihren Kindern in das BAZ D._______ zurückkehren zu können. Am gleichen Tag sei die Verfügung ergangen. Mitgeteilt wurde sodann, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich seit dem (…) September 2019 notfallmässig in das Notfallzentrum des Spitals (…) eingewiesen worden sei und dort bis auf Weiteres in stationärer psychiatrischer Behandlung sei. Das jüngere Kind sei nach Auskunft der Beschwerdeführerin der Rechtsvertreterin gegenüber aufgrund von Symptomen psychischer Belastung ebenfalls ärztlich abgeklärt worden. Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin seien aber entsprechende Berichte nicht an sie weitergeleitet worden. Der medizinische Sachverhalt sei in Bezug auf die Beschwerdeführerin und das jüngere Kind somit nicht hinreichend abgeklärt. Der Verweis der Vorinstanz, dass psychische Dekompensationen einzig unter dem Aspekt der Reisefähigkeit relevant seien, lasse die notwendige Auseinandersetzung mit der medizinischen Situation vermissen und verletze die Untersuchungs- und Begründungspflicht. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten, wo ihr Gesuch um internationalen Schutz am (…) 2017 gutgeheissen wurde. Zudem haben die rumänischen Behörden ihrer Rückkehr zugestimmt. Rumänien ist vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin grundsätzlich erfüllt.

E-4993/2019 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 9. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Rumänien als solcher vom Bundesrat bestimmt worden ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten – so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Allerdings wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren auch vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-4993/2019 10.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist. 11.1 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungssituation in Rumänien ist folgendes festzustellen: Der Beurteilung legte das SEM einzig die summarischen Zusammenfassungen der mit ihr und dem älteren Kind durchgeführten Dublin-Gespräche zugrunde (act. A27, A28). Die Beschwerdeführerin hat sodann offensichtlich im Vorverfahren Beweismittel für die Bedrohungslage in Rumänien eingereicht und geltend gemacht, dass ihr die rumänischen Behörden während ihres zweijährigen Aufenthalts keinen Schutz vor Bedrohung hätten bieten können. Sie sei daher gezwungen gewesen, sich und ihre Kinder zu verstecken und sich mehrheitlich im Haus aufzuhalten, was zu einer grossen psychischen Belastung geführt habe. Das ältere Kind bestätigte – soweit aus dem Protokoll ersichtlich – die bestehenden Probleme. Im vorinstanzlichen Verfah-

E-4993/2019 ren wurden sodann Beweismittel eingereicht, welche die unmittelbare Bedrohungslage in Rumänien durch irakische Landsleute bestätigen sollen. Mit diesen Beweismitteln hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. 11.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war sodann bereits bekannt, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme und Angststörungen hat, welche zur stationären Aufnahme geführt hat. Die psychische Dekompensation soll zusammenhängen mit der Bedrohung seitens ihres (…) in Rumänien und dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes durch diesen verursacht. Die Beschwerdeführerin hat sich zunächst selbst aus der Psychiatrie entlassen, um bei ihren zwei minderjährigen Kindern im Bundesasylzentrum sein zu können. Gemäss Meldung der Rechtsvertreterin ist sie aktuell bis auf Weiteres in stationärer Behandlung wegen Suizidalität. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische Abklärungen im Gange waren, deren Ergebnisse ausstehend waren. Ob und in welchem Umfang auch in Bezug auf das jüngere Kind Abklärungen getroffen wurden oder zu treffen sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wenn das SEM sich vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht relevant sei, weil diesem Zustand bei der Frage der Überstellung Rechnung getragen werden könne, lässt es ausser Betracht, dass die Beschwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihre beiden minderjährigen Kinder trägt. Dem Aspekt des Kindeswohls ist bei der Beurteilung daher ebenfalls Rechnung zu tragen. Dieser Aspekt wurde von der Vorinstanz bisher noch nicht geprüft. Somit gibt es aufgrund der Aktenlage durchaus konkrete Hinweise, die geeignet sein könnten, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Rumänien darzustellen. Das SEM ist verpflichtet, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sodann sind diese in einen Kontext mit den Gegebenheiten im Drittstaat und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen zu setzen. Dem medizinischen Sachverhalt ist ebenfalls gebührend Rechnung zu tragen. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch seine Erwägungen, wieso seiner Meinung nach im konkreten Einzelfall die Rückführung nach Rumänien zulässig und zumutbar sei, ausreichend begründet hat. Weiter liegen nicht alle Entscheidgrundlagen bei den Akten. Damit hat sie sowohl ihre Untersuchungspflicht als auch ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E-4993/2019 12. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 12.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 13. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 5. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerde gegen einen entsprechenden Nichteintretensentscheid ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.

E-4993/2019 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4993/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Nira Schidlow

E-4993/2019 — Bundesverwaltungsgericht 23.10.2019 E-4993/2019 — Swissrulings