Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4986/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
E-4986/2015 Sachverhalt: I. A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer suchte erstmals am 4. August 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 wies das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) sein Asylgesuch unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs brachte das BFM (unter Hinweis auf eine Verurteilung vom (…) 2005 zu einer bedingten Gefängnisstrafe wegen des Verkaufs von Heroin) die Ausschlussklausel des damaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG zur Anwendung und qualifizierte den Vollzug als durchführbar. B. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 10. August 2005 bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten und im Wesentlichen die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell seine vorläufige Aufnahme beantragen. C. Mit Urteil eines liechtensteinischen Strafgerichts vom (…) 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (insbesondere Verkauf von Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse verurteilt. Am 22. Januar 2008 verfügte das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Staatsgebiet und stellte fest, dass sich dieser bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz im zugewiesenen Aufenthaltskanton aufhalten müsse. D. Mit Urteil E-4304/2006 vom 9. April 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2005 vollumfänglich und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
E-4986/2015 II. E. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Folge in Belgien erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, reiste er im November 2011 wiederum illegal in die Schweiz ein und stellte hier am 7. November 2011 ein zweites Asylgesuch. F. Am 6. November 2011 gelangte der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz und suchte am Folgetag um Asyl nach. Zur Begründung gab er zusätzlich zu den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen an, er habe früher als einfacher Soldat für die Popular Mobilization Forces (PMF) gearbeitet, die zu den Briten, den Amerikanern und den Türken gehören würden. Er fühle sich deshalb von den Kurden bedroht, da man ihn als Araber bezeichnen würde. Er sei im Jahr 1999 in B._______ mehrmals von den Kurden verhaftet worden und nur durch die Hilfe der PMF entlassen worden. Zudem werde er durch ehemalige Angehörige der Baath-Partei bedroht. Er habe diese Gründe im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht, weil er Angst um seine im Irak verbliebene Mutter und Schwester gehabt habe und es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. G. Am 23. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 trat das SEM unter Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das im Jahr 2003 eingeleitete Asylverfahren sei im April 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die neuen Vorbringen seien vielmehr nachgeschoben und könnten an den bereits im ersten Asylverfahren festgestellten offensichtlichen Unglaubhaftigkeit nichts ändern. Nach einer Interessenabwägung im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20) wurde zudem erneut der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet.
E-4986/2015 I. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-6167/2012 vom 3. Dezember 2012 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. November 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hatte. J. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zunächst unbekannt war, wurde dieser gemäss einer Mitteilung der (…) Polizei am 12. Juni 2013 in Luzern unter dem Verdacht der unbewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorläufig festgenommen. Gemäss Akten reiste der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2013 nach B._______ (Irak) aus. III. K. Gemäss einer Aktennotiz des SEM 10. Juni 2015 meldete sich der Beschwerdeführer an diesem Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und suchte erneut um Asyl nach. Er wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Anliegen um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handle, welches in schriftlicher Form eingereicht werden müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch aufgefordert, sich beim vormaligen Aufenthaltskanton zu melden. L. Am 16. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer ein "Gesuch um Wiedererwägung" betreffend den mit Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2012 angeordneten Vollzug der Wegweisung beim SEM einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sachlage habe sich seit Verlassen der Schweiz wesentlich verändert. Am (…) 2014 habe er im Irak seine langjährige Freundin, eine schweizerische Staatsangehörige, geheiratet. Das in der Schweiz eingereichte Familiennachzugsgesuch sei aktuell noch hängig. Die Sicherheitslage in den kurdisch regierten Gebieten des Nordiraks habe sich massgeblich verschlechtert. C._______ werde nicht nur vom sogenannten Islamischen Staat (IS) bedroht, sondern sei inzwischen auch Zufluchtsort von Tausenden von Binnenflüchtlingen. Aus diesen Gründen habe auch das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geändert. Es gehe seit seinem
E-4986/2015 Entscheid vom 29. Juli 2014 von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus und verneine eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund erweise sich auch für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar. So würde er sich im Falle einer Rückkehr in eine medizinische und persönliche Notlage begeben. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei zudem der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, weil er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich weiter als unverhältnismässig, da er aufgrund seines ehelichen Verhältnisses zu einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten beziehungsweise um Verzicht auf Erhebung eines Gebührenvorschusses. M. In der Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 31. Juli 2015 – führte das SEM aus, die als Wiedererwägungsgesuch benannte Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 sei als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG zu behandeln, und es wies das dritte Asylgesuch ab. Unter Hinweis auf ein beim Aufenthaltskanton eingereichtes Gesuch um Familiennachzug stellte das SEM fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der Migrationsbehörde des Kantons. Ausserdem wurde für die Behandlung des Mehrfachgesuchs eine Gebühr erhoben. N. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn zu einer Anhörung vorzuladen. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 lehnte der vormalige Instruktionsrichter der Abteilung IV die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig stellte er fest, dass die angefochtene Verfügung betreffend die
E-4986/2015 Fragen der Aufenthaltsregelung respektive Wegweisung sowie der Gebührenerhebung in Rechtskraft erwachsen sei. P. Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. Q. Am 18. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund eines Abteilungswechsels die Zuständigkeit für sein Beschwerdeverfahren auf die Abteilung V und auf einen neuen Instruktionsrichter übergegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4986/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Mehrfachgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine gezielten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, sondern lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion verwiesen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch werde abgelehnt. In Bezug auf
E-4986/2015 die Anordnung der Wegweisung sei der Beschwerdeführer auf die kantonalen Migrationsbehörden zu verweisen, die praxisgemäss aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen zuständig seien, einerseits den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen und andererseits den Entscheid über eine allfällige Wegweisung zu fällen. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer Anhörung, sowie zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte er aus, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/53 E. 5.7) bestehe bei Mehrfachgesuchen die Pflicht zur Anhörung des Gesuchstellers, wenn Hinweise dafür vorlägen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weil er vorliegend nicht angehört worden sei, habe er seine Bedrohung durch den IS in seinem Heimatstaat noch nicht weiter substanziieren können. Das SEM habe somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von einer Anhörung abgesehen habe. 6. 6.1 Vorliegend hat das SEM das erneute Gesuch des Beschwerdeführers als Folgeasylgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG behandelt. 6.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Rechtsmittel auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/53) zum inzwischen aufgehobenen aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. In solchen Fällen wurde eine weitere Anhörung nur dann durchgeführt, wenn die asylsuchende Person nach Abschluss des ersten Asylverfahrens und vor der erneuten Asylgesuchstellung in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt war. Ansonsten wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt (vgl. aArt. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung wurde mit Inkrafttreten von Art. 111c AsylG zu Folgeasylgesuchen im Februar 2014 aufgehoben, womit auch die erwähnte Rechtsprechung gegenstandslos wurde. 6.3 6.3.1 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG sind Asylgesuche, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet einzureichen. Im Gegensatz zum Wiedererwägungsverfahren, welches sich auf die nachträgliche
E-4986/2015 Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse beschränkt, werden im Asylfolgeverfahren nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 6.3.2 Gemäss Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, die zu erkennen gibt, dass damit um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Gemäss konstanter Praxis seit Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E- MARK] 2003/18 ist bei Art. 18 AsylG vom sogenannt weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, was bedeutet, dass unter den Begriff der Verfolgung auch sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sofern die erlittene oder befürchtete Nachteile von Menschenhand zugefügt werden. Nachdem der Beschwerdeführer sein "Wiedererwägungsgesuch" unter anderem mit seiner Gefährdung durch den IS begründet hatte, hat das SEM die Eingabe als Asylgesuch entgegengenommen. 6.3.3 Mit der Einführung von Art. 111c Abs. 1 AsylG wurde für Mehrfachgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, ein rasches und vereinfachtes Verfahren eingeführt. Grundsätzlich sollen diese Verfahren deshalb in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden werden. Insbesondere soll Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgesuchen) bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor der erneuten Antragstellung in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Art. 111c Abs. 1 AsylG verlangt – insoweit als lex specialis zu Art. 18 AsylG – dass das Folge-Asylgesuch den Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Gerechtfertigt ist diese Einschränkung, weil eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, zumal sie das ordentliche Verfahren bereits mindestens einmal durchlaufen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 m.w.H.). 6.3.4 Erfüllt ein Folgeasylgesuch die Formerfordernisse nach Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Ziel dieser Formerfordernisse ist, dass das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen – Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts – bei Zweitgesuchen ausdrücklich abkürzen und durch ein rein schriftliches Verfahren ersetzen. Ein derart vereinfachtes schriftliches Verfahren ist jedoch nur dann überhaupt seriös durchführbar und kann zur gewünschten Vereinfachung der Abläufe für die Behörde führen, sofern diese anhand der schriftlichen Eingabe den
E-4986/2015 Sachverhalt soweit erstellen kann, dass sie einen genügend begründeten Entscheid zu treffen vermag (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.2 f.). 6.3.5 Aufgrund der im VwVG festgehaltenen wechselseitigen Verpflichtungen – der Untersuchungsgrundsatz für die zuständige Behörde einerseits und die Mitwirkungspflicht für die asylsuchende Person andererseits – sind im Verfahren bei Mehrfachgesuchen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG direkt zu berücksichtigen, weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfahrens – Anhörung zur Ermittlung des Sachverhalts – verzichtet werden soll. Die genügende und ordnungsgemässe Begründung des Zweitgesuchs ist daher nicht nur eine Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Das AsylG regelt nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei genügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen. Dieses Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots überspitzten Formalismus geschuldet (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4). 6.4 Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 9. April 2009 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Auf das zweite Asylgesuch vom 7. November 2011 trat das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 unter Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Das dritte Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten von Art. 111c Abs. 1 AsylG und innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Asylgesuch am 16. Juni 2015 ein. 6.5 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist das Vorgehen des SEM somit nicht zu beanstanden, indem es das vorliegende Asylverfahren schriftlich durchführte und auf die Anhörung des Beschwerdeführers verzichtete. Das SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weshalb die Rüge unbegründet ist. 6.6 6.6.1 Aufgrund der vorliegenden Sachlage kann letztlich auch die Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anderweitig hätte Gelegenheit geben sollen, seine Fluchtgründe zu substanziieren:
E-4986/2015 6.6.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem "Wiedererwägungsgesuch" vom 16. Juni 2015 zwar zu einer Gefährdung durch den IS, stellte diese aber nicht in einen asylrechtlichen Kontext, sondern beantragte lediglich die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak. Hingegen machte er keine Ausführungen zu einer allfälligen individuellen Verfolgungssituation. Obwohl in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden war, er weise nur auf die allgemeine Sicherheitslage hin und mache keine individuell-gezielt gegen ihn gerichtete Gefährdung geltend, unterliess er es in seiner Beschwerde, in Ausübung seiner Mitwirkungs- respektive Substanziierungspflicht eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung darzulegen. Stattdessen beschränkte er sich auf die Feststellung, er habe seine Bedrohung durch den IS noch nicht hinreichend substanziieren können, weshalb er anzuhören sei. Der Beschwerdeführer reagierte auch auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2015 nicht, in welcher seine Beschwerdeanträge als aussichtslos beurteilt und er darauf hingewiesen wurde, er könne wegen der Aufhebung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aus BVGE 2009/53 nichts zu seinen Gunsten ableiten und seine bisherigen Vorbringen würden sich lediglich auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage beziehen. Schliesslich ist auch festzustellen, dass es sich um das inzwischen dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt und dieser in vorliegendem Verfahren durch einen qualifizierten Asyljuristen vertreten wird. 6.7 Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 7. 7.1 Die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Asylgewährung sind zu stützen. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben lediglich Nachteile geltend die sich auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion bezieht. Dabei handelt es sich nicht um gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG. 7.2 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-4986/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4986/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark