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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2014 E-4981/2014

September 12, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,015 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4981/2014

Urteil v o m 1 2 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).

E-4981/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 30. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am (…) D._______ gebar, die ins vorliegende Verfahren einbezogen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. September 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, dass ferner beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie ihrer Beschwerdeeingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beilegten,

E-4981/2014 dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 9. September 2014 den Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-

E-4981/2014 stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 – nachfolgend Dublin-III-VO – ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-4981/2014 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin- Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17 K2 - K5, S. 157 ff.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hat, dass diese am (…) in Ungarn um Asyl nachsuchten (vgl. Akten BFM A2/4 und A3/2), http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-4981/2014 dass das BFM daher gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die ungarischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 21. August 2014 stattgegeben haben und somit grundsätzlich Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, weil es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass Ungarn sowohl Signatarstaat des FK als auch der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, Ungarn würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass deshalb auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass der Grundsatz des Non Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG vorliegend keine Anwendung finde und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass keine Anzeichen dafür bestehen würden, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass sodann weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung sprechen würden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung, wonach es in Ungarn keine Arbeit gebe, die Schulbildung dort schlecht sei und man sich in der Asylunterkunft nicht so um sie kümmern würde wie in der Schweiz, die Zuständigkeit Ungarns zur

E-4981/2014 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass sich die Aufnahmebedingungen aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 in Bezug auf die hygienischen Konditionen in den Unterkünften und Haftanstalten verschlechtert hätten, dass anlässlich eines Besuchs des ungarischen Helsinki Komitees im Februar 2014 in den drei Haftzentren jedoch weder erhebliche Mängel bei der Einrichtung noch Kapazitätsengpässe hätten festgestellt werden können, dass in Bezug auf das unsubstanziierte Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Zustände schlechter seien als in der Schweiz, festzuhalten sei, dass Ungarn im europäischen Vergleich einen tiefereren Lebensstandard aufweise, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards von Art. 3 EMRK nicht unterschreite, womit kein Grund zur Annahme bestehe, Ungarn würde den Beschwerdeführenden die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, oder dass sie aufgrund der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass asylsuchende Personen in Ungarn Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld haben würden, dass sie als Familie auf einem separatem Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht voneinander getrennt würden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei darzulegen, inwiefern sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn konkret gefährdet seien, aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung der Grundrechte zu erleiden hätten, dass schliesslich in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder gar eine Garantie auf eine bezahlte Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe, dass, sollten die Beschwerdeführenden Hilfe bei der Arbeitssuche oder sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, sie sich an die ungarischen Behörden wenden könnten,

E-4981/2014 dass die Überstellung nach Ungarn damit zumutbar, zulässig und möglich sei, dass daher keine Gründe vorliegen würden, welche die Schweiz dazu veranlassen sollten, die Asylgesuche in eigener Zuständigkeit zu prüfen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift die Zuständigkeit Ungarns grundsätzlich nicht bestreiten, jedoch sinngemäss vorbringen, es lägen Gründe vor, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden, dass sie nämlich nicht nach Ungarn zurück könnten, weil die Lebensbedingungen und die Gesundheitsversorgung in den Flüchtlingslagern sehr schlecht seien, dass auch die Sicherheitslage in den Lagern prekär sei und die Lager von Mitgliedern einer Mafia kontrolliert würden, die Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht scheuen würden, dass das Heimpersonal und die Polizei dagegen machtlos seien, dass dies umso schwerer wiege, als seine Ehefrau aufgrund von (…) Schmerzen habe, dass das Gericht feststellt, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich und rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober

E-4981/2014 2013 – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt – Mängel des Asylsystems festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9), dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1-4.3 und 9.2), dass eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführenden nicht ersichtlich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragung zur Person vom 11. August 2014 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachten, dass Ungarn in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in unsubstanziierter Weise ausführten, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien unzumutbar, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden sodann die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass ihnen jedoch möglich und zuzumuten ist, nötigenfalls bei den ungarischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubringen, dass dem Befragungsprotokoll zu entnehmen ist, dass im Flüchtlingslager eine medizinische Versorgung vorhanden ist (vgl. Akten BFM A6/15 S. 6), so dass bei einer Rückkehr die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung gewährleistet ist, sollte die Beschwerdefüh-

E-4981/2014 rerin diese wegen ihrer geltend gemachten Schmerzen weiterhin benötigen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen II und III zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO nahelegen würden und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass mit der Überstellung der Beschwerdeführenden auch keine Verletzung der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endent-

E-4981/2014 scheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragen, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4981/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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