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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2020 E-4979/2020

October 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,445 words·~22 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom 3. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4979/2020

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (…).

E-4979/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus einem ihm unbekannten Dorf im afghanischen Distrikt B._______, Provinz Ghazni. Im Alter von drei bis vier Jahren habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester Afghanistan verlassen und anschliessend ohne Aufenthaltsstatus in C._______, Pakistan, gelebt. Dort sei er zur Schule gegangen und habe etwa ab dem elften Lebensjahr Plastiksäcke und Petflaschen verkauft. Wegen eines Bombenanschlags, eines Selbstmordattentats und einer Vergewaltigung, der er nur knapp entgangen sei, habe er im Jahr 2013 Pakistan verlassen und sei in den Iran und zweieinhalb Jahre später in die Türkei gereist. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5677/2017 vom 17. Oktober 2017 abgelehnt. Zur Begründung hielt das Gericht fest, das SEM habe hinreichend begründet, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Das Gericht verwies auf die vorinstanzliche Verfügung vom 25. September 2017. Weiter hielt das Gericht fest, selbst wenn die Ausreisegründe betreffend den Aufenthalt in Pakistan (Bombenanschlag, Selbstmordattentat und Vergewaltigungsversuch) als glaubhaft gewürdigt würden, seien diese nicht asylrelevant. Der ursprünglichen Ausreise aus Afghanistan fehle es mangels geltend gemachter Verfolgung gänzlich an Asylrelevanz. Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan wurde als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt. Dabei wurde explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, in der Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren zu sein, er habe jedoch mehr oder weniger zeitlebens in Pakistan gelebt. Er habe weder Reisepapiere noch Identitätspapiere abgebeben, welche sein Alter oder seine Herkunft belegen würden. Es sei insbesondere nicht einzusehen, weshalb er sich erst im Juli 2017 um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht habe, obschon er bereits anlässlich der

E-4979/2020 Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2015 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei, er sich demnach der Wichtigkeit der Identitätsfeststellung habe bewusst sein müssen und mehr als zwei Jahre lang Zeit gehabt habe, entsprechende Papiere zu beschaffen. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine genaue Herkunft, allenfalls gar seine wahre Identität, zu verschleiern versuche und deshalb während des gesamten (ordentlichen) Asylverfahrens keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Es sei nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Dieser habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und habe die Folgen der fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen, wozu auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen wurde. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, anstelle der Rückkehr in den Heimatstaat Afghanistan nach Pakistan zurückzukehren, wo gemäss eigenen Angaben seine Mutter und Schwester leben würden und er selbst jahrelang gelebt habe. B. B.a Am 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Er reichte dazu Bestätigungen betreffend seinen Besuch der D._______ School, Arbeitsbestätigungen, einen Brief des Vermieters in C._______, Pakistan, und diverse Fotoaufnahmen ein. B.b Am 22. Dezember 2017 überwies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2017 an das SEM zurück. Zur Begründung wurde festgehalten, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe ausdrücklich den Willen geäussert, die Eingabe nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorlägen, zu überweisen. Für eine Behandlung der Eingabe – selbst bei allfälliger Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – bestehe deshalb kein Raum. B.d Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 trat das SEM infolge funktioneller Unzuständigkeit auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2017 nicht ein und hielt die Rechtskraft der SEM-Verfügung vom 25. September 2017 fest.

E-4979/2020 C. C.a Mit Eingabe vom 9. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Vertreter bei der Vorinstanz eine «Neuprüfung des Wiedererwägungsgesuchs» vom 13. Dezember 2017 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter und seine Schwester seien im Juli 2017 von C._______, Pakistan, via Kabul in den Distrikt B._______ (Provinz Ghazni, Afghanistan) gereist, um für sich und den Beschwerdeführer eine Tazkira (Anmerkung des Gerichts: ein afghanisches Identitätsdokument) ausstellen zu lassen. Seine Tazkira sei am 25. November 2017 ausgestellt und dem SEM mit Schreiben vom 7. Februar 2018 des schweizerischen Grenzwachtkorps übermittelt worden. Es dränge sich eine materielle Überprüfung des neuen Wiedererwägungsgesuchs auf, bei welcher auch die mit der Eingabe vom 13. Dezember 2017 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen seien. C.b Im Verlauf dieses erneuten Wiedererwägungsverfahrens wurden die Tazkira des Beschwerdeführers im Original und das Schreiben des Grenzwachtkorps vom 7. Februar 2018 eingereicht. C.c Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 25. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. C.d Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4811/2018 vom 10. September 2018 abgelehnt. Zur Begründung hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei im Verlauf des ersten Asylverfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Dokumente, welche seine Vorbringen belegen könnten, einzureichen habe. Der Umstand, dass er bis zum Gerichtsurteil vom 17. Oktober 2017 keinerlei Belege für seine Herkunft und Sozialisierung vorgelegt habe, spiele entgegen seiner Ansicht sehr wohl eine Rolle. Das Einreichen eines ausserordentlichen Rechtsmittels sei der Ausnahmefall und daher an strenge Formvorschriften gebunden. Die Vorinstanz habe in ihrem Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2018 zu Recht festgestellt, sie könne auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers (vom 13. Dezember 2017) nicht eintreten, da dieser keine neuen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend mache, die eingereichten Beweismittel bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

E-4979/2020 17. Oktober 2017 bestanden hätten und vorbestandene Tatsachen hätten belegen sollen. Dieser Entscheid sei auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit der gleichen Begründung habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juli 2018 richtigerweise die Berücksichtigung dieser Beweismittel bei der Beurteilung des zweiten Wiedererwägungsgesuchs (vom 9. März 2018) abgelehnt, weshalb diese Beweismittel (Schul- und Arbeitsbestätigungen, Fotos, Schreiben des Vermieters in C._______, Pakistan) auch nicht Gegenstand des (zweiten) Wiedererwägungsverfahrens bilden könnten. D. Mit einer als «Zweites Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 8. Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an das SEM und trug vor, sein richtiger Name sei A._______ und er sei in Wahrheit pakistanischer Staatsangehöriger. Er entschuldige sich bei den Asylbehörden, dass es im Asylverfahren zu einem «Missverständnis» bezüglich seines Namens und Geburtsdatums gekommen sei. Er sei unter einem nicht korrekten Namen «registriert» worden. Er habe damals das schweizerische Asylverfahren nicht gekannt und seinen (eigenen) Namen sowie den Namen seines Vaters angegeben. Er habe zudem sein Geburtsdatum falsch umgerechnet. Es sei ihm auch von anderen Asylsuchenden geraten worden, ein jüngeres Geburtsdatum anzugeben, wofür er sich entschuldige. Es treffe zu, dass er in Afghanistan geboren sei, aber als Kind nach Pakistan umgezogen sei. Deshalb könne er nur wenige Angaben über das Leben in Afghanistan machen. Er habe in den bisherigen Verfahren keine Beweismittel gehabt, um seine Identität zu belegen. Nun habe er aus Pakistan eine am 22. Juni 2020 ausgestellte pakistanische Identitätskarte erhalten; dafür habe er einen Fragebogen ausfüllen und seine Fingerabdrucke abgeben müssen. Danach habe er sich diese Identitätskarte via DHL (Paketund Brief-Express-Dienst) zukommen lassen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Pakistan leben, dort gehe es ihnen aber schlecht. Dort sei die Situation der Hazara generell sehr schwierig, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2014/32 festgestellt habe. Im Asylverfahren habe er seine Ausreisegründe korrekt angegeben: Er habe zwei Bombenanschläge nur knapp überlebt und sei einmal fast Opfer einer Vergewaltigung geworden. Die Vergewaltigung habe er bei der BzP nicht angegeben, da er sich dafür geschämt habe. Für ihn bestehe jedoch weiterhin eine Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Pakistan. Es gebe zusätzliche Gefährdungsindizien, die über die allgemein

E-4979/2020 schwierige Lage der Hazara in Pakistan hinausgingen. Da er von der Nothilfe lebe, ersuche er bei Bedarf um eine amtliche Übersetzung der eingereichten Dokumente. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine pakistanische Identitätskarte im Original (lautend auf F._______, geboren […], Staatsangehöriger von Pakistan) sowie Farbkopien der pakistanischen Identitätsausweise seiner Eltern (ausgestellt am 30. Juli 2008 respektive 30. März 2017), der Todesurkunde seines Vaters (ausgestellt am 12. Januar 2015), eines Familienregisterauszuges (ausgestellt am 21. März 1996), eine Sendenachverfolgungsbestätigung sowie eine undatierte Bestätigung über den Besuch eines Deutschunterrichts zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. September 2020 (eröffnet am 8. September 2020) nahm das SEM das Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. September 2017 fest. Gleichzeitig berichtigte das SEM die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem [neu lautend auf A._______, geboren […], Pakistan]), erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eingabe vom 8. Juli 2020 werde als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt, soweit der Beschwerdeführer neu darlege, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und nicht nach Pakistan zurückkehren zu können. Der Beschwerdeführer halte sich seit über fünf Jahren in der Schweiz auf. In dieser Zeit habe er ein erstinstanzliches Asyl-, ein Wiedererwägungs- sowie zwei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt. In keinem dieser Verfahren habe er seine Identität offengelegt, obschon diese in jenen Verfahren bereits thematisiert worden sei. Seiner Angabe, es habe bei der Registrierung seines Asylverfahrens ein Durcheinander gegeben, sei zu entgegnen, dass er offenbar vorsätzlich über seine Identität getäuscht habe. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel, insbesondere der als authentisch geprüften pakistanischen Identitätskarte, würden seine Personalien im ZEMIS entsprechend berichtigt und er werde als pakistanischer Staatsangehöriger aufgenommen.

E-4979/2020 In seiner Eingabe vom 8. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, im Asylverfahren seine Ausreisegründe korrekt angegeben zu haben: Er habe zwei Bombenanschläge nur knapp überlebt und sei einmal fast Opfer einer Vergewaltigung geworden; es würden deshalb zusätzliche Gefährdungsindizien bestehen, die über die bloss allgemein schwierige Situation der Hazara in Pakistan hinausgingen. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer den angeblichen Vergewaltigungsversuch geschildert, bei der Anhörung indessen nicht. Zusammen mit anderen Unstimmigkeiten sei das Vorbringen als "Vorschub" und demnach als unglaubhaft eingeschätzt worden. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit entfalte dieses Ereignis – wie die geltend gemachten Bombenanschläge – keine Asylrelevanz. In der Eingabe vom 8. Juli 2020 seien keine weiteren Ausführungen dazu gemacht worden, weshalb diese Ereignisse zu einer erhöhten Gefährdung bei einer Rückkehr führen würden. Diese Vorbringen seien zudem bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden. Auch die allgemein schwierige Lage der Hazara in Pakistan sei nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Eine Kollektivverfolgung von Hazara in Pakistan werde gemäss aktueller Rechtsprechung (BVGE 2013/21 E. 9.1, BVGE 2013/12 E. 6, jeweils mit weiteren Hinweisen) verneint. Es würden insgesamt keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2017 beseitigen könnten. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. September 2020 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Vollzugsmassnahmen durch das Migrationsamt des Kantons G._______ seien auszusetzen.

E-4979/2020 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lage für Hazara sei in C._______ (Pakistan) prekär. Verschiedene terroristische Organisationen würden regelmässig Attentate auf Hazara ausüben. Auch der Beschwerdeführer sei von zwei Bombenanschlägen in C._______ betroffen und habe diese nur knapp überlebt. Zudem sei er regelmässig schikaniert worden, habe Schutzgelder zahlen müssen und sei auf dem Nachhauseweg zweimal beraubt und mit Waffengewalt bedroht worden. Die Arbeit auf dem Markt sei gefährlich. Bei einer Rückkehr nach Pakistan gebe es für ihn keine andere Arbeitsmöglichkeit. In Pakistan habe er kein familiäres Netz, nur seine Mutter und Schwester lebten dort. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung der Zentrumsleitung «H._______» vom 5. Oktober 2020 bei. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Oktober 2020 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4979/2020 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. Die Verfahrensanträge in der Beschwerde, der vorliegenden Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, beziehungsweise allfällige Vollzugsmassnahmen durch das Migrationsamt des Kantons G._______ seien auszusetzen, sind mit der vorsorglichen Instruktionsmassnahme vom 8. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. G) und dem vorliegenden Urteil in der Sache selbst gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel

E-4979/2020 abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine als «zweites Asylgesuch» betitelte Eingabe vom 8. Juli 2020 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er könne nun eine am 22. Juni 2020 ausgestellte pakistanische Identitätskarte im Original einreichen, welche (neu) seine pakistanische Staatszugehörigkeit zu belegen vermöge. 5.2 Das Hauptbeweismittel, die pakistanische Identitätskarte, mit welchem der Beschwerdeführer sinngemäss die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der SEM-Verfügung vom 25. September 2017 darlegen will (den Umstand, dass er nicht die afghanische, sondern die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt), wurde am 22. Juni 2020 und somit nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 ausgestellt. 5.3 Das SEM hat demnach das mit diesem nachträglich entstandenen Beweismittel begründete Gesuch zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Als Grundlage für ein Revisionsverfahren konnte das erst nach dem Urteil vom 17. Oktober 2017 entstandene Beweismittel nicht in Frage gekommen. 5.4 Die übrigen mit dem Gesuch vom 8. Juli 2020 eingereichten Beweismittel (jeweils Farbkopien von pakistanischen Identitätskarten der Eltern, eines Familienregisterauszugs sowie der Todesurkunde betreffend seinen Vater), welche der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner pakistanischen Staatszugehörigkeit vorlegt, datieren zwar vor dem ordentlichen Beschwerdeurteil vom 17. Oktober 2017. Als blosse Farbkopien muss ihnen

E-4979/2020 jedoch aufgrund der leichten Manipulierbarkeit und Käuflichkeit vorweg die Erheblichkeit abgesprochen werden. Die Unterlagen datieren ferner von Juli 2008 beziehungsweise März 2017 (Identitätsausweise der Eltern), Januar 2015 (Todesurkunde des Vaters) und März 1996 (Familienregisterauszug). Es wird in keiner Weise ersichtlich, wieso bei gehöriger Sorgfalt und Einhaltung der eigenen Mitwirkungsund Wahrheitspflicht diese Unterlagen nicht allesamt im ordentlichen Asyl- , spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgelegt werden können. Zur aussichtsreichen Begründung eines Gesuches um Revision des Urteils vom 17. Oktober 2017 könnten die Unterlagen daher nicht taugen. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM somit korrekt die Eingabe vom 8. Juli 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt. 6. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die neu vorgetragenen Tatsachen (seine pakistanische Nationalität) erheblich sind, das heisst geeignet sind, die bisher beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2020 nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche die vom SEM festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigte Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Lichte betrachten liesse. 6.2 Vorweg ist festzustellen, dass das SEM im Rahmen seiner Verfügung vom 3. September 2020 die vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 eingereichte pakistanische Identitätskarte als authentisch eingestuft hat. Das Gericht geht deshalb – in Übereinstimmung mit dem SEM – im vorliegenden Verfahren von der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. 6.3 Es stellt sich namentlich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer bei hinreichender Sorgfalt zumutbar gewesen wäre, das entsprechenden Beweismittel respektive die zugrundeliegende Tatsache, seine pakistanische

E-4979/2020 Staatsangehörigkeit, bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzureichen respektive vorzutragen. 6.3.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2020 trug der Beschwerdeführer vor, es habe bei seinen vorangehenden Asylverfahren, in welchen er seine afghanische Staatsangehörigkeit angegeben habe, «Missverständnisse» bei der «Registrierung» gegeben respektive er habe bei der Angabe seines Geburtsdatums falsch gerechnet. 6.3.2 Diese Vorbringen müssen als unbehelfliche Schutzbehauptungen gewürdigt werden. Das SEM hat diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinen vorangehenden Asylverfahren offensichtlich vorsätzlich die Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat (vgl. Verfügung vom 3. September 2020, Ziffer IV/1.). Hierfür spricht auch der Umstand, dass er im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren Kopien der pakistanischen Identitätskarten seiner Eltern einreichte, welche im Juli 2008 (Identitätskarte des Vaters) respektive März 2017 (Identitätskarte der Mutter) ausgestellt worden sein sollen. Es muss davon ausgegangen werden, dass er bereits bei der Einreichung seines (ersten) Asylgesuchs im Jahr 2015 wusste, dass er – wie seine beiden Elternteile – pakistanischer und nicht afghanischer Staatsangehöriger ist. 6.3.3 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 3. September 2020 weiter zutreffend festhielt, ersuchte der Beschwerdeführer bereits im Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Er hält sich bereits seit über fünf Jahren in der Schweiz auf und hat ein ordentliches Asylverfahren (inklusive Beschwerdeverfahren) sowie ein Wiedererwägungsverfahren (inklusive Beschwerdeverfahren) durchlaufen. In diesen vorangehenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, obwohl die Offenlegung seiner Identität in jenen Verfahren bereits thematisiert wurde. In diesen Verfahren gab er sich jeweils als afghanischer Staatsangehöriger aus. Das Wiedererwägungsverfahren (E-4811/2018) begründete er mit der Einreichung eines afghanischen Dokumentes (Tazkira), welches seine angebliche afghanische Staatsangehörigkeit belegen sollte. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wird nicht dargetan, weshalb es dem Beschwerdeführer angeblich erst im Juli 2020 gelungen sein soll, seine wahre pakistanische Staatsangehörigkeit zu belegen. 6.3.4 Es muss deshalb festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinen vorangehenden Verfahren stets als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben und diese falsche Staatszugehörigkeit gar mit einer

E-4979/2020 angeblich von seinem Verwandten beschafften afghanischen Tazkira zu belegen versucht hat, obwohl er sich seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit stets bewusst gewesen sein musste. Von einem «Durcheinander» bei der Registrierung seines Asylgesuches kann demzufolge keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den schweizerischen Asylbehörden gegenüber bewusst eine unwahre (afghanische) Staatsangehörigkeit angegeben und damit vorsätzlich über seine Identität getäuscht. Von einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der SEM-Verfügung, die aus entschuldbaren Gründen erst verspätet geltend gemacht werden konnte, kann deshalb keine Rede sein. Es wäre dem Beschwerdeführer vielmehr ohne Weiteres zuzumuten gewesen, im ordentlichen Asylverfahren seine korrekte Nationalität anzugeben. 6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Begründung seines vorliegenden qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs an, seine Ausreisegründe (er habe zwei Bombenanschläge knapp überlebt und sei einmal fast Opfer einer Vergewaltigung geworden) habe er in den vorangehenden Verfahren korrekt angegeben. Wie das SEM in seiner Verfügung vom 3. September 2020 zutreffend festhielt, wurden diese Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren abgehandelt und namentlich als unglaubhaft gewürdigt. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtkräftig verneint und die Asylgewährung verweigert. In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2020 macht er keine spezifischen Ausführungen dazu, inwiefern eine flüchtlingsrelevante Veränderung der Sachlage hinsichtlich der rechtkräftig gewürdigten Ereignisse vorliegt. Das blosse Wiederholen der Vorbringen unter einer anderen, nunmehr wahren Staatszugehörigkeit vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.5 In seinem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2020 behauptet der Beschwerdeführer, bei ihm würden zusätzliche Gefährdungsindizien vorliegen, die über die allgemein schwierigen Situation der Hazara in Pakistan hinausgingen (vgl. S. 2), weshalb er (sinngemäss) die Flüchtlingseigenschaft erfülle respektive der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei. 6.5.1 Das Gericht verkennt die schwierige Lage der Hazara in Pakistan nicht. Ihre Kollektivverfolgung wird gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch verneint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; in jüngerer Zeit vgl. Entscheid E- 4199/2018 vom 14. Juli 2020 E. 5.1, mit Verweis auf D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6). Die gewalttätigen Übergriffe auf Hazara in Pakistan

E-4979/2020 nehmen nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und die bekannt gewordenen Übergriffe sind nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Gewalttat zu werden. Um die Flüchtlingseigenschaft bejahen zu könnten, müssten zusätzliche Gefährdungselemente glaubhaft vorgetragen werden. Wie bereits festgestellt wurde, wurden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren letztinstanzlich namentlich als unglaubhaft beurteilt. Neue Sachverhaltselemente, die diese bereits geprüften Vorbringen in einem anderen Lichte betrachten liessen, trägt der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht substanziiert vor. 6.5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar vorgetragen, der Beschwerdeführer sei mehrmals auf dem Markt in C._______ (Pakistan) schikaniert worden und habe hohes Schutzgeld zahlen müssen, um am Markt arbeiten zu können (vgl. S. 2). Es werden jedoch keine spezifizierenden, konkretisierenden Angaben zu diesen Ereignissen gemacht und es wurden auch keine Beweismittel eingereicht, die diese Ausführungen stützen könnten. Die blosse Behauptung zusätzlicher Gefährdungsindizien reicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft indessen nicht aus. 6.5.3 Die in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Ausführungen zur allgemein schwierigen Lage der Hazara in Pakistan sind deshalb insgesamt nicht geeignet, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2020 keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen werden, die in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 25. September 2017 führen müssten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich – wie bereits oben erwähnt – in seiner Eingabe vom 8. Juli 2020 auf das in BVGE 2014/32 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, worin die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara als starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu werten sei und beim Vorliegen eines zusätzlichen, persönlichen

E-4979/2020 Gefährdungsindizes der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen sei. Er macht deshalb sinngemäss wiedererwägungsweise auch Wegweisungsvollzugshindernisse geltend.

7.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zusätzliche Gefährdungselemente glaubhaft darzutun, die über die allgemeine schwierige Lage der Hazara in Pakistan hinausgehen würden, bestehen auch keine Wiedererwägungsgründe, die zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzlichen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere im Sinne der Unzumutbarkeit, führen würden. Weitere Wiedererwägungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Pakistan in C._______ auf dem Markt gearbeitet. In seiner Rechtsmitteleingabe verweist er explizit darauf hin, dass seine Mutter und Schwester in Pakistan leben, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Pakistan auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Wiederintegration in Pakistan bei Bedarf unterstützen wird.

7.3 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2020 auch keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen werden, die in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 25. September 2017 führen müssten. Die im Gesuch beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde vom SEM deshalb zu Recht verweigert.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegenden Urteil fällt auch die am 8. Oktober 2020 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin.

10. 10.1 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Beschwerdebegehren als zum Vornherein aussichtslos zu würdigen, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und das entsprechende

E-4979/2020 Gesuch ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegeben, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4979/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit superprovisorischer Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) wird aufgehoben. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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