Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4974/2018
Urteil v o m 11 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 / N (…).
E-4974/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 und der Anhörung vom 15. Mai 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile, stamme aus B._______ und habe von 1996 bis zu seiner Ausreise – mit Ausnahme eines zweijährigen Aufenthaltes in C._______ – mit seiner Familie in D._______, Distrikt E._______, gelebt. Am (…) 2015 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet worden. Aus Mangel an Beweisen habe das Gericht die Haftentlassung angeordnet. Am (…) 2006 beziehungsweise am (…) 2007 sei er von der Polizei aufgrund einer Bombenexplosion zusammen mit hundert anderen Leuten verhaftet worden. Am (…) 2007 sei er freigelassen worden. Als er Ende 2010 aus C._______ zurückgekehrt sei, seien CID-Leute zu ihm nachhause gekommen und hätten ihm gedroht, ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu schicken. Danach sei er mindestens einmal pro Monat beziehungsweise insgesamt 25 Mal von CID-Leuten aufgesucht worden. Am (…) 2015 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstration, welche von der Polizei, dem Militär und dem CID beobachtet worden sei, sei er mutmasslich gefilmt worden. Am gleichen Tag respektive am nächsten Morgen sei er vom CID zuhause gesucht worden. Er sei bei der Arbeit gewesen. Das CID habe ihn angerufen und aufgefordert, an einer Befragung teilzunehmen. Aus Angst habe er sich versteckt. Auf Anraten seiner Familie habe er am (…) 2015 Sri Lanka mit seinem Pass legal auf dem Luftweg verlassen. A.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-1945/2018 vom 8. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 23. August 2018 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Februar 2018. Mit Schreiben vom 30. August 2018 verneinte das SEM seine Zuständigkeit
E-4974/2018 und überwies die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen. Gleichzeitig setzte sie den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 20. September 2018 reichte der Gesuchsteller nach erstreckter Frist eine Revisionsverbesserung ein. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 sei zu revidieren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E-4974/2018 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 8. Mai 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). 3.3 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
E-4974/2018 von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 123 BGG N 8). 4. 4.1 Der Gesuchsteller reicht als Beweismittel zwei polizeiliche Vorladungen vom (…) 2015 und (…) 2017 ein. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass gegen ihn mehrere Anzeigen wegen „(…)“ und wegen Hilfeleistung erstattet worden seien und er zu Einvernahmen erscheinen solle. Diese Dokumente würden beweisen, dass er in Sri Lanka sowohl von der Polizei als auch vom CID gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. 4.2 Der Gesuchsteller wurde bereits anlässlich der BzP am 26. November 2015 ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich einzureichen. Es sollte ihm demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller denn auch mehrere Beweismittel aus dem Heimatland ein. Sodann wurde er am Schluss der Anhörung erneut auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren. In Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht wäre es ihm somit möglich gewesen, die Beweismittel datierend vom (…) 2015 und (…) 2017, bereits im Rahmen des Verfahrens beim SEM oder auf Beschwerdeebene einzureichen. Sodann legt der Gesuchsteller nicht ansatzweise dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 23. August 2018 eingereichten Beweismittel – mehr als zweieinhalb Jahre nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln – sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Demzufolge sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 46 VGG zu erachten.
E-4974/2018 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). 5.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien handelt, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Sodann hat der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren nicht erwähnt, dass er von der Polizei schriftlich zu Einvernahmen vorgeladen worden ist. Er hat lediglich ausgeführt, dass das CID ihn nach der Teilnahme an der Demonstration zuhause gesucht habe. Die Leute des CID hätten mit ihm telefoniert und ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu erscheinen. Aus Angst habe er sich bei einem Onkel versteckt (vgl. SEM- Akten F140). Weiter hat der Gesuchsteller nicht erwähnt, dass in der Folge Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei ihn zwei Jahre nach der ersten Vorladung in gleicher Art und Weise erneut vorladen sollte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass legal ausreisen, was kaum möglich wäre, wenn die Behörden tatsächlich ein Interesse an ihm hätten. 5.4 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
E-4974/2018 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1945/2018 abzuweisen ist. 7. 7.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. September 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4974/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin