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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 E-4968/2006

November 14, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,062 words·~25 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägu...

Full text

Abtei lung V E-4968/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 / N _______. Revision: Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20. Mai 2005 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4968/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller (nachfolgend Gesuchsteller genannt) – ein ethnischer Tadschike aus B._______ – reichte am 7. Mai 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Offizier unter Alhazarat Mohammad Zahir Khan und Najibullah gewesen. Der Gesuchsteller sei während seiner Schulzeit bei der Jugendbewegung von Zahir Khan aktiv gewesen. Einen Tag nach dem Staatsstreich von Djalalabad hätten die Taliban seinen Vater zu Hause festgenommen. Sein älterer Bruder, welcher invalid sei, habe den Vater einmal im Gefängnis besucht. Seither sei der Vater verschollen. Im August 2000 sei der Bruder festgenommen und vom Geheimdienst in B._______ während einer Woche festgehalten und über den Vater verhört worden. Der Bruder habe den Gesuchsteller nach seiner Entlassung vor einer Festnahme gewarnt. Im März 2001 sei der Gesuchsteller vom Sicherheitsdienst festgenommen und auf den Militärstützpunkt in B._______ mitgenommen worden, weil er Anhänger von Zahir Khan sei. Zudem hätte man bei ihm eine Mitgliederkarte der Jugendbewegung gefunden. Er sei geschlagen und zu Kontaktpersonen seines Vaters befragt worden. Er habe Botengänge für seinen Vater zugegeben, worauf er schwer geschlagen worden sei. Er leide deshalb noch immer unter gesundheitlichen Beschwerden. Er sei unter der Bedingung, innerhalb von drei Tagen Kollaborateure zu nennen, auf freien Fuss gesetzt worden. Zudem habe er ein Schreiben erhalten, worin gestanden habe, dass er sich bereit erklärt habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Seither habe er sich bei einem Freund in B._______ aufgehalten, wo er von den Taliban einmal besucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban sei angesichts der veränderten Situation in Afghanistan nicht mehr begründet. E-4968/2006 C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 reichte der Gesuchsteller Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führte er unter anderem an, Verteidigungsminister C._______, ein Mudjaheddin, betrachte ihn als Kommunisten und würde ihn bei einer Rückkehr töten lassen. Zudem seien sowohl die Taliban als auch die übrigen Kriegsparteien im Begriff, sich neu zu formieren. D. Mit Urteil vom 20. Mai 2005 hob die ARK die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Januar 2003 auf und ordnete – insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Gesuchstellers und der allgemeinen Situation in Afghanistan – die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz an. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der Wegweisung wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid wurde damit begründet, es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Urteils aufgrund seines Verwandtschafts- und Persönlichkeitsprofils in Afghanistan nach wie vor respektive erneut eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse. Es sei insbesondere nicht erstellt, dass er einer besonderen Risikogruppe angehöre, da allein aufgrund der Verwandtschaft (weil der verschollene Vater Armeeoffizier unter den Kommunisten gewesen sei) und wegen der Mitgliedschaft zur Partei von Zahir Khan aktuell kein Risikoprofil des Gesuchstellers mehr bestehe. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass Tadschiken in Afghanistan von der Regierung verfolgt würden. E. Mit Eingabe an die ARK vom 22. Juni 2005 teilte der Gesuchsteller mit, er könne das Urteil nicht akzeptieren, weil sich die Lage in Afghanistan verschlechtert habe. Er habe inzwischen von Angehörigen erfahren, dass Personen wie beispielsweise D._______ oder E._______ an die Macht gekommen seien und ihm vorwerfen würden, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben. Er habe anlässlich der Festhaltung durch die Taliban unter Druck deren Namen verraten, E-4968/2006 weshalb er nun von ihnen verfolgt werde. Seine Angehörigen seien deswegen ebenfalls unter Druck geraten. Weil sie mit dem Tod bedroht worden seien, seien sie nach Pakistan geflohen. Er werde versuchen, diese Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen. F. Die ARK teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2005 mit, dass das Urteil vom 20. Mai 2005 endgültig sei und die ARK nur nach den strengen Regeln über das Revisionsverfahren auf ihr Urteil zurückkommen könnte. Der Gesuchsteller stelle jedoch weder Anträge noch nenne er ausdrücklich oder sinngemäss einen der gesetzlichen Revisionsgründe, weshalb seine Eingabe ohne weitere Prozesshandlung zu den Akten gelegt werde. G. Mit als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2005 beantragte der Gesuchsteller beim BFM, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 10. Januar 2003 respektive in teilweiser Wiedererwägung des ARK-Urteils vom 20. Mai 2005 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Gesuchsteller begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, es hätten sich seit der Verfügung des BFF und dem Urteil der ARK neue Ereignisse zugetragen und es seien neue Beweismittel beschafft worden. Die afghanischen Behörden hätten vor einigen Wochen (gemäss eingereichten Beweismitteln im Juli 2005) versucht, ihn an einem früheren Wohnsitz festzunehmen. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Bruder F._______ festgenommen. F._______ sei mit Hilfe des Verwandten G._______, der sich für diesen verbürgt habe, und unter der Bedingung, sich jederzeit zur Verfügung zu halten und den Gesuchsteller den Behörden zu überstellen, wieder freigelassen worden. Dieser Sachverhalt könne einem vom 21.6.1384 (islamischer Kalender; 12. September 2005) datierenden Polizeirapport entnommen werden. Nachdem F._______ den Gesuchsteller nicht habe überstellen können, sei er wiederum festgenommen worden. Er sei nach wie vor in Haft. G._______ habe eine erneute Freilassung von F._______ nicht bewirken können, habe jedoch den erwähnten Polizeirapport erhalten. Zudem sei der jüngere Bruder des Gesuchstellers, H._______, vor April 2005 ebenfalls von den afghanischen Behörden festgenommen worden. Über diese Festnahme sei eine Videoaufnahme erstellt worden, die dem Gesuchsteller im April 2005 zugestellt worden sei. E-4968/2006 Dieser habe dadurch einen Schock erlitten, weshalb er von seinem Hausarzt, bei dem er in ärztlicher Behandlung gestanden habe, für mehrere Monate krank geschrieben worden sei. Wegen seiner psychischen Beeinträchtigung und mangels rechtlicher Beratung habe er dieses Beweismittel vor dem Urteil der ARK nicht einreichen können. Das verspätete Einreichen sei daher entschuldbar. Die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass der Gesuchsteller und seine Familie auch unter der neuen Regierung in Afghanistan, welche weiterhin von wichtigen Leuten des früheren Taliban-Regimes beeinflusst werde, verfolgt würden. Die Mutter und zwei Schwestern des Gesuchstellers seien mittlerweile nach Pakistan geflüchtet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Beweismittel ein: - Polizeirapport/Schreiben des Innenministeriums, datiert vom 21.6.1384 (nach islamischem Kalender, 12.9.2005) mit zwei Couverts und Übersetzung - Video8-Kassette (Kleinformat von Sony), erhalten vor April 2005 - zwei Bürgschaftsbriefe und eine Identitätsbestätigung, datiert von Juni und Juli 2005 in Kopie mit Übersetzungen (je durch den afghanischen Kulturverein in der Schweiz und durch das Bundesamt) - Postbestätigung - Foto mit Bruder und Mutter des Gesuchstellers - ärztliches Attest von Dr. med. I._______ vom 4. Mai 2005 betreffend Arbeitsunfähigkeit Am 16. Dezember 2005 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Beweismittel (DVD und zwei Couverts) ein und führte dazu aus, dieses habe er am 10. Dezember 2005 von einem ihm unbekannten Absender aus Afghanistan erhalten. Auf dem Film sei sein jüngerer Bruder H._______ zusammen mit zwei bewaffneten Männern zu sehen. Einer der Männer bedrohe H._______ und verlange, dass sich sein Bruder – der Gesuchsteller – innerhalb von zwei Wochen zu melden habe, ansonsten die ganze Familie verhaftet werde. Der Gesuchsteller sei wegen dieser Aufzeichnung in Tränen und Verzweiflung ausgebrochen. Am 20. März 2006 reichte der Gesuchsteller eine auf CD gebrannte Kopie der DVD zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006, eröffnet am 23. Juni 2006, nahm das BFM die Eingaben des Gesuchstellers als Wiedererwägungsgesuch E-4968/2006 entgegen und wies dieses ab. Dabei stellte es fest, die Verfügung des BFF vom 10. Januar 2003 sei rechtskräftig, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seien aufgehoben worden und der Gesuchsteller sei gemäss Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 vorläufig aufgenommen worden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die vorgelegten Beweismittel seien weder neu noch erheblich. I. Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 an die ARK beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: - ärztliches Attest vom 27. Juni 2006 betreffend die Mutter des Gesuchstellers - pakistanisches Schreiben ('Affidavit') vom 4. Juli 2006 - persönliche Stellungnahme des Gesuchstellers vom 19. Juli 2006 - Anzeige vom 25. Juli 2005 mit deutscher Übersetzung - behördliches Schreiben mit Übersetzung, ohne Datum - Abrechnung der Asylorganisation Zürich J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Juli 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid. K. In seiner Vernehmlassung vom 2. August 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 6. Oktober 2006 wies das BFM ein Gesuch des Gesuchstellers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum zwecks Besuchs seiner kranken Mutter in Pakistan mangels Nachreichung eines aktuellen Arztzeugnisses ab. E-4968/2006 M. Am 8. November 2006 hiess das BFM ein erneutes Gesuch des Gesuchstellers um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum gut. N. Am 5. März 2007 meldete sich der Gesuchsteller beim BFM unter Rückgabe des Identitätsausweises mit Rückreisevisum zurück. O. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. P. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers um baldige Erledigung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete dieses Schreiben am 25. Juli 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig ge- E-4968/2006 wesenen Rechtsmittel. Dabei ist grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird gestützt auf Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach rechtskräftigem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 ff.; BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich, 1985, S. 178). Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung dann, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Vorbringen, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, können ebenfalls nicht zu einer Wiedererwägung führen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut der Wiedererwägung dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 218). E-4968/2006 2.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die Frage, ob das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2005 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es sich allenfalls um ein Revisionsgesuch beziehungsweise um ein zweites Asylgesuch handelte. 2.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50 und 198). 2.4 Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem – nachfolgend erläutertem - Sinne verwendet. Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller Beschwerdeentscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. 2.5 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.6 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer- E-4968/2006 deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 2.7 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2.8 Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist zudem eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. 2.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch, ein Revisionsgesuch oder um ein neues Asylgesuch handelt beziehungsweise ob Wiedererwägungs-, Revisions- oder neue Asylgründe vorliegen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen, welches mit Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung der Neuheit von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend. Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese nicht in einem so genannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorinstanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für E-4968/2006 die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was – wie oben dargestellt – unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob es sich bei dem am 21. November 2005 vom Beschwerdeführer eingereichten Wiedererwägungsgesuch und den nachfolgenden Eingaben mit den Beweismitteln um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Sachverhaltselement bestand vor Abschluss des früheren Verfahrens) oder um eine nachträglich – nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens – veränderte Sachlage handelt. 3.3 Die Eingabe vom 21. November 2005, ergänzt durch weitere Eingaben vom 16. Dezember 2005 und vom 20. März 2006 enthält Sachverhalte, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens Bestand hatten. Bei der Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch ist nicht relevant, ob bestimmte Tatsachen im ordentlichen Verfahren bereits geltend gemacht worden waren, sondern ob diese im Zeitpunkt des Abschlusses des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben. Dies ist vorliegend zumindest teilweise der Fall. So handelt es sich gemäss den Vorbringen des Gesuchstellers bei der eingereichten Video8-Sony-Kassette um ein Beweismittel, das vor April 2005 entstanden ist und die bisher geltend gemachte aber als asylrechtlich irrelevant bezeichnete Verfolgungssituation beweisen soll. Was die im Dezember 2005 eingereichte zweite Filmaufnahme - eine auf CD kopierte DVD - betrifft, ist nicht klar, wann diese entstanden ist. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers soll ihm diese im Dezember 2005 zugestellt worden sein. Inhaltlich - es soll sich um eine Festnahme seines Bruders mit der Aufforderung an den Gesuchsteller, sich bei den Behörden zu melden, handeln - kann von einer Entstehung nach dem ARK-Urteil ausgegangen werden. Insgesamt will der Beschwerdeführer jedoch auch mit den nach dem ARK-Urteil vom 20. Mai 2005 entstandenen Beweismitteln belegen, dass er seit seiner Ausreise aus Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; das heisst, er will im Wesentlichen eine Tatsache belegen, die bereits vor dem Urteil entstanden war. Zudem macht der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer einzig geltend, er sei aufgrund der nachgereichten Beweismittel und der neu bekannt gewordenen Tatsachen als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Angesichts dieser Vorbringen bleibt jedenfalls kein Raum für eine Wiedererwägung im E-4968/2006 oben genannten Sinn. Demnach konnte es sich bei den beim BFM eingereichten Beweismitteln und Eingaben nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handeln. 3.4 Nachdem die ARK im ordentlichen Asylverfahren materiell geurteilt hatte, liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung dieses Vorbringens bei der ARK respektive heute beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 66 VwVG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Eingabe an die ARK zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen. Nachdem das (neu dafür zuständige) Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz wie auch Revisionsinstanz ist und dem Beschwerdeführer durch die Beurteilung der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft. 3.5 Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2006 ist daher als nichtig zu betrachten und die Beschwerde gegen die Verfügung ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren werden hingegen als Ergänzung des Revisionsgesuches entgegen genommen. 4. 4.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Im vorliegenden Fall wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht und die Rechtzeitigkeit des Revisions- E-4968/2006 begehrens behauptet. Die voranstehend erwähnten Revisionsgründe können nicht geltend gemacht werden, wenn die Partei sie im Rahmen des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid geltend machen konnte. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199); die Frage, inwieweit diese Praxis für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – nach dessen Wortlaut die nach dem Beschwerdeentscheid entstandenen Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch Geltung hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da sich Revisionsbegehren gegen Urteile der ARK – wie oben unter Ziffer 2.5 ausgeführt – gestützt auf das VwVG entschieden werden. 4.3 Es stellt sich demnach die Frage, ob die eingereichten Beweismittel und die geltend gemachten Tatsachen einerseits rechtzeitig eingereicht anderseits ob sie als erheblich zu betrachten sind. E-4968/2006 4.4 Hinsichtlich der angeblich im April 2005 erstellten Video8-Kassette macht der Gesuchsteller geltend, er habe diese nicht vor dem Urteil der ARK einreichen können, weil er krank gewesen sei. Dies belegt er mit einem kurzen Arztzeugnis. Aus diesem Zeugnis geht indes nicht hervor, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen wäre, die angeblich erhaltenen Beweismittel rechtzeitig einzureichen. Da jedoch – wie zu zeigen sein wird – die eingereichten Videoaufzeichnungen ohnehin nicht geeignet sind, am Urteil der ARK etwas zu ändern, kann offen bleiben, ob diese rechtzeitig eingereicht wurden. Dasselbe gilt bezüglich der in den Eingaben vom 23. Juni 2005 und 24. Juli 2006 neu behaupteten Verfolgung durch die afghanischen Behörden wegen angeblichen Vorwurfs der Zusammenarbeit des Gesuchstellers mit den Taliban. Da zumindest für einen Teil der im ausserordentlichen Verfahren eingereichten Beweismittel von deren rechtzeitiger Einreichung (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG) auszugehen ist, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 4.5 Wie eine Sichtung der eingereichten Videoaufnahmen zeigt, handelt es sich bei der angeblich im April 2005 erstellten Aufnahme um einen knapp drei Minuten dauernden Kurz-Film, in welchem ein Mann gezeigt wird, welcher an einen Stuhl gefesselt sitzt und von zwei anderen Männern mit Waffen bedroht wird. Die Aufnahme wirkt gestellt. Die Vorinstanz liess von dieser Aufnahme eine Übersetzung des Gesprächs anfertigen. Dabei fällt insbesondere auf, dass die „Entführer“ offenbar zuerst in pashtunischer Sprache sprechen, am Schluss jedoch in akzentfreies Dari - die Muttersprache des Gesuchstellers fallen. Diese Feststellung bestärkt die Annahme, dass es sich um eine für den Film gestellte Festnahme handelt. Gegen eine tatsächliche Festnahme und Bedrohung des Bruders spricht überdies die Tatsache, dass der Gesuchsteller die Asylbehörden über den angeblichen Sachverhalt nicht sofort in Kenntnis setzte und trotz offensichtlich ständiger Kontakte zu den Angehörigen nichts Konkretes über die angeblichen Behelligungen mitteilen konnte. Vielmehr hat sich der Gesuchsteller im Laufe des ausserordentlichen Verfahrens wiederholt in Ungereimtheiten verstrickt. Dies insbesondere auch bezüglich der angeblichen Festnahmen seiner Brüder. So behauptete er in der Eingabe vom 21. November 2005, sein Bruder F._______ sei weiterhin hin Haft. Diese Aussage korrigierte er jedoch in der Eingabe vom 24. Juli 2006 und erklärte, dieser Bruder befinde sich inzwischen in E-4968/2006 Pakistan. Die zweite Filmaufnahme, welche in zwei unterschiedlichen Exemplaren vorliegt und im Dezember 2005 eingereicht wurde, zeigt einen in einer Ecke sitzenden Mann, welcher von zwei weiteren, verhüllten Männern an den Kleidern gezupft, gestossen und leicht geohrfeigt wird. Der Misshandelte scheint nicht besonders zu reagieren. Die Szene wirkt ebenso gestellt, wie diejenige der anderen Filmaufnahme. Entgegen den Behauptungen in der Eingabe vom 24. Juli 2006 kann diesem Film keine Übermittlung eines Lösegeldes entnommen werden. Dazu ist überdies festzustellen, dass die beiden Männer, welche den Bruder des Gesuchstellers bedrohen, verhüllt sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 19. Juli 2006 zu diesen zwei „Entführern“ erklären kann, es handle sich dabei um Mitglieder der Partei von J._______ und Vorsitzende der K._______. Die vorsorglichen Erklärungen des Rechtsvertreters, wonach die Filme schon deshalb nicht als gestellt zu erachten seien, weil der Gesuchsteller danach äusserst betroffen reagiert habe, vermögen nicht zu überzeugen. Die beiden gestellt wirkenden Filmaufnahmen sind demnach nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Gesuchstellers zu belegen oder glaubhaft zu machen. 4.6 Auch die weiteren Beweismittel (Polizeirapport vom 12. September 2005, Bürgschaftsbriefe vom Juni und Juli 2005, Foto, Arztzeugnis vom 4. Mai 2005, Anzeige beim Innenministerium vom 25. Juli 2005 gegen den Gesuchsteller, Schreiben des Vorladungs-Büros ohne Datum, Schreiben der Mutter vom 4. Juli 2006, Arztzeugnis betreffend die Mutter vom 27. Juni 2006) sind nicht geeignet, betreffend das Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 zu einem anderen Entscheid zu führen. 4.7 Vorab ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller zuerst ein Original eines internen polizeilichen Schreibens einreicht, welches kaum auf die von ihm geschilderte Weise an einen angeblichen Bürgen ausgehändigt würde. Die in der Folge nachgereichten Dokumente liegen alle nur in Kopie vor. Das am 12. September 2005 ausgestellte Dokument wurde zudem von derselben Behörde und demselben Beamten ausgestellt wie die Anzeige vom 25. Juli 2005. Dabei fällt auf, dass die Briefköpfe unterschiedlich aussehen und die Dokumente an- E-4968/2006 dere Formate aufweisen. Beim undatieren Schreiben des Vorladungsbüros an das Sicherheitsbüro handelt es sich offensichtlich ebenfalls um ein internes Dokument. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um echte Dokumente handelt. 4.8 In seinem persönlichen Schreiben vom 19. Juli 2006 versucht der Gesuchsteller überdies, seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen in ein anderes Licht zu stellen. So gibt er an, er sei Mitglied der „Jugend der Volkspartei des demokratischen Afghanistan“ und für diese zusammen mit seinem Vater politisch aktiv gewesen. Anlässlich der Anhörung konnte er jedoch den Namen der Partei, in welcher er aktiv gewesen sein will, nicht nennen. Vielmehr erklärte er, sie hätten die Partei „Zahir Khan“ genannt, einen anderen Namen der Partei kenne er nicht. Er erklärte insgesamt, er sei wegen seines Vaters und wegen seines eigenen politischen Engagements seitens der Taliban verfolgt worden. In seinem Schreiben vom 19. Juli 2006 behauptet er in Abweichung der früheren Vorbringen, er habe während seiner Haft bei den Taliban die Aufenthaltsorte von wichtigen Freunden seines Vaters angeben müssen. Diese Personen seien in der Folge festgenommen worden, woraufhin er freigelassen worden sei. Diese neuen Vorbringen widersprechen jedoch diametral den Angaben anlässlich der Anhörung (vgl. A14, S. 20), wo er erklärte, er habe niemanden verraten. Die eingereichten Beweismittel (Videoaufnahmen und Behördenschreiben) sollen gemäss den neuen Vorbringen nicht nur belegen, dass der Gesuchsteller seitens der Taliban verfolgt wurde, sondern dass er auch seitens der afghanischen Regierung wegen seiner Aussagen gegenüber den Taliban Verfolgung zu befürchten habe. Wie bereits oben ausgeführt, wirken die Videoaufnahmen gestellt, liegen die Beweismittel lediglich in Kopien vor und/oder es handelt sich um interne Dokumente der Behörden, welche kaum an die Betroffenen ausgehändigt werden. Überdies ist festzustellen, dass damit ein Sachverhalt geltend gemacht wird, welcher in krassem Widerspruch zu den früheren Aussagen des Gesuchstellers steht, hat er doch geltend gemacht, gegenüber den Taliban nie jemanden verraten zu haben. Es ist aber – entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers – nicht einsichtig, weshalb er einen solch zentralen Sachverhalt gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht hätte schildern können. Insgesamt sind die nachträglichen Schilderungen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 19. Juli 2006 nicht nachvollziehbar. So will er einerseits seitens der gegenwärtigen Regierung verfolgt sein, weil er einige ihrer Anhänger an die Taliban verraten habe. E-4968/2006 Anderseits behauptet er, es handle sich in der Filmaufnahme um zwei Talibananhänger, welche seinen Bruder entführt und bedroht hätten. 4.9 Somit ist festzustellen, dass weder die im ausserordentlichen Verfahren beim BFM noch die bei der Beschwerdeinstanz eingereichten Beweismittel und die nachgetragenen Vorbringen geeignet sind, die Argumente in der Verfügung des BFF vom 10. Januar 2003 beziehungsweise im Urteil der ARK vom 20. Mai 2005 zu entkräften. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 20. Mai 2005 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er ersuchte jedoch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte eine Abrechnung vom 23. Juni 2006 betreffend Fürsorgeleistungen ein. Aufgrund der Akten ist er zwar erwerbstätig. Es ist aber davon auszugehen, dass sein Erwerbseinkommen nicht über das Existenzminimum hinausgeht. Demnach ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4968/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 24. Juli 2006 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (Kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 18

E-4968/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2008 E-4968/2006 — Swissrulings