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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 E-4958/2018

November 11, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,132 words·~11 min·4

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4958/2018

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).

E-4958/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. November 2015 und der Anhörung vom 8. September 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Eines Tages im Jahr 2013 sei er nach dem Besuch seines kranken Vaters im Spital von den Taliban beschossen worden. Er sei vom Motorrad gefallen. Sie hätten ihn verprügelt und beschuldigt, ein Informant zu sein. Er sei im Spital wieder zu sich gekommen. Der Onkel habe ihm gesagt, seine Mutter und seine Schwester seien durch einen Angriff der Taliban getötet worden. Nach der Genesung sei er in den Iran ausgereist, wo er sich illegal aufgehalten habe. Nach einem Jahr respektive zwei Jahren sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, um seinen kranken Vater nochmals zu sehen. Die Taliban hätten ihn bei seinem Onkel gesucht, weshalb er sechs Monate respektive eine Woche später, am 27. September 2015, endgültig aus Afghanistan ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original ein. B. Gemäss LINGUA-Bericht vom 18. Juni 2018 hat die hauptsächliche Sozialisierung des Beschwerdeführers eindeutig im ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni, Afghanistan, stattgefunden. C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 (eröffnet am 2. August 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2018 in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-

E-4958/2018 pflege zu bewilligen. Es sei daher der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Schreiben vom 6. September 2018 gab der Beschwerdeführer die Tazkira seines Vaters, die Tazkira seines Grossvaters und einen Arztbericht eines Psychiaters und Hirnspezialisten aus dem Jahr 2015 betreffend seinen Vater (alles im Original) zu den Akten. G. Am 17. September 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 3. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Dem Schreiben war eine Honorarnote beigelegt. I. Mit Schreiben vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Zentrums für Psychotraumatologie (Gravita SRK) vom 6. März 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-4958/2018 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde den in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten Wegweisungsvollzug angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,

E-4958/2018 sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, gemäss LINGUA-Bericht stamme der Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine Rückkehr dorthin aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer habe indes unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht, wodurch er eine sinnvolle Prüfung möglicher Vollzugshindernisse verunmöglicht habe. So habe er wenig konsistente und plausible Angaben zu seiner Identität (Dauer des Schulbesuches), seinen Papieren (anderer Nachname als der Vater und Grossvater), dem Reiseweg und der Dauer der Iranaufenthalte gemacht. Ferner sei es ihm nicht gelungen, die Asylvorbringen glaubhaft darzulegen. Dem SEM sei es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nicht Sache des SEM, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Hinzuzufügen sei, dass er gesund sei und über Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und als (…) verfüge, womit keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Befragung und in der Anhörung vorgebracht, aus dem Dorf B._______, Distrikt

E-4958/2018 C._______, Provinz Ghazni, zu stammen. Die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass seine hauptsächliche Sozialisierung im sozio-ethnischen Milieu der Provinz Ghazni stattgefunden habe. Die eingereichte Tazkira bestätige ebenfalls seine Herkunft aus Ghazni. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni unzumutbar. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass er jemals in einer der Grossstädte Kabul, Herat oder Masar-i-Sharif gelebt hätte. Ebenso sei es unwahrscheinlich, dass er sich mit einem Aufenthaltsrecht legal im Iran oder sonst einem Drittstaat aufhalten könnte. Die Ungereimtheiten bezüglich Daten und Aufenthaltsorten würden lediglich die letzten zwei Jahre vor seiner Reise in die Schweiz betreffen. Die Vorinstanz könne daraus nicht ableiten, es bestünden keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Fall eines Wegweisungsvollzugs. Vielmehr sei aufgrund seiner Angaben sowie der Sprach- und Herkunftsanalyse davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan unzumutbar sei. 6.3 In der Vernehmlassung fügt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer begründe nicht, weshalb es unwahrscheinlich sei, sich in einem Drittstaat wie dem Iran legal aufhalten zu können. Es erstaune, dass er die Tazkira seines Vaters und Grossvaters sowie einen Arztbericht seines Vaters erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Im Arztbericht sei ein anderes Spital aufgeführt als das vom Beschwerdeführer genannte. Zudem seien diese Beweismittel käuflich erwerbbar und leicht zu fälschen. 6.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er sei im Rahmen der Befragungen nicht nach Ausweispapieren von Familienmitgliedern gefragt worden. Erst als er erfahren habe, dass seine Identität in Frage gestellt werde, habe er seine Familienmitglieder gebeten, ihm ihre Ausweispapiere zu senden. Er wisse nicht, weshalb ein anderes Spital auf dem Arztbericht aufgeführt sei. Möglicherweise habe sein Vater das Spital gewechselt, was nicht unüblich sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne

E-4958/2018 von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Der Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni erweise sich unabhängig von den persönlichen Umständen als generell unzumutbar (E. 7.6 und 10.1). 7.2 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung und der Anhörung übereinstimmend an, er stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Im LINGUA-Bericht wird ausgeführt, seine landeskundlichen-kulturellen Kenntnisse über den ländlichen Raum in der Provinz Ghazni seien durchwegs zutreffend. Es gebe keine Anzeichen auf eine Sozialisierung in einer anderen Gegend Afghanistans oder ausserhalb Afghanistans. Er spreche den Dialekt der Hazara aus dem Distrikt C._______, Provinz Ghazni. Die hauptsächliche Sozialisierung des Beschwerdeführers habe eindeutig im ländlichen Milieu der Provinz Ghazni stattgefunden. Der Beschwerdeführer stammt folglich aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni, wo er auch sozialisiert worden ist. Die Vorinstanz bestreitet dies nicht, sieht sich aber aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht in der Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Sie verkennt mit dieser Argumentation, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni generell, also unabhängig von den persönlichen Verhältnissen, unzumutbar ist. Eine Prüfung individueller Vollzugshindernissen erübrigt sich hiermit. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer nicht eine grundsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. So hat der LINGUA-Bericht ergeben, dass die Angaben zu seiner Herkunft zutreffend sind. Zudem hat er seine Tazkira und diejenigen seines Vaters und Grossvaters eingereicht. Seine Erklärung, weshalb er die Tazkira der Familienmitglieder erst später eingereicht hat, ist zudem überzeugend. Aus dem LINGUA-Bericht lässt sich auch die Glaubhaftigkeit seiner angegebenen Tätigkeit in der Landwirtschaft ableiten, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Es bestehen zwar tatsächlich Ungereimtheiten in den Aussagen zum Schulbesuch und zur exakten Dauer der Aufenthalte im Iran. Dies ändert aber ebenso wenig an seiner eindeutigen Herkunft aus Ghazni wie die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei aus der Provinz Ghazni stammt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug dorthin, unabhängig von allfälligen individuellen Vollzugshindernissen, als generell unzumutbar zu betrachten ist. Da den Akten keine Gründe im Sinne von

E-4958/2018 Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Juli 2018 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'775.– ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘775.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4958/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Juli 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘775.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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