Abtei lung V E-4958/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, geboren (...), Sri Lanka, p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4958/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. November 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, sein Vater sei Inhaber eines (...) gewesen. Am (...) 2008 habe die Polizei dessen Leiche in einem Fluss gefunden. Nach einigen Monaten habe ihm ein Unbekannter angerufen und mitgeteilt, sein Vater hätte Schulden von umgerechnet Fr. (...), welche nun er - der Beschwerdeführer - zu bezahlen habe. Er habe sich geweigert, worauf er von verschiedenen Unbekannten immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Obwohl er seine Handy- Nummer gewechselt habe, sei er weiterhin bedroht worden. Auf seinen Hinweis hin, er würde die Polizei benachrichtigen, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Trotzdem habe er in der Folge eine Anzeige bei der Polizei in B._____ eingereicht. Die Anrufe hätten indes nicht aufgehört, vielmehr sei er ernsthaft mit dem Tod bedroht worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Curriculum Vitae vom 30. November 2009 und eine Kopie seiner Anzeige bei der Polizei von B._____ vom (...) 2009 ein. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2010. Darin führte er aus, zunächst die Anrufe nicht ernst genommen zu haben. Nachdem er jedoch bedroht worden sei, habe er seine Telefonnummer gewechselt. Dennoch habe er nach einigen Tagen erneut Drohanrufe erhalten. Zwischenzeitlich hätten die Unbekannten auch seinen Wohnort herausgefunden. Am (...) 2009 seien zwei Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Die Mutter habe den Unbekannten mitgeteilt, dass er sich ausser Haus befinde. Seither lebe er nicht mehr daheim. Am (...) 2010 hätten sich erneut Un- E-4958/2010 bekannte bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Sein Leben sei ernsthaft in Gefahr. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Curriculum Vitae, einen Geburtsregisterauszug, seine Identitätskarte und Auszüge aus seinem Reisepass zu den Akten. D. Am 20. April 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei gab dieser zu Protokoll, er stamme aus C._____. Sein Vater sei (...) gewesen und habe während Jahren unentgeltlich für die LTTE arbeiten müssen. Im Jahre 1989 sei die Familie deshalb zunächst nach D._____ und acht Jahre später dann nach E._____ gezogen. Im Jahre 2006 sei er - der Beschwerdeführer von Mitglieder der Karuna-Gruppe (von der LTTE abgespaltene Gruppe, Anm. BVGer) entführt und nach fünf Stunden freigelassen worden. Als Folge davon sei die Familie nach F._____ gezogen, wo der Vater ein eigenes (...) eröffnet habe. Auch er - der Beschwerdeführer habe dort als Fotograf gearbeitet. Im (...) 2008 sei sein Vater tot aus einem Fluss geborgen worden. Nach rund drei Monate habe er einen Anruf eines Unbekannten auf sein Mobiltelefon erhalten. Dieser habe Geld von ihm verlangt, welches angeblich bereits sein Vater hätte bezahlen müssen. Obwohl er seine Rufnummer in der Folge gewechselt habe, sei er weiterhin telefonisch belästigt worden. Daraufhin habe er einen Beleg für die Schulden seines Vaters verlangt und eine allfällige Übergabe des Geldes von der Bedingung abhängig gemacht, dass diese im Beisein der Polizei erfolge. Dies habe die Unbekannten wütend gemacht. Da die Anrufe nicht aufgehört hätten, habe er bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Die Polizei habe ihm zugesichert, ein Verfahren einzuleiten, und ihn aufgefordert, sich bei weiteren Drohungen zu melden. Er habe weiterhin Drohanrufe erhalten und am (...) 2010 hätten ihm die Unbekannten mitgeteilt, dass sie nun auch seinen Aufenthaltsort kennen würden. Eines Nachts seien zwei Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen. Bevor sie ins Haus eingedrungen seien, habe er es durch die Hintertür verlassen können. Seither lebe er bei Verwandten in der näheren Umgebung. Dennoch hätten die bewaffneten Unbekannten noch zweimal nach ihm gesucht. Dabei hätten sie ein Foto von ihm mitgenommen, seine Mutter bedroht und ihr mitgeteilt, dass sie ihn überall finden und dann erschiessen würden. Da die Unbekannten im Besitze eines Fotos von ihm seien, E-4958/2010 habe er Angst, dass sie ihre Drohungen umsetzen würden. Zwischenzeitlich habe er seine (...) verkauft. E. Mit Schreiben vom 20. April 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 - eröffnet am 15. Juni 2010 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit undatierter, englischsprachiger Eingabe an die Botschaft beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Eingabe ist am 9. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesver- E-4958/2010 waltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet E-4958/2010 werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er werde von Unbekannten, möglicherweise der TMVP (Karuna-Gruppe, Anm. BVGer), mit dem Tod bedroht. Seit dem Tod des Vaters sei er wiederholt von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert worden, Schulden des Vaters zu begleichen. Dazu stellte die Vorinstanz fest, befürchtete Übergriffe seien nur einreiserelevant, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trage, indem er solche Handlungen anrege, unterstütze E-4958/2010 oder nicht willens und in der Lage sei, dem Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren. Der srilankische Staat gelte indes als schutzfähig, und der Beschwerdeführer habe demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Dies habe der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2009 auch getan, indem er zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe. Die Polizei habe diese entgegengenommen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Vielmehr hätten sich die Behörden angemessen schutzwillig gezeigt. Allerdings habe es der Beschwerdeführer unterlassen, sich später nach dem Untersuchungsstand zu erkundigen beziehungsweise die weiteren Drohungen sowie das Auftauchen der Unbekannten bei ihm zuhause zu melden. Dies wäre jedoch nötig gewesen, damit die Behörden ihrer Schutzfunktion hätten weiter nachkommen können, zumal der Beschwerdeführer von der Polizei ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Weiter führte das BFM aus, der srilankische Staat nehme seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahr. Im Einzelfall könne es durchaus vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde. Eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Vom Staat könne nicht erwartet werden, dass er jede Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Der Beschwerdeführer erfülle somit aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der srilankischen Behörden die Anforderungen an die Gewährung einer Einreisebewilligung nicht. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zu den Nachstellungen der Unbekannten bei sich zu Hause wider sprüchlich geäussert, weshalb Zweifel an den entsprechenden Vorbringen bestehen würden. Im Schreiben vom (...) 2010 habe er zwei Vorfälle, einen am (...) 2009, bei welchem er durch die Hintertür geflohen sei, und einen weiteren am (...) 2010, als die Mutter bedroht worden sei, geschildert. Bei der Befragung habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, die Unbekannten seien am (...) 2010 das erste Mal vor dem Haus vorgefahren, und er habe durch die Hintertür entkommen können. Wann die Bedroher erneut vorbeigekommen seien, habe er nicht mehr gewusst. E-4958/2010 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Unbekannten, welche vermutlich ehemalige Mitglieder der TMVP seien und ihn umbringen wollten, seien bewaffnet. Aus Angst getötet zu werden, lebe er abwechslungsweise bei verschiedenen Verwandten und verlasse das Haus nicht; er lebe wie ein Gefangener. Kürzlich sei seine Mutter erneut von Unbekannten nach ihm gefragt worden, dies obwohl sie bereits früher erklärt habe, dass er das Land verlassen habe. Schliesslich habe er auch Angst, sich an die Polizei zu wenden 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit nunmehr eineinhalb Jahren von Unbekannten mit dem Tod bedroht zu werden. Dazu stellt das Gericht fest, dass die allgemeine Situation für die Tamilen ins besondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt und auch bedroht wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit über eineinhalb Jahren trotz angeblich immer wiederkehrender Todesdrohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. E-4958/2010 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4958/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 10