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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2010 E-4957/2010

December 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,916 words·~15 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4957/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).

E-4957/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus der Umgebung von Batticaloa, reichte am 19. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang: 23. Oktober 2009) ein Asylgesuch ein, welches er im Wesentlichen mit der Gefährdung seiner Person durch Angehörige der Armee und weitere bewaffnete Personen begründete. Dem Gesuch legte er je eine Kopie eines Ausweises in fremdländischer Sprache, eines ins Englische übersetzten Polizeirapports vom (...) über den Anschlag auf seinen Vater und seine Schwester vom (...) (recte: (...), eines Polizeirapports in fremdländischer Sprache vom (...) und eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau bei. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft aufgefordert, seine Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Diesem Aufruf ist der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Eingabe vom 29. November 2009 nachgekommen und reichte gleichzeitig je eine Kopie seiner temporären Identitätskarte (und derjenigen seiner Ehefrau), von ins Englische übersetzten Vorladungen der TMVP (Thamil Makkal Viduthalai Pulikal) vom (...), respektive vom (...), sowie eines Zeitungsartikels vom (...) über die Verhaftung von drei verdächtigen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ein. C. In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2010 schilderte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2005 gezwungen worden, der LTTE beizutreten. Nach einem bewaffneten Training von sechs Monaten habe er zunächst Essen in die Camps im Vanni-Gebiet ausgeliefert und Waffen geputzt. Im Dezember (...) hätten bewaffnete Leute – vermutlich die TMVP Karuna-Gruppe – zu Hause auf seinen Vater und seine Schwester geschossen; Letztere sei dabei ums Leben gekommen. Inzwischen sei es ihm – unter der Bedingung eines jederzeitigen Abrufs für einen Kampfeinsatz – erlaubt gewesen, als Goldschmied zu arbeiten. Am (...) sei er von der LTTE an die Front in B._______ (zwischen Kilinochchi und Jaffna) geschickt worden. Nach einem durch eine Verletzung bedingten Krankenhausaufenthalt sei er zur Genesung zu Freunden nach C._______ gegangen. Im April 2008 sei er

E-4957/2010 ein drittes Mal von der LTTE rekrutiert und ins Kampfgebiet bei D._______ geschickt worden. In den Wirren des Krieges sei ihm gegen Ende des Jahres 2008 die Flucht gelungen und er habe sich zunächst bei Freunden versteckt. Auf der weiteren Flucht, nun mit seiner Ehefrau und weiteren Personen, seien sie von der srilankischen Armee aufgegriffen und auf einen Checkpoint bei E._______ gebracht worden, wo sie von Armeeangehörigen und von Karunas Männern ausgefragt und geschlagen worden seien. Dabei sei er als LTTE-Kämpfer identifiziert und gemeinsam mit seiner Ehefrau in das IDP-Camp F._______ in Vavuniya gebracht worden. Mitte G._______ 2009 seien sie zusammen entlassen und nach Batticaola geschafft worden. Dort sei er einerseits von der LTTE kontaktiert worden, anderseits habe die Armee ihn am 11. G._______ 2009 vorgeladen, im H._______ Camp zu erscheinen. Am 14. G._______ 2009 habe er sich dorthin begeben, wo er verhört, geschlagen und bedroht worden sei. Erst durch die Hilfe seiner Mutter habe man ihn freigelassen. Doch seien in der Nacht drei bewaffnete Männer im Haus aufgetaucht und hätten die Familie bedroht. Zwei Tage später sei er wieder von der Armee zu einem Verhör vorgeladen, in herber Manier ausgefragt und wieder entlassen worden. Im I._______ 2009 habe er eine Einladung der TMVP erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei. Im J._______ 2009 habe er einen zweiten warnenden Brief erhalten; seit diesem Zeitpunkt lebe er versteckt in wechselnden Unterkünften in Batticaloa, weil er als ehemaliger LTTE-Kämpfer um sein Leben fürchte. Bewaffnete Menschen würden nachts ins Haus seiner Mutter kommen und nach ihm suchen. Am 7. K._______ 2009 habe er die National Security Force gebeten, ihn zu beschützen. Darüber hinaus habe er beim ICRC (International Committee of the Red Cross), beim SLRC (Sri Lankan Red Cross) und HRC (Human Rights Commission) um Schutz nachgesucht. In einer anderen Gegend in Sri Lanka zu wohnen, nütze seiner Ansicht nichts, da die CID (Criminal Investigation Department) überall präsent sei. Zusammenfassend fürchte er sich einerseits vor einer erneuten Zwangsrekrutierung seitens der LTTE, anderseits vor einer Verfolgung der Regierung und der TMVP. D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 überwies die Schweizerische Vertretung dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und stufte dabei den Fall als prioritär ein. E. Am 22. April 2010 übermittelte die Botschaft in Colombo dem BFM – eingegangen am 30. April 2010 – ein Schreiben des Beschwerdeführers vom (...). Er informierte dabei, dass er, als er nach dem Interview auf der Schweizerischen Botschaft nach Hause gefahren sei, von unbekannten Männern angegriffen worden sei. Seither fürchte er sich in unbeschreiblicher Weise vor solchen grauenhaften Ereignissen. Auch

E-4957/2010 könne er weder mit seiner Familie leben, noch könne er diese beschützen. Er sei auch nicht fähig, seine verschiedenen Verstecke zu verlassen, um normal wie jeder Mensch auf die Strasse zu gehen. Dieser Brief hat sich mit der Verfügung des BFM vom 30. April 2010 gekreuzt und wurde in diese nicht miteinbezogen. F. Mit Verfügung vom 30. April 2010 (eröffnet am 19. Mai 2010) hat das BFM die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgegangen werden könne. Der Krieg mit der separatistischen LTTE sei seit Mai 2009 zu Ende und das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Insbesondere im Osten des Landes – der Wohnregion des Beschwerdeführers – habe sich die Lage jedoch stark beruhigt; die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Da die LTTE weitgehend zerschlagen worden sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite bedroht werden würde. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner LTTE-Vergangenheit von staatlicher Seite Nachteile drohen würden: Er sei beispielsweise aus dem IDP Camp F._______ und aus späteren Verhören immer nach Hause entlassen worden, im November 2009 habe er zudem einen Pass erhalten und im Februar 2010 sei er ohne Probleme nach Colombo an das Interview mit der Schweizerischen Botschaft gefahren. Bezüglich der Gefährdung seitens der TMVP argumentierte die Vorinstanz, dass diese Gruppierung stark an Bedeutung verloren habe; allerdings seien kriminelle Tätigkeiten einzelner Ex-TMVP-Angehöriger nicht auszuschliessen. Derartige Angriffe seien indes den lokalen Sicherheitskräften zu melden. Es werde erwartet, dass der srilankische Staat seine Schutzpflichten gegenüber seinen Staatsangehörigen im Rahmen des Möglichen wahrnehme. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 (Poststempel) an die Schweizerische Botschaft in Colombo erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid. Für die Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen, welche er anlässlich des

E-4957/2010 Interviews bei der Schweizerischen Botschaft zu Protokoll gegeben hatte. Im Weiteren gab er an, dass er keine neuen Fakten vorbringen könne. Allerdings deutete er an, er habe niemanden in Batticaloa finden können, der für ihn den Entscheid der Vorinstanz hätte lesen können. Mit Datum vom 28. Juni 2010 überwies die Vertretung in Colombo die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 9. Juli 2010). H. Mit Verfügung vom 16. September 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben über seine aktuelle Gefährdungslage und Lebenssituation zu machen. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2010 umschrieb der Beschwerdeführer seine psychischen Leiden, welche er durchlebe. Als Beispiele für die desolate Sicherheitslage nannte er die kürzliche Entführung eines Mitglieds des Gemeinderats von Batticaloa. Ferner machte er auf die Bombenexplosion vom 17. September 2010 in Batticaloa aufmerksam, durch welche ca. 66 Personen getötet worden seien. Er lebe derzeit versteckt und nicht mit seiner Familie zusammen, weil er befürchte, die unbekannten Personen – höchstwahrscheinlich Mitglieder der TMVP – würden ihn immer noch ergreifen wollen. Es sei unmöglich für ihn, weiter in dieser Gegend zu bleiben.

E-4957/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie jedoch darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache aufzufordern. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4957/2010 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung in seiner abweisenden Verfügung vom 30. April 2010 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Es drohe ihm seitens der zerschlagenen LTTE keine Gefahr mehr. Auch sei von staatlicher Seite aus nicht mit erheblichen Nachteilen zu rechnen, da diese ihn zwar vorgeladen und verhört, aber dann immer wieder freigelassen habe. Darüber hinaus sei die TMVP im Begriff, sich aufzulösen; daher habe er vonseiten dieser Gruppierung keine asylrelevante Bedrohung zu befürchten. Gegen mögliche kriminelle Übergriffe und für die Schutzsuche habe er sich an

E-4957/2010 die lokalen Sicherheitskräfte zu wenden. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise sei nicht zu bewilligen. 4.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen einerseits die missliche Sicherheitslage im Osten von Sri Lanka geltend; anderseits führe er durch seinen Aufenthalt im Versteck und durch die nächtlichen Besuche der unbekannten Männer ein unmenschliches Leben. 5. 5.1. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, weshalb sie zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verweigerte. 5.2. Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser Landes oder in andere Regionen flüchtet. Bei den Leiden, die das Volk auch nach einem Krieg zu ertragen hat, ist nicht nur an materielle Verluste, sondern auch an die psychische Gesundheit der Menschen in Sri Lanka zu denken. Unter die Nachwirkungen des Krieges fallen auch die zwischen immer noch feindlich gesinnten Gegnern geführten Scharmützel oder mögliche Bombenexplosionen wie diejenige vom 17. September 2010 in Batticaloa. Auch in Angriff genommene Aufräumarbeiten oder die Vergangenheitsbewältigung fordern nach einem offiziellen Kriegsende ihre Tribute. Von solchen Ereignissen betroffene Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Individuell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c.bb). 5.3. Im laufenden Jahr hat sich nach Angaben von UNHCR die Sicherheitslage in Sri Lanka in bedeutender Weise stabilisiert. Die Notstandsgesetze wurden gelockert und im August 2009 konnten rund 280'000 Personen – darunter der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – aus den IDP-Lagern in ihre Herkunftsorte zurückkehren (UNHCR,

E-4957/2010 Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 1 f.). Im Mai 2010 sollen sich zwar noch ca. 9'000 vermeintliche ehemalige LTTE-Kader in geschlossenen Lagern (Rehabilitierungscamps) befunden haben (UNHCR, a.a.O., S. 4; andere Quellen berichten von ca. 11'000 Gefangenen, vgl. HRW [Human Rights Watch], Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE-Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 1), doch ist aufgrund der Freilassung des Beschwerdeführers aus dem IDP-Camp F._______ in Vavuniya und der Entlassung aus dem Verhör im H._______ Camp davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner LTTE-Vergangenheit nicht das Profil der LTTE-Kader aufweist, welche im Visier der srilankischen Regierung zu sein scheinen und noch immer in den sogenannten Rehabilitation-Centers gefangen gehalten werden. 5.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr der LTTE ist davon auszugehen, dass es seit dem Ende des Bürgerkriegs keine Aktivitäten der LTTE gegeben hat; auch verfügt diese Gruppierung über keine handlungsfähige Struktur mehr. Eine landesweite Verfolgung durch die LTTE ist daher auszuschliessen. 5.5. Es soll ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass nach der im Jahr 2004 erfolgten Spaltung der LTTE in zwei Fraktionen – der TMVP unter der Leitung von Vinayagamurthy Muralitharan alias Oberst Karuna im Osten des Landes und der LTTE unter Führung ihres Oberhauptes Veluppilai Prabhakaran im Norden – heftige Kämpfe ausgebrochen sind, denen zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen sind. Zudem ist bekannt, dass die Mitglieder der tamilischen TMVP, welche von der singhalesischen Regierung bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzt wurde, während des Krieges Menschen entführten, ungesetzliche Tötungen begingen und Kindersoldaten rekrutierten (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2010 Sri Lanka). Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass sich nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee die menschenrechtliche Lage in Sri Lanka generell beruhigt hat und die Zahl der Gewaltereignisse im ganzen Land erheblich zurückgegangen ist. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante Gruppierung. Allerdings kann nach dem Ende eines Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen werden, dass Freischärler weiter die Zivilbevölkerung bedrohen, entführen und erpressen wollen. Diese Behelligungen sollten indes von

E-4957/2010 den zuständigen lokalen Polizeistellen geahndet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer für die Schutzsuche an diese zu wenden hat. 5.6. Mit Eingabe vom 13. April 2010 gibt der Beschwerdeführer an, nach dem Interview in der Schweizerischen Botschaft vom (...) 2010 auf dem Nachhauseweg überfallen worden zu sein. Da dies vom BFM nicht berücksichtigt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bescherdeinstruktion Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten und aktuellen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person zu äussern. Da er in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2010 keine konkreten von ihm zwischenzeitlich erlittenen Nachteile vorbringt, ist davon auszugehen, dass er keinen aktuellen Schutz der Schweiz benötigt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit versteckt hält. Hätten es die Behörden oder die TMVP tatsächlich auf den Beschwerdeführer abgesehen, würden diese Leute mindestens seine Familie aufsuchen und diese unter Druck setzen, was indes vom Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4957/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

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