Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4939/2014
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
E-4939/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien mit ihren beiden Kindern nach eigenen Angaben am 19. Juli 2012 in Richtung Libanon. Am 19. April 2013 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 1. Juli 2013 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 9. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Damaskus an einem Institut Arabisch für Deutschsprachige unterrichtet. Sicherheitskräfte der Regierung hätten in ihrem Wohnort mit Überfällen begonnen, da Bewohner angefangen hätten, Mitglieder der Freien Armee zu verstecken. Die Sicherheitskräfte hätten bei diesen Hausdurchsuchungen Frauen mitgenommen, die ihnen gefallen hätten. Sie habe deshalb Angst bekommen und entschieden, ihren Wohnort zu verlassen. Sie sei regelmässig von ehemaligen Schülern aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz angerufen worden. Etwa eine Woche bevor sie Syrien verlassen habe, habe die Regierungsbehörde angefangen ihre Telefonate abzubrechen und ihre Schüler auf Englisch zu befragen. Diese hätten jedoch das Telefon jeweils aufgelegt. Dies sei drei Mal passiert. Sie sei mit ihrer Familie sodann in den Libanon geflüchtet. Einer ihrer ehemaligen Schüler (D._______) habe sie sodann angerufen und sie, ihre Kinder und ihre Mutter, in die Schweiz geholt. Er habe vorgeschlagen, dass sie als Vizepräsidentin für seine Organisation E._______ arbeiten könne. Sie habe in Zürich ein Referat gehalten und erzählt, was in Syrien passiere. Als ihr Visum abgelaufen sei, habe D._______ ihr geraten, mit ihren Kindern in den Libanon zurückzugehen. Er werde ihr Spenden schicken, damit sie diese unter den Flüchtlingen verteilen könne. D._______ habe jedoch nicht mehr gut für ihre Familie gesorgt. Wegen der Unruhen im Libanon habe sie nicht dorthin zurückkehren wollen und habe darum in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. C. Mit Verfügung vom 8. August 2014 – eröffnet am 11. August 2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
E-4939/2014 schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 4. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sowie ihren minderjährigen Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien ihr die Prozesskosten zu erlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 25. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Beigelegt waren ein Informationsprospekt über den Verein E._______, ein E-Mail des Bruders der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Zeitungsartikeln, eine Anmeldung zu einer neuropsychologischen Untersuchung von C._______ sowie ein Handelsregisterauszug des Vereins E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
E-4939/2014 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet hat. Soweit die Beschwerde Ausführung zum Vollzug enthält, ist darauf nicht einzutreten, weil es am schutzwürdigen Interesse einer Überprüfung fehlt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Beim behördlichen Abhören von Telefonaten aus dem Ausland handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete staatliche Verfolgung. Abhöraktionen der syrischen Behörden seien
E-4939/2014 weit gestreut, würden willkürlich erfolgen und daher viele Personen betreffen. Zudem sei es abgesehen vom Abhören zu keinem weiteren Behördenkontakt mehr gekommen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, die Tatsache, dass ihre Schwester ebenfalls von den Behörden abgehört worden sei, spreche dafür, dass die ganze Familie die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt habe und dass eine gezielte Verfolgung ihrer Familie begonnen habe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter in ihrer Befragung angegeben habe, dass kurz vor der Abreise Männer bei ihr zu Hause geklopft und nach ihr gefragt hätten. Diese Männer hätten gesagt, sie müsse für ein paar Fragen mit ihnen mitkommen, worauf ihr Mann geantwortet habe, sie sei nicht zu Hause. Mit der Aussage ihrer Mutter sei sie nie konfrontiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. In Syrien drohe ihr deshalb die Festnahme, weshalb sie an Leib und Leben bedroht sei. In ihrer Ergänzung zur Beschwerde bringt sie weiter vor, dass ihr ehemaliger Student D._______, der sie in die Schweiz geholt habe, die Organisation E._______ gegründet habe. Er habe ihr in dieser Organisation den Posten der Vizepräsidentin angeboten. Sie habe für diese Organisation einen Vortrag im (…) Cafe in Zürich gehalten. Im beigelegten Handelsregisterauszug dieser Organisation sei sie als Vizepräsidentin aufgeführt. In der beigelegten Broschüre könne man zudem ein Bild von D._______ mit ihren beiden Kindern sehen. Dies zeige, dass ihre Kinder einen engen Kontakt zu D._______ hätten. Aus aktuellen Medienberichten sei zu entnehmen, dass D._______ Koordinaten der IS-Miliz über Twitter bekannt gegeben habe und die US Armee auffordere, diese zu bombardieren. In den beigelegten Medienberichten sei ersichtlich, dass D._______ Drohungen der Terrormiliz erhalte. Im Internet würde ebenfalls geschrieben, dass sich auch Mitglieder seines Hilfswerkes E._______ in Gefahr bringen würden. Ihr Bruder weise im als Beweismittel eingereichten E-Mail ebenfalls auf weitere Gefahren hin, insbesondere auf die Enthauptung des Briten Alan Henning, der ebenfalls für eine Hilfsorganisation gearbeitet habe. 4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die asylsuchende Person muss von der Verfolgung konkret betroffen sein. Dabei reicht es nicht aus, auf eine allgemein schlechte Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuweisen. Vielmehr muss die asylsuchende Person darlegen, dass sie selbst von
E-4939/2014 einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer davon zu werden. Dabei müssen die erlittenen Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin Syrien hauptsächlich wegen der allgemeinen Lage verlassen hat (SEM-Akten A3/13 S. 8 f.; A9/17 S. 3 ff.). Was das Abhören des Telefons und den Besuch, den der Mann der Beschwerdeführerin von einigen Männern erhalten habe, sind die vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder das eine noch das andere lässt den Schluss auf eine gezielte individuelle Verfolgung zu. Darüber hinaus fehlt es bei den geschilderten Vorkommnissen – die Beschwerdeführerin sei drei Mal am Telefon unterbrochen und einmal von Männern aufgesucht worden – an der erforderlichen Erheblichkeit, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes beziehungsweise von begründeter Furcht davor zu sprechen. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Soweit sie am Rande vorbringt, sie habe sich nicht äussern können zu einer Aussage ihrer Mutter (Verfahren E-4940/2014), verkennt sie, dass die Vorinstanz darauf nicht abstellt und auch keinen Anlass hatte, die Akten aus jenem Verfahren beizuziehen. Die nicht weiter begründete Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien wird jedenfalls nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Verspätete Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erscheinen, kann das Bundesverwaltungsgericht trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Was die Beschwerdeführerin in ihrer Ergänzung der Beschwerde vom 28. Oktober 2014 vorbringt, ist nicht ausschlaggebend. Es trifft zwar zu, dass sie als Vizepräsidentin des Vereins E._______ im Handelsregister eingetragen ist, und ebenfalls trifft zu, dass D._______ mit seinem Tweet bezüglich der Koordinaten einer IS-Stellung viel Aufmerksamkeit erhalten hat. Eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person kann die Beschwerdeführerin daraus aber nicht ableiten. Denn D._______ machte die Veröffentlichung der Koordinaten via Twitter als Privatperson publik. Aus seinem Tweet ist kein Zusammenhang zu seiner Beschäftigung bei E._______ ersichtlich und schon gar kein Zusammenhang zur Beschwerdeführerin. In den doch schon ein paar Monate alten Zeitungsartikeln wird seine Hilfsorganisation höchstens am Rande erwähnt. Daraus ergibt sich unter dem Aspekt der begründeten Furcht keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Beschwerdeführerin. Eine solche Gefahr kann sie weder aus der Hinrichtung von anderen Hilfswerkmitarbeitern herleiten, noch aus
E-4939/2014 den weiteren eingereichten Beweismitteln (Broschüre des Verein E._______, ein E-Mail des Bruders, eine Anmeldung zu einer neuropsychologischen Untersuchung des Sohnes) ableiten. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zurecht abgewiesen. 5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-4939/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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