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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2008 E-4938/2007

June 6, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,264 words·~16 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten au...

Full text

Abtei lung V E-4938/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juni 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007/ N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4938/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. April 2007 verliess, auf dem Landweg über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte und hier am 7. Mai 2007 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 11. Mai 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus Kirkuk, habe als (...) gearbeitet und sei am Abend des 19. Aprils 2007 von zwei bewaffneten und maskierten Männern nach einer ihm unbekannten Person gefragt sowie unter Todesdrohungen erpresst worden, ihnen innert drei Tagen 70 000 US-Dollars zu übergeben, dass sein Vater tagsdarauf seine Ausreise organisiert und ihm seine Identitätskarte sowie den Nationalitätennachweis mitgegeben habe, dass er mit seiner Familie in den Jahren 1997 bis 2004 in Sulaymaniya gelebt habe und danach wieder nach Kirkuk rückübersiedelt worden sei, dass er den schweizerischen Asylbehörden Fragmente des Nationalitätennachweises abgegeben hat und vorbrachte, seine Identitätskarte sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen und der Nationalitätennachweis sei von diesem zerrissen worden, weshalb er nur noch den unvollständig erhalten gebliebene Nachweis besessen habe, dass die amtsinterne Fachstelle LINGUA des BFM aufgrund eines am 15. Juni 2007 telefonisch geführten Gespräches mit dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 eine länderkundliche und eine linguistische Analyse hinsichtlich der Abklärung der geltend gemachten Herkunft erstellt hat, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zusätzlichen Anhörung vom 9. Juli 2007 das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen der Analysen gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-4938/2007 SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe lediglich die Fragmente eines irakischen Nationalitätennachweises abgegeben, in denen wesentliche Eintragungen wie der Name und das Geburtsdatum fehlen würden und er vermöge keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter anderem feststellt, die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Nationalitätennachweis vom Schlepper zerrissen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen, da klar erkennbar sei, dass die wesentlichsten Vermerke gezielt herausgerissen worden seien, dass zudem gestützt auf das LINGUA-Gutachten der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben seit seiner Wohnsitznahme in Sulaymaniya vom Jahre 1997 offensichtlich nicht mehr nach Kirkuk zurückgekehrt beziehungsweise allenfalls schon zu einem viel früheren Zeitpunkt als 1997 mit seinen Eltern von Kirkuk nach Sulaymaniya umgesiedelt sei, dass dies insbesondere aus dem Umstand zu schliessen sei, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der Behörden oder der Administration in der Stadt Kirkuk verfüge und ihm die wesentlichen Eigenschaften, Merkmale und Gegebenheiten der Stadt Kirkuk aus jüngerer Zeit unbekannt seien, dass seine Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, er sei Einzelkind gewesen und sein Vater habe ihm jeweils verboten, das Haus zu verlassen, angesichts seiner Volljährigkeit und seiner beruflichen Tätigkeit als Betreiber eines Ladengeschäftes nicht stichhaltig sei, ass sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen müsse, gegenüber den Schweizer Behörden über seine Identität, seine Wohnsitzdauer in Kirkuk und über den Ort seines letzten Wohnsitzes im Irak Falschangaben gemacht zu haben, dass im Weiteren die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als unglaubhaft und als offensichtliches Konstrukt E-4938/2007 zu bezeichnen seien, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, dass bezüglich der entsprechenden Ausführungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zudem festhielt, die geltend gemachte Benachteiligung des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 1997 in Sulaymaniya drei Monate in Haft gehalten und dabei wiederholt verprügelt worden sei, liege nach objektivem Massstab zum Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurück, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden und vermöchte keine Asylrelevanz zu entfalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass demnach auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und keine Anhaltspunkte bestehen würden, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre, dass der Wegweisungsvollzug auch grundsätzlich zumutbar sei, da davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia oder habe bis zu seiner Ausreise aus dem Irak vom 20. April 2007 viele Jahre dort seinen Wohnsitz gehabt, da sein kurdischer Sprachgebrauch vorwiegend demjenigen entspreche, der in der Region Sulaymaniya gepflegt werde, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass in Würdigung der Erwägungen überdies festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung bezüglich seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation offensichtlich nicht nachgekommen sei sowie die Asylbehörden zu täuschen versucht habe und es dem BFM demnach nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis dieser E-4938/2007 Umstände zur Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2007 festhielt, aufgrund der aktuellen Aktenlage sei zu bestätigen, wonach es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Flüchtlingseigenschaft offensichtlich um ein Konstrukt handeln würde und er in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich konkrete Entgegnungen vermissen lasse, dass er aufgrund der Aktenlage zwar keine auf seine Person zu beziehende Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermöge, zumal er keiner speziell verletzlichen Personengruppe angehöre und offenbar auf ein verwandtschaftliches Netz im Nordirak zurückgreifen könne, dass aufgrund der damals aktuellen allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Situation im Nordirak dennoch nicht davon ausgegangen werden könne, ein Fehlen eines Vollzugshindernisses im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit sei offensichtllich, dass aktuell von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen sei (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, er werde bemüht sein, seine "Papiere" zu beschaffen, E-4938/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 festhielt, nachträgliche Eingaben würden im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-4938/2007 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, zum heutigen Zeitpunkt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein E-4938/2007 Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass darüber hinaus das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass das BFM den Beschwerdeführer über die Fachstelle LINGUA einer Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegenden, begründeten Analysen einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Analysen auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die in den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, E-4938/2007 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegenden Analysen und in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage überzeugend dargelegt hat, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Kirkuk, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 9. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden aus heutiger Sicht einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten mangels Glaubhaftigkeit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, E-4938/2007 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welcher im Wesentlichen auf die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen wird, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-4938/2007 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Substanziiertes und Konkretes vorgebracht hat und die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. zur Publikation vorgesehener Entscheid BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Verfügung entgegenhält, der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei unzumutbar, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen keine auf seine Person konkret zu beziehende Unzumutbarkeitsaspekte abzuleiten vermag, zumal er keiner speziell verletzlichen Personengruppe angehört und offenbar auf ein verwandtschaftliches Netz im Nordirak zurückgreifen könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur- E-4938/2007 dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der Beschwerdeführer gemäss der zu bestätigende Einschätzung des BFM aus Sulaymaniya stammt und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht auch nur ansatzweise gegen diese Feststellung zur Wehr setzt und somit davon ausgegangen werden muss, er bestreite dies nicht weiter, dass er auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens diesem Sachverhalt nichts entgegenhielt, dass er auch nicht bestritten hat, dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zu verfügen und angesichts seines Alters davon auszugehen ist, er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können, dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern kann, dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-4938/2007 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.-- zu tragen hätte, dass sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichtslos erwies, mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung erteilt worden ist und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4938/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14

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