Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4934/2016
Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Libyen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
E-4934/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (BzP) am 22. Juni 2016 geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am 25. Mai 2016 verlassen und sei mit einem Boot nach Italien gelangt, von wo aus er am 15. Juni 2016 mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 31. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 22. Juni 2016 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, es würden keine Gründe dagegen sprechen, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 12. Juli 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 12. August 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
E-4934/2016 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2016 (Poststempel: 15. August 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-4934/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
E-4934/2016 dass das SEM die italienischen Behörden am 12. Juli 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass in der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend gemacht wird, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin- Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien,
E-4934/2016 dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche, dass der alleinstehende Beschwerdeführer indessen aus der zuvor dargelegten, weiterhin gültigen Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung einzuholen, dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
E-4934/2016 nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung, dass auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4934/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: