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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2012 E-4932/2012

September 24, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,699 words·~8 min·2

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4932/2012

Urteil v o m 2 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…) und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).

E-4932/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 7. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat auf ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 22. März 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführenden stellten bei der Vorinstanz durch ihre Rechtsvertreterin am 20. August 2012 ein Wiedererwägungsgesuch. Sie beantragten dabei sinngemäss, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und (sinngemäss eventualiter) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde – unter Beilage eines handschriftlichen fremdsprachigen Schreibens einer Nachbarin der Eltern des Beschwerdeführers mitsamt Übersetzung – angeführt, im Jahr 2012 seien zu verschiedenen Malen unbekannte Personen zum Haus der Eltern des Beschwerdeführers gekommen, um nach den Beschwerdeführenden zu fragen. Der Vater des Beschwerdeführers sei dabei geschlagen worden. Für den weiteren Inhalt der Eingabe wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. September 2012 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 22. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dabei wurde insbesondere angeführt, die im Wiedererwägungsgesuch unter "aktuelle Situation" aufgeführten Behelligungen würden keine wirklich neuen Elemente enthalten, sondern würden dem in den Asylgesuchen bereits als unglaubhaft erachteten vorgebrachten Sachverhalt entsprechen, weshalb sie den ordentlichen Entscheid nicht umzustossen vermöchten. Eine bloss neue Würdigung dieser bekannten Vorbringen sei im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht möglich. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2012 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Vertreterin (vorab per Telefax) die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Sinngemäss wurde zudem die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung

E-4932/2012 beantragt. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung (per Telefax) vom 20. September 2012 ordnete das Bundesverwaltungsgericht vorsorglich die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4932/2012 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E-4932/2012 6. 6.1 Als Grund ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, wegen ihrer Angehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma seien sie konstant von vermummten Dritten behelligt worden, wobei diese auch in ihr Haus eingedrungen und den Ehemann bzw. Vater (Beschwerdeführer) geschlagen hätten. Auch sei ihr Sohn in der Schule diskriminiert und von Mitschülern traktiert worden. Die Vorinstanz erachtete in ihrer Verfügung vom 22. März 2012 diese Vorbringen insbesondere als zu wenig substantiiert dargetan und deshalb unglaubhaft. 6.2 Ihr Wiedererwägungsgesuch begründeten die Beschwerdeführenden damit, dass sie nun durch den Brief der Nachbarin, welcher von weiteren Personen unterschrieben worden sei und Gewalt gegen die Eltern des Beschwerdeführers darlegt, belegen könnten, dass sie (die Beschwerdeführenden) als Zielscheibe von rassistischen Angriffen ausgesucht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Angreifer eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatdorf sofort erfahren würden, weshalb die Bedrohung an Leib und Leben erneut bestehen würde. 6.3 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 31. August 2012 zu Recht fest, dass damit weder neue noch revisionsrechtlich erhebliche Tatsachen dargetan werden, da das Problem von (unerwünschten) Besuchen von unbekannten Dritten bereits im ordentlichen Verfahren einer Prüfung unterzogen wurde, wobei die Angaben der Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifiziert worden sind. Das Wiedererwägungsgesuch enthält somit nichts, das den Entscheid vom 22. März 2012 umstossen könnte. Das BFM wertete den eingereichten Brief als Gefälligkeitsschreiben. 6.4 Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2012 gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diese Einschätzung – welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst – umzustossen. Weder die Entgegnung, dass es sich beim Brief der Nachbarin nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, noch das Einreichen einer Kopie eines Partei- Ausweises des Beschwerdeführers lassen diese Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen. Ferner wird – ausser Aussagen über die angeblich allgemeine Diskriminierungssituation von Roma in Serbien – auch nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen, das zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs führen müsste. Bezüglich die Einschätzung der Lage von Roma in Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 22. März 2012 hin-

E-4932/2012 gewiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 22. März 2012 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal die Beschwerdeführenden teilweise Sachumstände vorbringen, die sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die (unangefochten gebliebene) Verfügung in den Grundzügen einbrachten beziehungsweise hätten einbringen können. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwies. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4932/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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