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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 E-4931/2008

September 24, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,231 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-4931/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kosovo, Schweizerisches Rotes Kreuz, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4931/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in (...), Gemeinde (...), Kosovo, am 20. November 2007 ihren Heimatstaat und reisten am 25. November 2007 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 18. Dezember 2007 fanden in Altstätten die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 22. Januar 2008 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden dabei geltend, der Beschwerdeführer habe bis Ende 2005 im damaligen Serbien und Montenegro als (...) gearbeitet. So genannte Patrioten hätten im Kosovo das Gerücht verbreitet, er habe trotz der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Serben und Kosovo-Albanern weiterhin in Serbien gearbeitet. Deshalb seien die Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2007 auf der Strasse von Maskierten angehalten und mit einem Messer bedroht worden, der Beschwerdeführer sei hierbei befragt und durchsucht worden, seiner Frau habe man mit dem Messer das Kleid zerschnitten, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Den Beschwerdeführer habe man unter der Bedingung freigelassen, dass er den Kosovo verlasse, da er dort nicht mehr erwünscht sei. Aus Angst hätten die Beschwerdeführenden nicht die Polizei informiert, sondern das Land fünf Tage nach dem Ereignis verlassen. B. Mit Verfügung vom vom 25. Juni 2008 – eröffnet am 30. Juni 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche vom 26. November 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2008 (Poststempel: 27. Juli 2008) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Beschwerde sei für zulässig zu erklären, betreffend die Wegweisung sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, und der Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme zwecks Fortführung der aufgenommenen medizinischen E-4931/2008 Behandlung aufzuschieben. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 4. August 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4931/2008 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden. E-4931/2008 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung E-4931/2008 drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO- Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Der veränderte Status des Kosovo dürfte die Situation für die albanischstämmigen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat zusätzlich erleichtern. 4.2.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Kosovo sprechen würden. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift – Bezug nehmend auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______, E-4931/2008 Facharzt für Allgemeine Medizin – geltend, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin begründe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Vorweg ist festzuhalten, dass die diagnostizierte und im Zeugnis aufgeführte Prosttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.1) nicht als erwiesen erachtet werden kann, zumal sie nicht von einem Spezialisten festgestellt wurde, und zudem der behandelnde Arzt erhebliche Verständigungsprobleme eingeräumt hat. Bereits aus diesen Gründen vermag das Zeugnis das Vorliegen einer PTBS nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Hinzu kommt, dass dem vom 18. Juli 2008 datierenden Zeugnis zu entnehmen ist, dass der behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin seit dem 9. April 2008, mithin während über drei Monaten, nicht mehr gesehen habe. Ebensowenig liegt ein Zeugnis des (...) vor, an welches sich Dr. med. C._______ mit Schreiben vom 2. März 2008 zwecks Vereinbarung einer Sprechstunde gewendet hat. In Anbetracht der vom behandelnden Arzt beschriebenen Symptome sowie der Schwere der Diagnose – PTBS- Patienten bedürfen in aller Regel einer medikamentös unterstützten, langfristigen Psychotherapie – ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Vorliegen einer PTBS über Monate hinweg untätig geblieben wäre. Aber selbst unter der Annahme, bei der Beschwerdeführerin liege eine PTBS vor, ist festzustellen, dass psychische Erkrankungen dieser Art auch im Heimatstaat behandelbar sind, da die benötigten Medikamente dort zugänglich sein sollten bzw. Fachärzte für Psychiatrie tätig sind, in deren Behandlung sich die Beschwerdeführerin begeben könnte. Der Umstand, dass die medizinische Versorgung im Kosovo nicht auf dem Stand westeuropäischer Staaten steht und die dortigen Strukturen gut ausgelastet beziehungsweise teilweise überlastet sind, lässt für sich allein eine Rückschaffung in das Heimatland nicht als unzumutbar erscheinen. Eine vorläufige Aufnahme „zwecks Fortführung der aufgenommenen medizinischen Behandlung“ rechtfertigt sich umso weniger, als die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – auf die in der Schweiz in grösserem Ausmass erhältlichen Therapiemöglichkeiten weitestgehend verzichtet hat. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. E-4931/2008 4.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und den durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am 4. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4931/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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