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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2019 E-4924/2018

July 10, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,282 words·~11 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4924/2018

Urteil v o m 1 0 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).

E-4924/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt. A.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Anhörung am 15. September 2017 zu Protokoll, sie habe selbst keine Probleme gehabt und sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer brachte bei seiner gleichentags erfolgten Anhörung im Wesentlichen vor, er habe in Syrien Militärdienst geleistet. Eines Tages seien zivil gekleidete Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater ein Schreiben ausgehändigt. Darin sei vermerkt gewesen, dass er am (…) 2015 in den Reservedienst einrücken müsse. Danach habe er sich drei bis vier Tage mit Angst zu Hause aufgehalten und sei dann zu seiner Tante gegangen. Bis er einen Schlepper gefunden habe, sei er dort geblieben und danach ausgereist. Als er bereits unterwegs gewesen sei, habe seine Familie ein weiteres Dokument (einen Haftbefehl) erhalten, da er die Frist um Einzurücken verpasst habe. Er habe sich hauptsächlich von den Regierungstruppen aber auch vor den Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) gefürchtet. Im Jahr 2011 habe er zudem an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, würden jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Die Asylgesuche lehnte es ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig/zumutbar/möglich sei, wurden die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 28. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der Entscheid des SEM vom 27. Juli 2018 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

E-4924/2018 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung D. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2018 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-4924/2018 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4924/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe Syrien illegal verlassen. Weil er damit angesichts seines spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen habe, erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Da er erst durch die Ausreise aus dem Heimatsstaat – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sei, werde ihm kein Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei. Ferner habe er auch eine Verfolgung durch die Apoci beziehungsweise PKK nicht plausibel darzulegen vermocht. Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen würden eher unwahrscheinlich erscheinen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamischli – zurückgezogen habe. Die Demonstrationen, an welchen er teilgenommen habe, seien friedlich verlaufen und ohne Folgen für ihn geblieben. 5.2 Die Beschwerdeführerin habe verneint, je persönlich Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie würden sie und ihre Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als unzulässig. 5.3 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Befragung zur Person des Beschwerdeführers sei kurz gewesen und er sei wiederholt unterbrochen und angehalten worden, kurze Antworten zu geben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv in den Reservedienst einberufen worden sei. Sein Name sei den zuständigen Behörden und Amtsstellen übermittelt und diese damit zur Umsetzung beauftragt worden. Er sei von den Behörden kontaktiert und aufgefordert worden, sich zu melden und einzurücken. Er habe aber dem Einberufungsbefehl zum Reservedienst keine Folge geleistet und habe Syrien illegal verlassen. Die Aussagen des

E-4924/2018 Beschwerdeführers auf die Frage, ob der Mann welcher ihm den Marschbefehl überbracht habe, von der Regierung oder der PKK gewesen sei, seien nicht vollständig und exakt übertragen worden. Das Niveau der Asyldolmetscher sei bedenklich tief. Der Beschwerdeführer habe sich grosse Sorgen um seine Familie gemacht und an Todesangst gelitten, weshalb er sich in der Schweiz wegen (…) habe behandeln lassen müssen. Die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin die Militärgeschäfte in den von den Kurden kontrollierten Gebieten. Die syrische Regierung habe sich aus den grossen Städten nicht zurückgezogen und kontrolliere sie bis heute. In der letzten Zeit hätten intensive Gespräche zwischen den Kurden und der syrischen Regierung stattgefunden, diese verstärke ihre Präsenz in den Kurdengebieten schrittweise und sie führten bereits viele gemeinsame Aktionen durch. Die kurdische Armee werde in die syrische integriert und der Militärdienst bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) werde angerechnet. Die Rückkehr der syrischen Regierung sei eine beschlossene Sache. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung zum Reservedienst aus politischen Überzeugungen keine Folge geleistet und sei danach zur Haft ausgeschrieben worden. Dies sei die logische Folge einer Verweigerung nach der Einberufung. Die syrische Armee habe massive Verluste erlitten und sei an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert gewesen. Viele seien an Strassenkontrollen und Checkpoints angehalten und direkt eingezogen worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Flucht dem Reservedienst entziehen können. Viele, die verhaftet worden seien, seien in Haft ohne Aussenkontakt oder bereits getötet worden. 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E-4924/2018 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere E. 5) festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.2.1 Den Akten lassen sich vorliegend keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer entnehmen. Der Beschwerdeführer entstammt weder einer oppositionellen Familie noch hatte er vor der Ausreise je aus einem anderen in dieser Norm genannten Grunde persönliche Probleme mit den syrischen Behörden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und vor einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Folglich kann, selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Einberufung in den Reservedienst auszugehen wäre, daraus nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr geschlossen werden. 6.3 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Ausführlichkeit und Dauer der Befragung zur Person und zu allfälligen missverständlichen Übersetzungen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein Asyl gewährt hat.

E-4924/2018 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt und der Vollzug der Wegweisung als unzulässig beurteilt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4924/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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