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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2010 E-4922/2010

July 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,296 words·~16 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4922/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4922/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer – pakistanischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2010 verliess und nach einem Aufenthalt in B._______ - wo er zwei Tage verblieb - mit dem Zug am 17. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2010 zur Person im C._______ und der direkten Bundesanhörung vom 30. Juni 2010 ebenfalls im EVZ (...) insbesondere geltend machte, er habe sein Heimatland aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit und von Problemen mit der Taliban verlassen müssen, dass er im Weiteren vorbringt, dass sein Vater gestorben sei und seine beiden Halbschwestern die Vollmacht ihrem Onkel überlassen hätten, dass er als männlicher Erbe seinem Onkel im Wege gestanden sei und dieser einmal versucht habe, ihn zu entführen, dass er mit seiner Mutter nach D._______ umgezogen sei, da sein Onkel direkt neben ihnen gewohnt habe, dass sein Onkel in einer Partei gewesen sei, die ganz Pakistan dominiert habe, dass sein Onkel dann versucht habe, mithilfe eines Grundbuchbeamten illegal sein Land zu erwerben, er dabei aber erwischt worden sei, dass sein Onkel dann zu ihm gekommen sei und eine gegen ihn gerichtete Anzeige habe zurückziehen wollen, dass er nach dem Gespräch seinen Onkel aus dem Haus begleitet, dieser ihm ein schwarzes Tuch über den Kopf gestülpt habe und er in einen Lieferwagen gebracht worden sei, dass er später im Lieferwagen zu sich gekommen sei und von zwei Männern mit langen Kleidern und langen Bärten – aussehend wie Taliban – begleitet worden sei, E-4922/2010 dass sie von ihm Fingerabdrücke genommen und ihn fotografiert hätten und sogar sein Blut untersucht hätten, dass sie schliesslich gesagt hätten, er gehöre nun zu ihrer Gruppe und dass sie im Falle, dass er zu fliehen versuche, ihn in Stücke schneiden und seine Organe verkaufen würden, dass er in der Folge in mehrere Camps gebracht worden sei, dass anfangs April 2010 die pakistanische Armee eine Razzia in den Camps gemacht und ihn befreit habe, dass er am 28. April 2010 mit dem Auto unterwegs gewesen sei und von einem anderen Auto verfolgt worden sei, dass ihn das Auto anzuhalten versucht habe, er aber links habe abbiegen können, wo sich das Militär befunden habe, dass der Verfolger deshalb sein Vorhaben habe aufgeben müssen, dass seine Mutter und er in der Folge eine Anzeige aufzugeben versucht hätten, dies aber aufgrund mangelnder Beweise nicht möglich gewesen sei, dass seine Mutter sich Sorgen gemacht habe und ihm geraten habe, wegzugehen, dass sie schliesslich einen Schlepper kontaktiert habe, welcher ihm seine Ausreise so schnell wie möglich organisiert habe, dass er in der Folge in die Schweiz gereist sei und ihm der Schlepper bei seiner Ankunft seinen Koffer mitsamt seinen Reisepapieren gestohlen habe, dass der Beschwerdeführer beim EVZ (...) keine Reise- oder Identitätspapiere abgab, dass er lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das E-4922/2010 Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, vorliegend seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen, dass der Umstand, wonach der Schlepper den Koffer des Beschwerdeführers mitsamt seinen Reisepapieren gestohlen habe, wenig plausibel und als Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller zu werten sei, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitätsund Reisepapiere abzugeben, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe durch die Terroristen offenkundig als haltlos zu qualifizieren seien, zumal er nicht hinreichend zu begründen vermocht habe, weshalb diese ein ausgesprochenes Interesse an ihm und seiner Mitarbeit gehabt haben sollten, dass er zudem den Ort, an dem er angeblich festgehalten worden sei, nicht zu beschreiben vermocht habe, dass es darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht gewusst habe, ob sich seine Mutter wegen seiner Entführung an die Polizei gewandt habe, dass ihm auch nicht geglaubt werden könne, er habe seine Mutter nicht danach fragen und bis zu seiner Ausreise auch nicht mir ihr sprechen können, dass die Schwierigkeiten wegen jahrelanger Landstreitigkeiten mit seinem Onkel sehr pauschal und zu wenig differenziert erläutert worden seien, dass beispielsweise der Beschwerdeführer die Funktion seines Onkels bei der Moslem Liga nicht kenne und nicht habe wissen wollen, um welche Ländereien es bei der besagten Streiterei gehe, dass diese Aussagen nicht plausibel erschienen, und der Beschwerdeführer somit nicht glaubwürdig sei, E-4922/2010 dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, und es sei eventuell festzustellen, dass eine Wegweisung respektive deren Vollzug unzumutbar sei, dass in formeller Hinsicht eine Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdebegründung und zur Nachreichung von Beweismitteln, insbesondere der Originale respektive Originalkopien der eingereichten Beweismittel, anzusetzen sei, dass mit der Beschwerde Faxkopien einer Identitätskarte, zweier "(...)", eines "(...)", eines Schreibens von Rechtsanwalt E._______, eines "(...)" sowie eines Urteils des Zivilgerichts D._______ eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- E-4922/2010 hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird, E-4922/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Transitzentrum Altstätten am 28. Mai 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. Juni 2010 im EVZ (...) zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer hätte die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, und das BFM seine E-4922/2010 Begründungspflicht – entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde – offensichtlich nicht verletzt hat, dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe den Diebstahl durch den Schlepper als Grund für die Nichtabgabe gültiger Reise- oder Identitätspapiere geltend machte, dass ein Diebstahl der Identitätspapiere an sich ein entschuldbarer Grund für das Nichteinreichen derselben darstellen kann, dass aber glaubhafte Gegebenheiten oder sogar Beweise vorhanden sein müssten, um einen Diebstahl anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt werden kann, er habe dem Schlepper seine Identitätspapiere ausgehändigt, zumal davon auszugehen ist, er wüsste, dass sich Reisende stets selbstständig ausweisen müssen, dass es als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Schlepper ihm bei seiner Ankunft den Koffer gestohlen haben soll, zumal der Schlepper davon ausgehen konnte, dass eine Person auf der Flucht keine Wertgegenstände mit sich führt und lediglich das Nötigste bei sich trägt, und der Beschwerdeführer weder eine Diebstahlsmeldung bei der Botschaft noch bei der Polizei erstattet hat, dass der Vorinstanz Recht gegeben werden kann, der Beschwerdeführer habe dieses Argument als Schutzbehauptung gebraucht, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen, dass seine Antwort, er hätte bei der Botschaft einen Verlustrapport ausfüllen müssen und habe zudem nicht gewusst, dass man einen Diebstahl bei der Polizei melden könne, unglaubhaft ist, zumal in jedem Land die Polizei als Justizorgan bekannt ist, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der Identitätskarte sowie die Faxkopie der ID-Karte mit der DNIC-Nummer nicht als Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten ist, zumal es sich nicht um ein amtliches Originaldokument mit Foto handelt (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), E-4922/2010 dass festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es sich bei der 48-Stunden Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E.5c.aa), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere mit der Vorinstanz übereinstimmend festgestellt wird, der Beschwerdeführer habe allgemeine und oberflächliche Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation gemacht, dass diesbezüglich indessen konkrete und substanziierte Angaben hätten erwartet werden dürfen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Universitätsniveau handelt, dass er durch sein Aussageverhalten vielmehr den Eindruck erweckt, nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können, E-4922/2010 dass der Beschwerdeführer aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich bei diesen um Faxkopien handelt, welche von vornherein aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit zum Beleg der vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht taugen, dass aber auch die in Aussicht gestellten Originale der eingereichten Beweismittel nichts an der Sachlage ändern dürften, zumal solche Dokumente in Pakistan erfahrungsgemäss grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar sind, dass es sich zudem insbesondere bei den Erklärungen der Mutter des Beschwerdeführers sowie eines Dorfbewohners höchstens um Gefälligkeitsschreiben handelt, dass in Bezug auf den "(...)" auffällt, dass dessen Inhalt (Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anzeigeerhebung in Pakistan) – gemäss deutscher Übersetzung – mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung nicht deckungsgleich ist, dass auch die weiteren Faxkopien, selbst wenn sie im Original nachgereicht würden, eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AslyG nicht zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer somit bisher keine relevanten Belege für die behauptete Verfolgung eingereicht hat und auch die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Originalschriften respektive Originalkopien eine solche nicht zu begründen vermögen, dass bei dieser Sachlage auf das Ansetzen einer Frist zur Einreichung der in der Beschwerde angekündigten Dokumente im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist, zumal von vornherein klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, welche weiteren sachdienlichen Dokumente für die Feststellung einer aktuellen und konkreten Gefährdungslage des Beschwerdeführers eingereicht werden sollen, E-4922/2010 dass deshalb keine Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen ist, dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass es sich angesichts der gesamten Umstände erübrigt, auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass deshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148), E-4922/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und davon auszugehen ist, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, da er eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung verfügt und er ausserdem ein (...) führte, E-4922/2010 dass er im Übrigen in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz ([...]) verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich somit eine weitere Beschwerdeergänzung erübrigt und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4922/2010 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln, insbesondere der Originale respektive Originalkopien der eingereichten Beweismittel, wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 14

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