Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 E-4922/2009

October 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,453 words·~17 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4922/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. B._______, angeblich geboren (...), Nigeria, vertreten durch [ihre Vertrauensperson], (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4922/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Jahre 2006 und gelangte am 2. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2008 fand (...) die summarische Erstbefragung statt, und am 25. Juni 2009 erfolgte – im Beisein einer Vertrauensperson – die Anhörung zu den Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie sei am 6. September 1992 in C._______, LGA (Local Government Area) D._______, geboren. Sie habe als (...)jährige ihre Mutter verloren und hiernach weiterhin bei ihrem [Verwandten] gelebt. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe ihr [Verwandter] sie mit einem alten Mann (A.) verheiraten wollen, der bereits zwei Ehefrauen gehabt habe. A. habe ihrem [Verwandten] für sie viel Geld gegeben und habe sie mehrmals vergewaltigt. Nach einigen Tagen sei ihr die Flucht nach C._______ gelungen. Sie habe einer Frau, die sie kurzzeitig aufgenommen habe, von ihren Problemen erzählt und ihr in deren Laden geholfen. Dort habe sie eine andere Frau (M.) kennengelernt, welche sie gefragt habe, ob sie nach Europa gehen wolle. M. habe sie in ihr Haus mitgenommen. Nach zwei Wochen hätten sie sich im Auto nach E._______ begeben, von dort aus habe sie ein Schiff bestiegen, während M. in einem Flugzeug weitergereist sei. Bei der Ankunft des Schiffes habe M. schon auf sie gewartet und sei mit ihr zu einem Haus gefahren. Am nächsten Tag habe M. ihr Kleider gekauft und sie zu einem weissen Mann begleitet, der M. Geld gegeben und sie (die Beschwerdeführerin) in der Folge vergewaltigt habe. Anschliessend sei sie von M. wieder abgeholt worden. In der Nacht habe sie draussen einen weissen Mann getroffen, der ihr habe helfen wollen. Er habe sie in ein Hotelzimmer gebracht und sie am folgenden Abend mit dem Auto mitgenommen. Ein anderer Mann habe sie daraufhin nach F._______ gefahren. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe angeblich nie Ausweispapiere gehabt, was jedoch nicht E-4922/2009 glaubhaft sei, da die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen Identitätspapiere ausstellen und Schüler Schülerausweise erhalten würden. Zudem habe sie sich unsubstanziiert und realitätsfremd zu den Reiseumständen geäussert. Es sei zwingend der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin sei auf andere als die geltend gemachte Art und Weise und im Besitz eines gültigen Reisedokuments, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, in die Schweiz gelangt. Dieser Schluss werde durch die unglaubhaften Aussagen zu ihrer Biografie, insbesondere zu ihrem Alter und ihren familiären Verhältnissen erhärtet. Darüber hinaus seien auch ihre Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu werten. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. Festzuhalten sei insbesondere, dass ihr Alter aufgrund ihrer unglaubhaften Biografie, ihres äusseren Erscheinungsbildes, ihrer widersprüchlichen Aussagen zum Alter und zu den Familienverhältnissen und den realitätswidrigen Vorbringen zum Fehlen von Identitätspapieren nicht glaubhaft, mithin ihre behauptete Minderjährigkeit in höchstem Masse anzuzweifeln sei. Wesentliche Daten zu ihrer Person und ihrem Beziehungsnetz im Heimatstaat könnten nicht eruiert werden. Die Tatsache, dass es der Behörde wegen eines (wie vorliegend) die Mitwirkungspflicht verletzenden Verhaltens unmöglich sein könne, Abklärungen zu Personen vorzunehmen, die fähig seien, eine minderjährige Asyl suchende Person in ihrem Heimatland aufzunehmen, stelle kein Vollzugshindernis dar. Der Möglichkeit, die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ermitteln und angemessene Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten zu ergreifen, seien in casu Grenzen gesetzt. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben sei jedoch von der Anwesenheit ihrer Eltern und weiterer Familienmitglieder im Heimatstaat auszugehen. C. Mit Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen. Sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege E-4922/2009 zu gewähren, und ihr sei in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, einerseits sei die politische Lage in Nigeria labil, andererseits sei bei einem Wegweisungsvollzug der minderjährigen Beschwerdeführerin das Kindeswohl zu beachten. Minderjährige ohne soziales Netz dürften nicht in die Heimat zurückgeschafft werden. Es sei daher abzuklären, ob das Kind in der Heimat geeignete Institutionen vorfinde oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne oder es tatsächlich in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne. Des Weiteren müsse auch der in casu bestehende Verdacht auf Frauenhandel erhärtet oder ausgeschlossen werden. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wobei lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde hingegen abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2009 verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte es insbesondere aus, es sei nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person finde, die auch die Substanziierungslast trage, und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein könne, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Weiter bekräftigte das BFM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit. Im Übrigen sei das unkooperative Verhalten der Beschwerde- E-4922/2009 führerin und der Umstand, dass sie gemäss Angaben ihrer Vertrauensperson in der Schweiz der Prostitution nachgehe und vermutlich weiter nachgehen werde, in keiner Weise dazu geeignet, die geltend gemachte Zwangsprostitution glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch die Tatsache, dass sie mehrmals das Angebot einer Vernetzung mit G._______ abgelehnt habe, könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Es sei nicht einsehbar, dass eine verfolgte Person sich nicht den Behörden offenbare, bei denen sie um Schutz ersuche, wobei ihr solcher in Form von entsprechenden Hilfsangeboten und Strukturen offensichtlich auch gewährt werde. F. Mit Eingabe vom 14. September 2009 liess die Beschwerdeführerin replizieren und ausführen, eine Papierbeschaffung sei ihr nicht möglich, zumal sie in Nigeria nur noch einen [Verwandten] habe, zu dem sie keinen Kontakt aufnehmen könne. Andere nähere Verwandte habe sie nicht. Sie habe als Minderjährige persönliche schwerwiegende Gründe, welche gegen eine Rückführung ohne vorgängige genaue Abklärungen vor Ort sprächen. Sie wünsche sich bis zu ihrer Voll jährigkeit Schutz und Unterstützung der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin machte zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylgesuchs geltend, minderjährig zu sein. In der Folge wurde ihr daher, wie dies in derartigen Fällen gesetzlich geboten ist, vom BFM eine Vertrauensperson beigeordnet, welche auch der Anhörung beiwohnte. In der Verfügung brachte das BFM – wie unter Bst. B dar - E-4922/2009 gelegt – jedoch massive Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit an, würdigte indessen gleichzeitig ihre Vorbringen (insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage des Wegweisungsvollzugs) auch unter der Annahme ihrer Minderjährigkeit. Eine Auseinandersetzung betreffend die zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Erhebung der Beschwerde geltend gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin kann vorliegend unterbleiben. Ausgehend von der Unmündigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde der (inzwischen auch eigenen Angaben zufolge jedenfalls volljährig gewordenen) Beschwerdeführerin ist deshalb vorab deren Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit Hinweisen). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen ihrer Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei sich über den Gehalt der an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich E-4922/2009 bei der Darlegung der Asylgründe sowie ihrer persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch vorliegend nicht erfüllt sind, bildet – entsprechend dem expliziten Begehren in der Beschwerde und dessen Begründung – Gegenstand der Beschwerde einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-4922/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz als offensichtlich haltlos bezeichnet wurden und rechtskräftig geschlossen wurde, die Flüchtlingseigenschaft könne nicht festgestellt werden, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückweisung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere kann der in der Rechtsmitteleingabe vertretene Standpunkt, wonach es ungerechtfertigt sei, die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdige Asylbegründung zu deuten, nicht geteilt werden. Vielmehr erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsvorbringen der E-4922/2009 Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Dabei ist vorab festzustellen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre realitätsfremden Angaben betreffend die behauptete Papierlosigkeit erschüttert ist. Den diesbezüglich vom BFM festgestellten Unstimmigkeiten kann dabei vollumfänglich gefolgt werden, wobei insbesondere der Umstand hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest über einen Schülerausweis verfügen müsste. Deren Behauptung, sie sei nie zur Schule gegangen und habe erst in der Schweiz ein wenig schreiben gelernt (A14 S. 22), ist entgegenzuhalten, dass sie am 3. Oktober 2008, einen Tag nach ihrer Einreise, offensichtlich in der Lage war, eigenhändig ein Personalienblatt auszufüllen und dasselbe zu unterzeichnen (vgl. A2). In dieses Bild fügen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Vergewaltigung nahtlos ein. Während sie bei der Erstbefragung vorbrachte, nach dem Tod ihrer Mutter habe sie bei deren Freundin gelebt, welche sie später mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen (A1 S. 5), behauptete sie im Rahmen der Anhörung, ihr [Verwandter], bei dem sie auch gelebt habe, habe sie mit diesem älteren Mann verheiraten wollen (A14 S. 7). Übereinstimmend gab sie an, die sie beherbergende Person habe von ihrem Peiniger Geld erhalten. Dass ihre Ausführungen zur Identität der Person, die den geltend gemachten Leidensweg verursacht haben soll, nicht übereinstimmen, weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgründe. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass ihr die Flucht aus dem Haus ihres Peinigers einerseits am zweiten Tag (A1 S. 5), andererseits erst nach fünf Tagen (A14 S. 13) gelungen sein soll. Nach dem Gesagten ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin, mithin auch die geltend gemachten Vergewaltigungen, als offensichtlich haltlos erweisen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen. 4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-4922/2009 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Angesichts der dort aktuell herrschenden Situation kann ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria als generell zumutbar erachtet werden. 4.2.2 In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vorweg vermag sie unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie inzwischen auch eigenen Angaben zufolge volljährig geworden ist (vgl. auch EMARK 1998 Nr. 13). Dem Gericht ist es im Übrigen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da sie den Asylbehörden bis heute keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Identität und ihre genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Die Beschwerdeführerin war zwar eigenen Angaben zufolge im E-4922/2009 erstinstanzlichen Verfahren minderjährig, wobei eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit, mithin den Erwägungen der Vorinstanz und den entsprechenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin an dieser Stelle unterbleiben kann. Aber auch unbegleitete Minderjährige haben – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung haben sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass die mittlerweile auch eigenen Angaben zufolge volljährig gewordene Beschwerdeführerin urteilsfähig war (vgl. vorstehend E. 1.2) und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie hat deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug deshalb als zumutbar zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin – soweit aktenkundig – gesund ist. 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar, mithin ist nicht von einer konkreten Gefährdung im Heimatland der Beschwerdeführerin auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen ihre Ausführungen auf Beschwerdeebene insbesondere zur Frage deren Alters und der Situation für sie in der Schweiz nichts zu ändern, womit auf eine eingehende Auseinandersetzung damit verzichtet werden kann. Nach den vorstehenden Ausführungen erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen. 4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-4922/2009 4.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung vom 7. August 2009 aufgrund der damaligen Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde gutgeheissen wurde und auch noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind dementsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-4922/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

E-4922/2009 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 E-4922/2009 — Swissrulings