Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4920/2016
Urteil v o m 7 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
E-4920/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (…) März 2013 in Richtung Äthiopien, wo er sich während knapp eineinhalb Jahren zunächst in Flüchtlingslagern und danach bei seiner Tante aufgehalten habe. Sodann sei er via den Sudan, Libyen und Italien am 28. Juni 2016 in die Schweiz gelangt und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. B. Mit Zuweisungsverfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. C. An der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund an, er sei im Jahr 2013 als (…)jähriger von einem einfachen Soldaten ohne Grund gefesselt, mit Milch übergossen und der Sonne ausgesetzt worden. Durch Zufall sei seine Grossmutter vorbeigekommen und habe den Soldaten zur Rede gestellt, woraufhin ihn dieser befreit habe. Reklamationen bei dessen Vorgesetzten sowie beim Verwalter des Kreises seien erfolglos geblieben. Zudem sei er (Beschwerdeführer) an einem anderen Tag kurz vor seiner Ausreise von einem Soldaten verprügelt worden. D. An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Familie habe kaum Geld erhalten vom Staat, obschon sein Vater als Märtyrer gefallen sei. Er habe mit seinen Grosseltern in einem Grenzdorf gelebt und sei dort von Soldaten schikaniert worden. Als er einmal abends um zirka 20 Uhr noch auf dem Feld gearbeitet habe, hätten Soldaten ihn mit einem Stock geschlagen. Sie hätten ihn verhaftet und erst am folgenden Tag freigelassen. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen, ohne seine Familie vorgängig darüber zu informieren. Von seinem Dorf aus habe er die Logistik-Fahrzeuge beobachten können, welche die Soldaten beliefert hätten. Deshalb habe er gewusst, wo sich die Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien befinde. Von B._______ – einem von äthiopischen Soldaten besetzten Dorf – aus, habe er die Grenze überquert. Seine Ausreise habe ihm sein Cousin finanziert, der in Israel lebe. In den Flüchtlingslagern habe er vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) keine Flüchtlingskarte erhalten, da er noch minderjährig gewesen sei. Bei einer
E-4920/2016 Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, dass er in eine unterirdische Zelle gesperrt werde, weil er das Land illegal verlassen habe. E. Am 2. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asylentscheids zur Kenntnis gebracht. F. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 2. August 2016 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Vorgehen des SEM entspreche nicht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und erweise sich somit als unzulässig. G. Mit Verfügung vom 4. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. H. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. J. Die Vernehmlassung des SEM vom 30. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2016 durch das Gericht zur Kenntnis gebracht und ihm Frist gesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme. K. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 16. September 2016 beim Gericht ein.
E-4920/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4920/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 5. 5.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, angesichts erheblicher Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers könnten seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden. Es würden zudem keine konkreten Indizien vorliegen, welche darauf hindeuten würden, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch die heimatlichen Behörden, weil er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe. Gegen Personen die freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die Straftatbe-
E-4920/2016 stände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Insbesondere könnten sie gewisse Forderungen erfüllen, beispielsweise die Bezahlung der Diasporasteuer, und hätten damit die Möglichkeit straffrei zurückzureisen. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen habe. Insofern erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch werde abgelehnt. Daran vermöge auch seine Minderjährigkeit nichts zu ändern. 5.2 Seine Beschwerdeanträge begründete der Beschwerdeführer damit, dass die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor bestraft werde. Demgemäss seien Kinder ab 11 Jahren von der Visumserteilung ausgeschlossen und könnten somit das Land nicht legal verlassen. Die Praxisänderung des SEM sei unzulässig, weil sie nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegten Anforderungen entspreche, insbesondere wegen fehlender essentieller Informationsquellen, die für die Asylpraxis relevant seien. Ausserdem habe keine ausgewogene Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen gemäss Country of Origin Information (COI)-Standards stattgefunden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es denn auch keine formelle Grundlage und somit auch keine Rechtssicherheit dafür, dass die eritreische Regierung freiwilligen Rückkehrern in irgendeiner Form Amnestie gewähre. Weitergehende Informationen zu minderjährigen Rückkehren würden im Übrigen keine vorliegen, weshalb nicht der Schluss gezogen werden könne, diese seien keiner Bestrafung ausgesetzt. 5.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse, die sich aus der Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liege die Substanziierungslast nicht beim SEM. Vielmehr müsse er glaubhaftmachen, dass konkrete Hinweise dafür bestünden, dass bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten seien. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sei das SEM jedenfalls zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen.
E-4920/2016 5.4 Der Beschwerdeführer gab in der Replik an, das SEM spreche selber von einer dünnen Quellenlage, die ausserdem kaum überprüfbar sei. Es sei deshalb klar unzulässig, dass auf dieser Grundlage eine Anpassung der bisherigen Praxis vorgenommen wurde. Hinsichtlich der angeblichen Schilderungen von Personen im Asylverfahren würden schliesslich jegliche einzelfallspezifische Angaben fehlen, weshalb diese weder nachvollziehbar noch überprüfbar seien. Es sei auch noch auf zwei Fälle hinzuweisen, in welchen das SEM nicht nach der angekündigten Praxisanpassung entschieden habe, sondern den minderjährigen Beschwerdeführenden wegen illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten. 6.1.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.1.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008
E-4920/2016 verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.2 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten zwei Vorfälle mit Soldaten, die in seiner Wohnregion stationiert gewesen seien, vermögen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen: 6.2.1 Zunächst erachtet auch das Gericht diese Vorbringen als unglaubhaft. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Der Beschwerdeführer gab insbesondere den zweiten Vorfall widersprüchlich wieder. An der BzP sprach er davon, dass er und andere aus seinem Dorf von einem Soldaten mit einem Spitznamen verprügelt worden seien, während er an der Anhörung zu Protokoll gab, mehrere Soldaten hätten ihn sowie einige andere mit einem Stock geschlagen, in einen Raum gesperrt und erst am nächsten Tag wieder freigelassen. An der Anhörung bestritt er sodann seine bei der BzP protokollierte Aussage (vgl. SEM-Akten, A16, S. 8; A17, F114 ff.; F139 f.). Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM nicht bestritten und die Asylgewährung nicht beantragt.
E-4920/2016 6.2.2 Im Übrigen wären diese Nachteile, selbst wenn die Vorbringen geglaubt werden könnten, kaum als ernsthaft im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Schliesslich wäre auch keine asylrelevante Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich; so gab auch der Beschwerdeführer an, er wisse nicht aus welchen Gründen diese Soldaten derart aggressiv gewesen seien; möglicherweise, weil er so ein aktives Kind gewesen sei (vgl. SEM-Akten, A16, S. 8; A17, F121 ff.). 6.3 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. August 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4920/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4920/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark