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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2009 E-4920/2009

August 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,457 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4920/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Antonioni; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4920/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2009 seine Heimat verliess und am 20. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe (EVZ) vom 2. März 2009 sowie der Anhörung vom 16. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eines Nachts hätten Banditen eine der Ehefrauen seines Chefs C._______, für welche er als Leibwächter tätig gewesen sei, beraubt, vergewaltigt, in den Kofferraum ihres Autos gesteckt und entführt, dass sie, D._______, in der Folge ihn fälschlicherweise der Vergewaltigung beschuldigt habe, woraufhin er auf Geheiss seines Chefs von der Polizei festgenommen und während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden sei, dass sein Bruder E._______ aus Italien gekommen sei, um ihn freizukaufen, und er daraufhin das Land mit Hilfe von E._______ verlassen habe, da einer der Polizisten ihm gesagt habe, sein Chef wolle ihn tot sehen, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juli 2009 - zugestellt am 27. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten behördlichen Massnahmen einem legitimen Zweck gedient hätten, nämlich der Überprüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, dass seine Vorbringen bezweifelt würden, da sie nicht fundiert seien und er sich an wichtige Umstände nicht mehr zu erinnern vermöge, E-4920/2009 was den Eindruck erwecke, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Juli 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 mit Beschwerde vom 3. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass er dabei sinngemäss um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um die Überprüfung seines Asylgesuchs ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), E-4920/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder E-4920/2009 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, dass es der Beschwerdeführer Asylverfahren unterlassen hat, Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder keine Kontaktdaten hat, obwohl sich dieser zuvor intensiv um ihn gekümmert haben soll, indem er von Italien nach Nigeria gereist, den Beschwerdeführer freigekauft und dessen Ausreise bis in die Schweiz organisiert haben soll, zumal auch davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bruder beim Beschwerdeführer melden würde, hätte er seine Telefonnummer tatsächlich gewechselt, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Bruder E._______ habe seinen Pass und er könne ihn in Italien nicht erreichen, da er wohl die Nummer gewechselt habe und er nicht wisse, wo sein Bruder wohne (A4 S. 4 f., A17 S. 4 f.), folglich als stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen, dass er weiter im EVZ ausführte, seine Identitätskarte sei von der Polizei zurückbehalten worden, an der direkten Anhörung jedoch angab, diese sei bei ihm zu Hause (A4 S. 5, A17 S. 5), E-4920/2009 dass sich darüber hinaus auch seine Ausführungen, er wisse nichts über die Reise, da sein Bruder alles organisiert habe, weshalb er weder von den Papieren, die der Bruder für ihn zum Reisen benutzte, noch von den Orten, wo sie angekommen und von wo sie weitergeflogen seien, eine Ahnung habe, als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A4 S. 7, A17 S. 6 und 9), dass weder nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder - welcher seit 1991 in Italien leben und dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu Hilfe geeilt sein soll - den Beschwerdeführer nach Ankunft in Italien in die Schweiz weitergeschickt und ihn nicht bei sich in Italien aufgenommen habe, noch dass der 36-jährige Beschwerdeführer all seine Papiere sowie die ganze Organisation seiner Reise seinem Bruder überlassen haben soll (A4 S. 7, A17 S. 9), dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren nichts Neues angeführt wird, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle diese den Behörden nicht offenlegen, dass diese Folgerung durch sein Abstreiten des Aufenthaltes in Österreich im Zeitraum 2000/2001 und des Durchlaufens eines am 27. Juni 2001 negativ geendeten Asylverfahrens, welche Tatsache durch Fingerabdruckvergleiche und eine Bestätigung der zuständigen österreichischen Behörde bewiesen ist, noch Auftrieb erhält, zumal damit wahrscheinlich wird, dass er sich seit Abschluss jenes Asylverfahrens in europäischen Ländern aufgehalten hat, was ohne jegliche Ausweise problematisch gewesen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer im EVZ aussagte, dass der korrupte Polizist ihm beim Verlassen des Polizeipostens gesagt habe, dass er sich verstecken solle, da C._______ ihn tot sehen wolle (A4 S. 6), E-4920/2009 dass demgegenüber gemäss den Aussagen an der Anhörung zu den Asylgründen bei seiner Ankunft auf dem Polizeiposten glücklicherweise jemand gekommen sei und ihn gewarnt habe, sein Chef habe angeordnet, er dürfe die Untersuchungshaft nicht lebendig verlassen (A17 S. 8), dass er im EVZ weiter aussagte, die Banditen hätten ihn am 26. Januar 2009 in den Kofferraum ihres Autos gesteckt und am 27. Januar 2009 in F._______, einer Stadt in der Nähe von B._______, freigelassen (A4 S. 6), während er sich an der späteren Anhörung weder an das Datum seiner Entführung, noch an den Ort seiner Freilassung erinnern konnte (A17 S. 10), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht geglaubt werden können, dass des Weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen bezüglich der Korruption in seiner Heimat grundsätzlich nicht angezweifelt werden, jedoch in keiner Weise geeignet sind, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der Argumentation der Vorinstanz weiter nichts angeführt wird, das der Beschwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen, dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen ist und die Vorinstanz demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass demnach die Fragen offen bleiben können, ob bei einer hypothetischen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Chef wolle ihn tot sehen, der Staat schutzwillig und -fähig wäre, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde und ob eine Überprüfung dieser Fragen in einer summarischen Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vom BFM ausreichend vorgenommen wurde, E-4920/2009 dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergeben wird - eines allfälligen Wegweisungshindernisses erforderlich, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105 ]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, E-4920/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selber obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere in geboteneer Weise mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass diese Feststellungen über das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernisse allesamt ohne Weiteres aufgrund der bestehenden Akten getroffen werden können und keine weiteren diesbeuzüglichen Abklärungen erforderlich sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrrens von Fr 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kostenauflage zu seinen Lasten selbst dann erfolgen müsste, wenn in der kommentarlosen Einreichung einer Fürsorgebestätigung ein Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erblickt würde, da die Beschwerde ohnehin aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung ist. E-4920/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Contessina Theis Versand: Seite 10

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