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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 E-4919/2024

March 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,262 words·~11 min·1

Summary

Revisionsaufsicht | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4919/2024

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021.

E-4919/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2020 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021 abgewiesen wurde, dass das SEM ein Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2022 mit Verfügung vom 13. April 2022 abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2235/2022 vom 13. Juli 2022 nicht eintrat, dass das SEM ein Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2022 mit Verfügung vom 11. August 2022 abwies und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3998/2022 vom 28. September 2022 nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit einer als «Neues Asylgesuch, evtl. Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 9. Februar 2024 an das SEM gelangte, dass der Gesuchsteller im Wesentlichen beantragte, es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei er als anerkannter Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu verfügen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er könne nun Beweismittel einreichen, die belegen würden, dass gegen ihn mehrere Haftbefehle in Anwendung des Prevention of Terrorism Act (PTA) ausgestellt und einem – von seiner Familie – beauftragten Anwalt zugestellt worden seien, dass er als Beweismittel neben einem anwaltlichen Schreiben vom 17. April 2023, Fotos und Screenshots, insgesamt sieben Haftbefehle vom 5. Oktober 2020, vom 7. April 2021, vom 5. Oktober 2021, vom 21. Juni 2022, vom 27. März 2023, vom 11. Mai 2023 und vom 8. August 2023, alle mit englischer Übersetzung zu den Akten reichte,

E-4919/2024 dass er sich in der Schweiz zudem aktiv exilpolitisch betätige, dass das SEM diese Eingabe mit Verfügung vom 31. Juli 2024 teilweise als Mehrfachgesuch (subjektive Nachfluchtgründe) qualifizierte, dieses ablehnte und in Bezug auf die eingereichten Haftbefehle mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Gesuch vom 9. Februar 2024 nicht eintrat, dass die Haftbefehle gemäss SEM teilweise vor und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021 datiert seien, sich jedoch alle, wie auch das anwaltliche Schreiben, auf dieselbe Fallnummer beziehen würden ([…]), dass das SEM die Eingabe vom 9. Februar 2024 daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 2024 an das Bundesverwaltungsgericht überwies und ausführte, es handle sich bei der Eingabe teilweise, das heisst bezüglich des Vorbringens im Zusammenhang mit der Fallnummer […] um ein Revisionsgesuch, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 31. Juli 2024 weitergeleitete Eingabe des Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegennahm und der damals zuständige Instruktionsrichter am 8. August 2024 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5525/2024 vom 22. Oktober 2024 auf die Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs durch das SEM vom 31. Juli 2024 nicht eintrat, dass der vorsitzende Richter am 1. Oktober 2025 aus organisatorischen Gründen im Spruchkörper eingesetzt wurde, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 feststellte, die Eingabe vom 9. Februar 2024 – soweit mit dieser eventualiter beantragt werde, das Urteil des BVGer E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021 revisionsweise aufzuheben – sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren, dass der Gesuchsteller daher – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Verbesserung seines Revisionsgesuchs einzureichen (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 45 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG), wobei er darzulegen habe, welcher konkrete gesetzliche Revisionsgrund (Art. 121–123 BGG) angerufen werde und aus welchem konkreten Grund,

E-4919/2024 dass er ausserdem die revisionsrechtliche Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und dessen Erheblichkeit darzutun habe, dass der Gesuchsteller ausserdem aufgrund seines unbekannten Aufenthalts sein aktuelles Rechtschutzinteresse mittels persönlich unterzeichneter Erklärung darzutun habe, dass diese Aufforderung verbunden war mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Revisionsgesuch infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Februar 2026 ausführte, er mache eine Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 45 VGG geltend, und die revisionsweise Aufhebung des Urteils E-5310/2020 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er ergänzend erklärte, er habe die erwähnten Beweismittel erst durch einen in Colombo ansässigen Anwalt «Jahre später erhalten, innerhalb von 90 Tagen vor der Eingabe vom 9. Februar 2024» und dass dies angesichts der unrechtstaatlichen Verhältnisse in Sri-Lanka und der schwierigen Kommunikationswege auch nicht weiter ungewöhnlich sei, dass die Beweismittel mit der Eingabe vom 9. Februar 2024 somit innerhalb der Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG beim SEM eingereicht worden seien, dass der Gesuchsteller zudem eine handschriftlich unterschriebene Erklärung mit seinem aktuellen Aufenthaltsort in der Schweiz zu einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von

E-4919/2024 Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 46 VGG), dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung der nachträglich erfahrenen Tatsachen und aufgefundenen Beweismittel einzureichen ist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG), dass in der Begründung des Revisionsbegehrens der Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit darzutun sind (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 1; NICO- LAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 9), dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, dass ferner erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (sog. unechte Noven), dass Beweismittel, die erst nach dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind (sog.

E-4919/2024 echte Noven; Art. 111b AsylG; vgl. BVGE 2013/22 E. 13 und BVGE 2024 VI/2), dass die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich des Revisionsgesuchs gegen das Urteil E-5310/2020 vorliegend nicht erfüllt sind, dass es sich bei den im Rahmen der Eingabe an die Vorinstanz vom 9. Februar 2024 eingereichten Beweismitteln teilweise um echte Noven handelt (Haftbefehle vom 21. Juni 2022, 27. März 2023, 11. Mai 2023 und 8. August 2023 sowie das anwaltliche Schreiben vom 17. April 2023), dass im Weiteren die eingereichten Haftbefehle vom 5. Oktober 2020, vom 7. April 2021 und vom 5. Oktober 2021 datieren und damit teils über ein Jahr vor dem vorliegend interessierenden Urteil E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021 entstanden sind, was zu der Frage führt, weshalb diese im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden konnten respektive ob die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) geltende 90-tägige Frist vorliegend gewahrt wurde, dass der Gesuchsteller hierzu lediglich geltend machte, er habe diese «innerhalb von 90 Tagen vor der Eingabe vom 9. Februar 2024» über seinen Anwalt aus Colombo erhalten, was angesichts des Unrechtsstaates von Sri Lanka und der schwierigen Kommunikationswege nicht verwunderlich sei, dass diese Ausführungen indes nicht überzeugen, zumal der Gesuchsteller nach dem ablehnenden Urteil noch zwei weitere Mehrfachgesuche/Wiedererwägungsgesuche stellte – offensichtlich ohne sich dabei um die entsprechenden Beweismittel zu bemühen – und das eingereichte anwaltliche Schreiben vom 17. April 2023 rund neun Monate vor der Eingabe an die Vorinstanz datiert ist, dass im Mindesten zu erwarten wäre, dass der Gesuchsteller nachweisen und benennen kann, wann er genau Kenntnis von den Beweismitteln erlangte und wann er diese erhielt, dass er im Weiteren auch nicht zu begründen vermochte, weshalb es seinem Anwalt erst nach so vielen Jahren möglich gewesen sei, die Beweismittel zu besorgen, dass daher davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller seit weit über 90 Tagen vor Einreichung des Revisionsgesuchs Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente hatte respektive bei hinreichender Sorgfalt hätte haben müssen,

E-4919/2024 dass die 90-tägige Revisionsfrist daher als verpasst zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass darüber hinaus auch keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ersichtlich sind, weshalb es dem Gesuchsteller unter Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die behauptungsgemäss neuen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht früher, und insbesondere noch vor Ergehen des in Revision zu ziehenden Urteils E-5310/2020 vom 10. Dezember 2021 zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Art. 46 VGG), dass auch verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, wobei die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden muss (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.) und Entsprechendes vorliegend weder ausgewiesen wurde noch aus den Akten hervorgeht, dass – wie die vorliegenden Dokumente suggerieren – gegen den Beschwerdeführer mehrere Haftbefehle ausgestellt worden sein sollen, dass vor dem Hintergrund, dass im Urteil E-5310/2021 vom 10. Dezember 2021 (vgl. E. 5) abschliessend festgestellt wurde, es handle sich bei den Fluchtvorbringen des Gesuchstellers offensichtlich um ein Konstrukt, die Ausstellung von Haftbefehlen über mehrere Jahre hinweg wenig plausibel erscheint und zur Herkunft sowie den genauen Umständen und Gründen deren Ausstellung in der Rechtsmitteleingabe nichts Erhellendes dargetan wird, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, wie und unter welchen Umständen die Haftbefehle in den Zugriffsbereich des Gesuchstellers respektive dessen Anwalts gelangt sein sollen, dass die Dokumente darüber hinaus keine nennenswerte Sicherheitsmerkmale aufweisen und solche Urkunden im Sri Lanka-Kontext relativ leicht beschafft werden können (vgl. Urteile des BVGer D-2489/2022 vom 3. September 2024; E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 9.2 [nicht publ. in: BVGE 2021 VI/4]; E-3651/2019 vom 29. August 2019 E. 4.1; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information

E-4919/2024 Report Sri Lanka, 02.05.2024, < https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf >, abgerufen am 12.03.2026; UK Upper Tribunal, VT [Article 22 Procedures Directive – confidentiality] Sri Lanka [2017] UKUT 00368 [IAC], 19.07.2017, Erwägungen 58 f., < https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2017-ukut-368 >, abgerufen am 12.03.2026), dass die eingereichten Beweismittel im Ergebnis nicht geeignet sind, eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Verfolgung im Heimatland schlüssig nachzuweisen, mithin vorliegend keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass keine zulässigen Revisionsgründe vorgetragen wurden beziehungsweise die geltend gemachten Revisionsgründe infolge verspäteter Geltendmachung als unzulässig zu erachten sind, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 8; 2013/22 E. 13), dass der am 8. August 2024 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2017-ukut-368

E-4919/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

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