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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 E-4917/2021

March 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,757 words·~29 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. September 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4917/2021

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und Milena Kundert, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. September 2021.

E-4917/2021 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch. Hierbei machte er zusammenfassend geltend, er habe als Kind im Jahr 2010 während einigen Monaten in einem Geschäft für (…) gearbeitet. Eines Tages seien zwei Angehörige der Taliban ins Geschäft gekommen, um dort einen Behälter zu deponieren. Am nächsten Tag hätten diese den Behälter wieder abgeholt, woraufhin sich unweit des Geschäfts eine Explosion ereignet habe. Die Polizei habe ihn daraufhin mit dem deponierten Behälter in Verbindung gebracht und daher gesucht. Am Tag der Explosion sei er zudem von den Taliban entführt und durch diese während fünf Jahren an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Die Taliban hätten ihn schlecht behandelt und versucht, ihn zu einer Ausbildung an Waffen zu zwingen, was er jedoch abgelehnt habe. Stattdessen sei er mit dem (…) von (…) in den Bergen betraut worden. Nach fünf Jahren sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin habe er während etwa eineinhalb Jahren eine Koranschule besucht und anschliessend sein Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte zur Begründung aus, seine (des Beschwerdeführers) Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. A.c Mit Urteil E-1279/2019 vom 8. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 28. Februar 2019 und wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 14. März 2019 ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Februar 2019 beziehungsweise ein zweites Asylgesuch ein und legte zwei Drohbriefe der Taliban vom 4. Februar 2018 und 3. Juli 2019 (beide in

E-4917/2021 Kopie; ohne Übersetzungen) zu den Akten. Er gab an, die Originale würden sich noch in seinem Heimatland befinden, da es zu gefährlich sei, diese in die Schweiz versenden zu lassen. Insgesamt habe sein Vater fünf solcher Briefe erhalten. B.b Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 übermittelte das SEM diese Eingabe, die es als ein Revisionsgesuch qualifizierte, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Mit Urteil E-96/2020 vom 15. Januar 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da in dessen Begründung nicht dessen Rechtzeitigkeit dargetan worden sei, was gemäss Art. 67 Abs. 3 VwVG Prozessvoraussetzung gewesen wäre. III. C. C.a Am 6. August 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein, in welcher er das SEM ersuchte, auf den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 28. Februar 2019 zurückzukommen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aus den beigelegten Beweismitteln, insbesondere dem Polizeibericht vom 5. Juni 2010, ergebe sich, dass er in Pakistan sowohl von der Polizei als auch von den Taliban verfolgt werde. Der Polizeibericht habe sich bei seinen Eltern in Pakistan befunden. Da er seit Jahren keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe, habe er nichts von dessen Existenz gewusst. Ein in Pakistan lebender Freund habe das Dokument entdeckt und ihn informiert. Am 17. Februar 2021 habe ihm ein weiterer Freund den Polizeibericht in die Schweiz gebracht, da er (der Beschwerdeführer) diesen aus Angst vor einer Beschlagnahmung durch die pakistanischen Behörden sich nicht habe per Post zusenden lassen wollen. Als Beweismittel reichte er – neben der Verfügung vom 28. Februar 2019 (Beilage 1) sowie einer Vollmacht und einer Substitutionsvollmacht (Beilagen 2 f.) – den bereits erwähnten Polizeibericht vom 5. Juni 2010 in Urdu sowie in Deutsch (Beilagen 4 f.), einen Drohbrief der Taliban vom 3. Juli 2019 inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 6), die deutschen Übersetzungen von zwei weiteren Drohbriefen der Taliban vom 7. Januar 2020 und 25. Januar 2021 (Beilagen 7 f.), ein englischsprachiges Schreiben vom 11. Oktober 2020, in welchem sein Freund S. Z. aus Pakistan die geltend gemachte Verfolgung bestätigte (Beilage 9), einen Briefumschlag betref-

E-4917/2021 fend eine Sendung des Übersetzers an den Beschwerdeführer (Beilage 10), eine E-Mail des Übersetzungsbüros vom 1. Juni 2021 (Beilage 11), eine Deklaration des Übersetzungsbüros betreffend die Anfertigung der Übersetzungen durch einen «Muttersprachler» (Beilage 12), die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers (Beilage 13) sowie eine Fürsorgebestätigung (Beilage 14) ein. C.b Mit Verfügung vom 22. September 2021 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 6. August 2021 als ein Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies das Gesuch ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die Verfügung vom 28. Februar 2019 rechtskräftig und vollstreckbar sei (Ziff. 2), wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab (Ziff. 3), erhob eine Gebühr von Fr. 600.– (Ziff. 4) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5). D. D.a Hiergegen reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler respektive deren Substitutin Milena Kundert, eine an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde vom 21. Oktober 2021 beim Amt für Inneres des Kantons B._______, Abteilung Migration, ein. D.b Mit Eingabe vom 10. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 sei aufgrund eines Kanzleifehlers fälschlicherweise im Original – zusammen mit der Mitteilung, dass an diesem Tag eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei und einer Kopie der Beschwerde – beim Migrationsamt des Kantons B._______ (mit Zustelladresse in C._______) statt beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Das kantonale Migrationsamt habe ihn nicht über den Fehler informiert, weshalb der Fehler nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist habe korrigiert werden können. Erst auf eine Nachfrage beim Bundesverwaltungsgericht hin sei klar geworden, dass die Eingabe dort nie angekommen sei. Der Eingabe lag ein Nachweis der Schweizerischen Post betreffend die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung am 22. Oktober 2021 via Postfach in C._______ sowie die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 (inklusive Beilagen) bei. In seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2021 stellte er die Anträge, der Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 22. September 2021 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei

E-4917/2021 ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er, die Verfügung des SEM vom 22. September 2021 sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörden. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerde vom 21. Oktober 2021 reichte er den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 22. September 2021 (in Kopie; Beilage 1), eine Anwaltsvollmacht (Beilage 2), eine Substitutionsvollmacht (Beilage 3), die angeblichen Originale der beiden Drohbriefe der Taliban vom 7. Januar 2020 und 25. Januar 2021 (je inkl. deutscher Übersetzungen [Beilagen 4 und 5]) und ein Empfehlungsschreiben einer Sozialdiakonin der reformierten Kirche D._______ vom 19. Oktober 2021 (in Kopie; Beilage 6) beim Bundesverwaltungsgericht ein. D.c Am 11. November 2021 setzte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D.d Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, gemäss Auskunft des Migrationsamts B._______ sei die Beschwerde im Original am 22. Oktober 2021 eingegangen und am 28. Oktober 2021 an die Rechtsvertreterin retourniert worden. Gleichzeitig forderte sie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung weiterführende Angaben zur Beschwerdeeinreichung zu machen und insbesondere darzulegen, wann sie bei der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts nachgefragt habe und weshalb sie die Beschwerde erst mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. D.e Mit Eingabe vom 30. November 2021 erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, sie habe am 29. Oktober 2021 – nach Ablauf der Beschwerdefrist – vom kantonalen Migrationsamt kommentarlos die Beschwerde vom 21. Oktober 2021 retourniert erhalten. Ihre Kanzlei sei davon ausgegangen, dass die Beschwerde elektronisch abgelegt und das physische Exemplar aus Platzgründen zurückgeschickt worden sei. Am Freitagnachmittag, 5. November 2021 sei dem Beschwerdeführer durch

E-4917/2021 die kantonale Migrationsbehörde mündlich mitgeteilt worden, dass Vollzugshandlungen nicht ausgesetzt seien mangels Einreichung einer Beschwerde. Gleichentags habe die Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch nachgefragt, ob die Beschwerde eingegangen sei, was verneint worden sei. Im Rahmen der internen Abklärungen habe sich daraufhin am Montag, 8. November 2021 herausgestellt, dass die Originalbeschwerde, anstelle der Orientierungskopie, an das kantonale Migrationsamt verschickt worden sei. Das Original der Beschwerde sei daher gleichentags zur fallführenden Person verschickt worden, welche es erst am 9. November 2021 nach Sendeschluss erhalten und dieses daher tags darauf mit einem Begleitschreiben beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe. D.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und erklärte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D.g In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 nahm die Vorinstanz zu den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln sowie zu der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten schriftliche Erklärung eines Freundes des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021 Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. D.h Am 9. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E-4917/2021 1.3 Die am 21. Oktober 2021 – und damit innerhalb der Beschwerdefrist – versehentlich bei der hierfür nicht zuständigen Migrationsbehörde des Kantons B._______ eingereichte Beschwerde gilt gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG als fristwahrend. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 6. August 2021 als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Auch das SEM hat die Eingabe mit der vorliegend angefochtenen Verfügung als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht bestritten. Tatsächlich datieren die von ihm mit seinem Wiederwägungsgesuch eingereichten Beweismittel (Drohbriefe der Taliban vom 7. Januar 2020 und 25. Januar 2021; Bestätigungsschreiben seines Freundes S. Z. vom 11. Oktober 2020) mehrheitlich erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1279/2019 vom 8. Juli 2019, womit das SEM diese zu Recht im Rahmen eines (qualifizierten) Wiedererwägungsverfahrens beurteilt hat. Für die Beurteilung der bereits davor entstandenen Beweismittel (Polizeibericht vom 5. Juni 2010 und Drohbrief der

E-4917/2021 Taliban vom 3. Juli 2019) wäre das SEM hingegen funktionell nicht zuständig gewesen, da diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären. Indessen ist dem Beschwerdeführer durch die vorliegende Behandlung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens anstatt in einem Revisionsverfahren kein Rechtsnachteil entstanden, da das SEM in der angefochtenen Verfügung – sowie in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorliegenden Urteil – eine materielle Prüfung dieser Beweismittel vorgenommen hat. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Qualifikation vorliegend ausnahmsweise sowie unpräjudiziell nicht von Amtes wegen zu korrigieren. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Dokumente würden die angebliche Gefährdung im Heimatland weder nachweisen noch zumindest glaubhaft machen. Dem Polizeibericht vom 5. Juni 2010 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Inhaber eines Geschäfts für (…) gewesen sei. Im Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung sei er aber erst etwa (…) Jahre alt gewesen. Es sei auch in Pakistan kaum möglich, dass ein (…)jähriger Knabe ein solches Geschäft führe. Die Angabe im Bericht, wonach er schon vor der Explosion der Bombe die Flucht vor der Polizei ergriffen habe, stehe im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage im Asylverfahren, er sei erst nach der Detonation geflüchtet. Fragen werfe auch auf, dass er den Bericht erst zehn Jahre nach dessen Erstellung erhalten haben solle und erst seit Kurzem von dessen Existenz gewusst habe, dies obschon der Brief bei seinen Eltern gewesen sei, mit welchen er immer wieder in Kontakt gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe behauptet, die Beweismittel seien ihm erst am 17. Februar 2021 durch einen Freund aus Pakistan übergeben worden, was zumindest in Bezug auf den bereits am 20. Dezember 2019 in Kopie beim SEM eingereichten Drohbrief vom 3. Juli 2019 nicht zutreffen könne. Seine widersprüchlichen Angaben zum Erhalt des Schreibens liessen an dessen Authentizität zweifeln. Bezüglich der beiden anderen Drohbriefe der Jahre 2020 und 2021 sowie des «Empfehlungsschreibens» (sic) seien lediglich deutsche Übersetzungen und nicht die Originale der Briefe eingereicht worden. Daher könne deren Authentizität nicht geprüft werden und es erübrige sich, auf deren Inhalt weiter einzugehen. Schliesslich sei nicht

E-4917/2021 ersichtlich, weshalb er diese bereits im Februar 2021 erhaltenen Beweismittel erst im August 2021 beim SEM eingereicht habe. Insgesamt seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die angebliche Gefährdung im Heimatstaat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, bei den im vorangehenden Asylverfahren festgestellten Widersprüchen handle es sich um vernachlässigbare Abweichungen zwischen seinen verschiedenen Erzählungen, die allesamt zurückzuführen seien auf Übersetzungsungenauigkeiten oder darauf, dass es ihm schwergefallen sei, über das Erlebte zu sprechen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch sei es ihm gelungen, neu mit einem zentralen Beweismittel, dem Polizeibericht vom 5. Juni 2010, zu belegen, dass ihn die Polizei in Pakistan im Jahr 2010 im Zusammenhang mit einem Bombenattentat gesucht habe. Von der Existenz dieses Beweismittels habe er erst so spät erfahren, weil er mit seinen Eltern lediglich über einen Freund habe Kontakte pflegen können, womit kein reger Informationsfluss zwischen seinen Eltern und ihm habe stattfinden können. Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei abschliessend erstellt, dass er in Pakistan von der Polizei fälschlicherweise mit einem Bombenangriff in Verbindung gebracht werde. Ein solcher Akt könne gemäss dem pakistanischen Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe bestraft werden. Zudem werde in Pakistan systematisch Folger angewandt, um Geständnisse zu erzwingen, und beschuldigte Personen würden oft bereits vor oder während ihres Verfahrens mit verurteilten Straftätern im Gefängnis eingesperrt. Damit laufe er Gefahr, bei einer Rückkehr nach Pakistan inhaftiert und mit einer menschenrechtsverachtenden Strafverfolgung konfrontiert zu werden. Das SEM habe sodann zu Recht festgestellt, dass sich Kopien der Drohbriefe bereits vor dem 17. Februar 2021 in der Schweiz befunden hätten. Dies stelle jedoch keinen Widerspruch zu seinen Angaben dar, wonach die Originale der Dokumente erst am 17. Februar 2021 in die Schweiz gelangt seien. Die Beweismittel habe er erst später eingereicht, weil deren Übersetzung eine lange Zeit in Anspruch genommen habe. Dass die Drohbriefe der Taliban authentisch seien, zeige sich dadurch, dass die darin gemachten Angaben mit der Realität in Pakistan übereinstimmen würden. Die Briefe seien von der Bewegung der pakistanischen Taliban (der Tehrik-i- Taliban Pakistan [TTP]) verfasst worden. Diese seien vorwiegend in Stammesgebieten aktiv, die sich in unmittelbarer Nähe seines Herkunftsortes

E-4917/2021 befänden. Ausserdem betrieben diese Gruppen nachweislich Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch die Entführung von Jungen, wie er dies selbst erlebt habe. 4.3 Der Vernehmlassung des SEM ist zu entnehmen, dass dieses die vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nachgereichten angeblichen Originale der Drohbriefe einer internen Analyse unterzogen habe. Da der Analysebericht einem Geheimhaltungsinteresse unterliege, könne das SEM lediglich dessen wesentlichen Inhalt mitteilen. Hiernach stamme der Beschwerdeführer aus der Stadt E._______ im gleichnamigen Bezirk, in dem die TTP nahezu inaktiv sei. Diese Organisation habe zudem ab 2020 ihre Taktik geändert und fokussiere sich in den Provinzen oder Bezirken, in denen sie effektiv aktiv sei, auf Angriffe auf Behörden und nicht auf Zivilisten. Vor diesem Hintergrund sei wenig wahrscheinlich, dass die TTP den Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort zum angegebenen Zeitpunkt mit dem Tod bedroht und die Stadtbewohner zu seiner Tötung aufgerufen habe. Zudem seien die beiden als Verfasser der Briefe angegebenen Talibanführer nicht bekannt. Weiter seien auch keine ähnlichen Briefe in öffentlich zugänglichen Quellen gefunden worden. Dass der Beschwerdeführer angebe, er habe die Originale der Drohbriefe nicht weggeben wollen und deren Inhalt gehe bereits aus den deutschen Übersetzungen hervor, vermöge das späte Einreichen der Briefe im Original nicht überzeugend zu erklären. Erfahrungsgemäss seien Drohbriefe in Pakistan schliesslich käuflich erwerbbar und leicht erhältlich. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, genau aufzuzeigen, wie ihm diese Drohbriefe zugesandt worden seien. In Bezug auf das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Schreiben vom 11. Oktober 2020 führt das SEM aus, S. Z. bestätige darin, dass der Beschwerdeführer von der Polizei und den Taliban verfolgt und gesucht werde. Auch habe er dem Beschwerdeführer Geld für die Ausreise gegeben und zum verlassenen Haus der Familie des Beschwerdeführers geschaut. Hierbei habe er einen oder mehrere mysteriöse Briefe der Taliban gefunden, in denen der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht werde. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach das Haus der Familie bereits seit 2018 nicht mehr existiert habe (Befragung zur Person von September 2018) respektive von anderen Personen bewohnt gewesen sei (Bundesanhörung). S. Z. könne somit nicht zum (verlassenen) Haus der Familie des Beschwerdeführers geschaut und entsprechend dort auch nicht die Drohbriefe gefunden haben. Fragen werfe auch auf, weshalb dieses Schreiben am 11. Oktober

E-4917/2021 2020, und damit zehn Monate nach dem ersten Drohbrief und mehr als drei Monate vor dem zweiten Brief der Taliban, verfasst worden sei. Im Empfehlungsschreiben der Sozialdiakonin vom 19. Oktober 2021 werde sodann das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers, sein Interesse am Koran und der Bibel, seine Hilfsbereitschaft sowie die fortgeschrittene sprachliche und soziale Integration lobend erwähnt. Der Beschwerdeführer könne aus dem Schreiben im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung im Heimatstaat indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe sein rechtliches Gehör massiv verletzt, indem es sich in seiner Vernehmlassung auf einen Expertenbericht zur Authentizität der Drohbriefe abgestützt habe, welcher ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund eines angeblichen Geheimhaltungsinteresses nicht vorliege. Zudem sei aus öffentlichen, einfach zugänglichen Quellen klar ersichtlich, dass die Taliban in seiner Herkunftsregion weiterhin aktiv seien und bis heute noch schreckliche Attentate, insbesondere auch auf Zivilsten, ausüben würden. So hätten die Taliban am (…) März 2022 in der Stadt F._______, in unmittelbarer Nähe seines Herkunftsorts, einen Bombenanschlag auf eine Moschee verübt, bei dem mindestens (…) Menschen getötet und viele weitere verletzt worden seien. Zudem sei er selbst schon lange vor dem Jahr 2020 von den Taliban entführt worden und vor diesen geflohen, womit auch ein kürzlicher Strategiewechsel der Taliban vorliegend nichts an seiner Verfolgungssituation ändern würde. In Bezug auf den Brief von S. Z. erklärt der Beschwerdeführer, nach seiner Flucht vor den Taliban habe er (Beschwerdeführer) das Haus, in dem er aufgewachsen sei, leer vorgefunden. Die Familie habe nicht mehr dort gelebt. Er selbst sei dann in die Koranschule gebracht worden und habe lange Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. S. Z. habe später für ihn nach seiner Familie gesucht und diese auch gefunden. Seine Angehörigen hätten mittlerweile in einer Mietwohnung gelebt. In seinem Schreiben habe S. Z. von dieser neuen Mietwohnung gesprochen. Von den Taliban werde er bereits seit Jahren mit dem Tod bedroht. Daher sei es nicht erstaunlich, dass S. Z. in einem zehn Monate nach dem ersten, aber drei Monate vor dem zweiten Drohbrief verfassten Schreiben von der Bedrohung durch die Taliban und von «Drohbriefen» spreche. Dass nach dessen Schreiben noch ein weiterer Drohbrief eingetroffen sei, bestätige lediglich diese bereits seit Jahren andauernden Drohungen der Taliban. Es sei gut möglich, dass er noch weitere Drohbriefe erhalten werde.

E-4917/2021 5. 5.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zu bestätigen ist. Die Einwände in der Beschwerde führen zu keiner anderen Einschätzung. 5.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch hat der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel vorgelegt, welche die bisher vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuften Vorbringen belegen sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren lassen sich hauptsächlich in zwei Komponenten aufteilen. Einerseits sei er von der pakistanischen Polizei im Zusammenhang mit einem (nicht von ihm verübten) Bombenanschlag im Jahr 2010 auf eine (…) respektive auf einen (…) gesucht worden. Diesbezüglich reichte er mit seinem Wiedererwägungsverfahren den Polizeibericht vom 5. Juni 2010 nach. Andererseits sei er direkt nach diesem Bombenanschlag von den Taliban entführt und während fünf Jahren festgehalten worden, bis diese ihn in die Nähe seines Elternhauses gebracht hätten, damit er seine Familie sehen könne, woraufhin er habe fliehen können. Diesbezüglich reichte er bereits im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 20. Dezember 2019 die Kopien von zwei Drohbriefen der Taliban vom 4. Februar 2018 und 3. Juli 2019 (ohne Übersetzungen) ein, welche indessen infolge formeller Mängel des Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell geprüft werden konnten. Mit seinem Wiedererwägungsgesuch legte er weitere Drohbriefe vom 3. Juli 2019, 7. Januar 2020 und 25. Januar 2021 ins Recht. Auf Beschwerdeebene reichte er diesbezüglich die angeblichen Originale der beiden Drohbriefe der Taliban vom 7. Januar 2020 und 25. Januar 2021 nach. Seinem Wiedererwägungsgesuch legte er zudem das Schreiben seines Freundes S. Z. aus Pakistan vom 11. Oktober 2020 bei, mit welchem dieser die Verfolgung sowohl durch die Polizei als auch durch die Taliban bestätigte. Insbesondere erklärte dieser in dem Schreiben, die Familie des Beschwerdeführers habe ihm jeweils die Schlüssel ihres Hauses übergeben, wenn sie das Haus verlassen hätten. Als er das Haus aufgesucht habe, um dort zu putzen, habe er mehrere Drohbriefe gefunden, die durch verschiedene Taliban-Organisationen versandt worden seien.

E-4917/2021 5.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hatte das SEM in der Verfügung vom 28. Februar 2019 insgesamt für unglaubhaft befunden, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1279/2019 vom 8. Juli 2019 schützte. Zur Begründung führte das SEM insbesondere verschiedene Widersprüche, nicht substantiierte Angaben sowie fehlende Plausibilität an. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer in seiner vorliegend zu beurteilenden Beschwerde geltend, die vom SEM festgestellten Widersprüche seien lediglich vernachlässigbare Abweichungen zwischen seinen verschiedenen Erzählungen, die allesamt zurückzuführen seien auf Übersetzungsungenauigkeiten oder darauf, dass es ihm schwergefallen sei, über das Erlebte zu sprechen. Hierbei handelt es sich indessen um eine appellatorische Kritik an der in Rechtskraft getretenen Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019, die einem Wiedererwägungsgesuch als ausserordentlichem Rechtsmittel nicht zugänglich ist. 5.4 Der vom SEM durchgeführten internen Analyse zur Authentizität der Drohbriefe ist sodann zu entnehmen, dass die Verfasser der Briefe nicht bekannt seien und auch keine weiteren, ähnlichen Briefe in öffentlich zugänglichen Quellen gefunden worden seien. Da der Analysebericht weitergehende Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, brachte das SEM dem Beschwerdeführer den Bericht als solchen nicht zur Kenntnis, gab in der Vernehmlassung jedoch dessen wesentlichen Inhalt wieder. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik zu Unrecht, das SEM habe mit diesem Vorgehen sein rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr ist nach einer Prüfung des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Abklärungsberichts die Feststellung des SEM zu schützen, wonach der Bericht gestützt auf Art. 27 VwVG einem Geheimhaltungsinteresse unterliegt. Indem das SEM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse der Analyse, auf die es in der Vernehmlassung abstellte, mit der Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und der Beschwerdeführer zudem die Gelegenheit erhielt, sich in seiner Replik dazu zu äussern, wurde sein rechtliches Gehör hinreichend gewahrt (Art. 28 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-8248/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.2 f.). Das Vorgehen des SEM ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls ist die – gestützt auf die interne Analyse – getroffene Schlussfolgerung des SEM, wonach die angeblichen Todesdrohungen der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer in Frage zu stellen seien, zu schützen. Weiter hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, genau aufzuzeigen, wie ihm

E-4917/2021 diese Drohbriefe zugesandt worden seien. Zwar gab dieser sowohl in seinem Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2019 als auch im Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2021 an, seit seiner Flucht seien bei seinem Vater verschiedene Drohbriefe seitens der Taliban eingegangen. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 1. November 2018 jedoch noch angegeben, seit sechs Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, act. 22 ad F. 9–13). Unter diesen Umständen erstaunt es, dass er bereits ein Jahr nach der Anhörung Kenntnis von den nach seiner Flucht angeblich bei seinem Vater eingetroffenen Briefe der Taliban erhalten haben soll. Hiervon abweichend gab der Freund des Beschwerdeführers S. Z. in seinem Bestätigungsschreiben vom 11. Oktober 2020 an, er habe die Briefe zufällig beim Putzen im Haus der Familie gefunden. Nachdem die Briefe jedoch erst nach der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland und damit erst nach 2018 bei seinem Vater eingetroffen sein sollen und der Beschwerdeführer gemäss neueren Angaben immer wieder mit seinen Eltern in Kontakt gestanden sei (vgl. Beschwerde vom 21. Oktober 2021 Ziff. 21), erstaunt es wiederum, dass der Vater den Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kontakte nicht selbst über die Drohbriefe informiert habe. Dass diese Kontakte über einen Freund stattgefunden haben sollen (gemeint ist wohl, über das Handy des Freundes), ändert daran nichts. Weiter richtet sich lediglich der Drohbrief vom 3. Juli 2019 tatsächlich an den Vater des Beschwerdeführers. In diesem wird dem Vater mitgeteilt, sein Sohn solle umgebracht werden, da er an einer Verschwörung teilgenommen habe; der Vater könne dieses Schicksal jedoch abwenden, indem er seinen Sohn dem Jihad widme, damit dieser, wenn er als Märtyrer getötet worden sei, ins Paradies eintreten könne. Die weiteren Briefe vom 7. Januar 2020 und 25. Januar 2021 richten sich demgegenüber an die allgemeine Bevölkerung und rufen diese auf, bei der Tötung des Beschwerdeführers behilflich zu sein, da es sich bei diesem um einen ungläubigen Menschen handle, der es verdiene, ermordet zu werden. Es ist nicht verständlich, weshalb diese beiden, sich nicht direkt an den Vater des Beschwerdeführers richtenden Schreiben, ausgerechnet diesem zugestellt worden sein sollen, obschon den Taliban klar gewesen sein müsste, dass der Vater dem allgemeinen Aufruf zur Tötung seines Sohnes nicht würde folgen wollen. Im Übrigen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die auf Beschwerdeebene nachgereichten angeblichen Originale der Drohbriefe keinerlei Ähnlichkeiten mit den bereits im Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2019

E-4917/2021 eingereichten Kopien zweier Drohbriefe der Taliban vom 4. Februar 2018 und 3. Juli 2019 aufweisen. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Replik erklärt, es sei gut möglich, dass er auch in Zukunft immer wieder Drohbriefe erhalten werde. Indessen scheint er bis heute keine weiteren Drohbriefe erhalten zu haben, nachdem er seit seiner Replik vom 9. März 2022 – und damit seit annähernd vier Jahren – keine neuen Beweismittel eingereicht hat. Die angebliche Bedrohung durch die Taliban scheint damit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell zu sein. Insgesamt sprechen die dargestellten formellen und inhaltlichen Auffälligkeiten der vom Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Drohbriefe der Taliban, gleichfalls wie die als unwahrscheinlich einzustufenden, vom Beschwerdeführer behaupteten Modalitäten der Zustellung respektive des Auffindens der Briefe gegen deren Authentizität. Diese erlauben es daher nicht, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Morddrohungen seitens der Taliban zu belegen respektive zumindest glaubhaft zu machen. Die nachgereichten Beweismittel vermögen ebenfalls nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefangenschaft bei den Taliban während rund fünf Jahren glaubhaft zu machen. 5.5 Da nach dem Gesagten weiterhin – wie in der Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 dargelegt – von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Gefangenschaft bei den Taliban in den Jahren 2010 bis 2015 auszugehen ist, entbehrt auch dessen Behauptung, er habe in den Jahren 2012 (sic) bis 2018 keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt (vgl. Akten des Asylverfahrens, act. 22 ad F. 12 f.), einer logisch nachvollziehbaren Grundlage. Unter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vom Polizeibericht, der am 5. Juni 2010 an die Adresse seines Elternhauses versandt worden sein soll, erst im Jahr 2021 – und damit über 10 Jahre später – Kenntnis erlangt haben soll. 5.6 Gemäss der Übersetzung des handschriftlichen Polizeiberichts soll dessen Verfasser einen Tipp erhalten haben, dass sich im Geschäft des Beschwerdeführers gesetzeswidrige Schriftsätze befänden. Er sei daher zum Geschäft gefahren. Als er dort angekommen sei, habe ihn der Beschwerdeführer gesehen und sei geflohen. Im Geschäft hätten sich die Personalausweise der Beschuldigten A. und S. befunden. Der Beschwerdeführer und seine Begleiter seien mit dem Motorrad geflohen. Er (der

E-4917/2021 Polizeiinspektor) erstatte daher Anzeige gegen den (recte: die) Obgenannten mit der Begründung, dass sie explosive Materialien besessen hätten und diese an einem öffentlichen Ort explodiert seien. Gestützt auf diesen Inhalt des Polizeiberichts hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel an dessen Authentizität angebracht. Wie das SEM zutreffend festhält, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2010 erst (…) Jahre alt war, zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines Geschäfts gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer erklärt diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe, es gehe aus dem Polizeibericht hervor, dass sich der Polizeiinspektor aufgrund eines telefonischen Tipps zu dem Geschäft begeben und die ihm angegebenen Informationen als richtig angenommen habe. Indessen steht im Bericht auch, dass der Inspektor Anzeige erstatte gegen den Beschwerdeführer, da dieser im Besitz von explosivem Material gewesen sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Inspektor vor einer Anzeigeerstattung den rechtserheblichen Sachverhalt, namentlich die Eigentumsverhältnisse des Geschäfts für (…), überprüft hätte. Dass dieser gemäss dem Bericht jedoch offenbar keine solche Überprüfung vorgenommen habe, ist damit als ein Indiz gegen die Authentizität des Berichts zu werten. Dem SEM ist sodann beizupflichten, dass gemäss dem Polizeibericht der Beschwerdeführer direkt nach dem Auftauchen des Inspektors geflohen sein soll, wohingegen er selbst in seiner Bundesanhörung im Asylverfahren noch angegeben hatte, erst nach der Detonation der Bombe die Flucht ergriffen zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, act. 22 ad F. 93). Es erscheint ferner seltsam, dass der Inspektor weder das Auffinden der Bombe im Geschäft für (…) noch den Ort und die Zeit der Explosion der Bombe im Bericht thematisiert, obschon der Beschwerdeführer aufgrund des Besitzes dieser Bombe (noch vor deren Detonation) angezeigt respektive angeklagt werden soll. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit auch durch die Nachreichung des Polizeiberichts nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die pakistanische Polizei glaubhaft zu machen. Damit hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht gefolgert, dass die vom Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch neu eingereichten Unterlagen nicht tauglich seien, um die angebliche Gefährdung im Heimatstaat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso wenig eignen sich diese Beweismittel entsprechend, um auf die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wie der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 6. August 2021 unter dem Eventualstandpunkt geltend machte.

E-4917/2021 6. Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er sowohl von der Polizei als auch von den Taliban verfolgt werde. Wie bereits dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, die entsprechenden Vorbringen glaubhaft darzulegen, womit gestützt auf diese auch nicht von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu geltend, der Wegweisungsvollzug sei für ihn unzumutbar, da er seiner Familie in Pakistan nicht sehr nahe stehe und dort weder über eine angemessene Wohnsituation noch Aussichten auf eine Arbeit verfüge. Demgegenüber habe er sich in der Schweiz gut integriert. Er spreche gut Deutsch und habe hier bereits viele Freundschaften geschlossen. Ausserdem engagiere er sich in der evangelischen Kirchgemeinde D._______, wo er öfters in Religionsklassen gehe und den Kindern von seinem Leben und seinen Erlebnissen berichte. Auch wenn sich der Beschwerdeführer um eine gute Integration in der Schweiz in sozialer Hinsicht bemüht hat, ist festzustellen, dass die Integration bei erwachsenen Asylsuchenden für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich, wie auch vorliegend, nicht von Belang ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-7255/2023 vom 3. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.). 6.3 Im Übrigen ist auf die weiterhin gültige Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 28. Februar 2019 (ebd. Ziff. III) zu verweisen. 7. Zusammenfassend hat das SEM zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung vom 28. Februar 2019 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Nachdem sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Gesagten zudem als genügend abgeklärt erweist, besteht für eine Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Abklärung keine

E-4917/2021 Veranlassung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine seither ergangene Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

E-4917/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

Versand:

E-4917/2021 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 E-4917/2021 — Swissrulings