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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 E-4904/2019

October 2, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,126 words·~11 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4904/2019

Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Hans Schürch. Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).

E-4904/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Algeriens – am 7. Juli 2019 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde, dass er am 18. Juli 2019 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Erstbefragung) und am 4. September 2019 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im November 2017 einen Autounfall gehabt, bei welchem er verletzt worden sei und die (…) Personen im anderen Auto ums Leben gekommen seien, dass einer der Verstorbenen davor Probleme mit dem Bruder des Beschwerdeführers gehabt habe, weshalb dessen Familie gedacht habe, dass es sich bei dem Unfall um Rache gehandelt habe, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Unfall zunächst zur Behandlung in ein Spital und danach für (…) Tage zur Untersuchung ins Gefängnis gekommen sei, dass die Ermittlungen seine Unschuld ergeben hätten, worauf er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, dass er danach sein Studium wieder habe aufnehmen und die anstehenden Prüfungen habe machen wollen, dass die Familienmitglieder des Verstorbenen jedoch Kriminelle seien, welche sich an ihm hätten rächen wollen, weshalb sie am ersten Prüfungstag ebenfalls dort gewesen seien, ihn geschlagen und seine Nase gebrochen hätten, dass sein Bruder vor diesem Hintergrund zu seinen Widersachern gegangen sei und – vergebens – versucht habe, eine Einigung zu erzielen, dass er (der Beschwerdeführer) danach den Wohnort gewechselt habe, er aber auch dort verfolgt worden sei, weshalb er schliesslich ausgereist sei,

E-4904/2019 dass der Entwurf des Asylentscheids dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter am 10. September 2019 zur Stellungnahme eröffnet wurde, dass der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers am 11. September 2019 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. September 2019 – am gleichen Tag eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie unsubstantiiert, widersprüchlich und im Widerspruch zur allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns seien und der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag keinerlei Ausweispapiere oder andere Beweismittel zu seiner Person beziehungsweise seinen Vorbringen eingereicht habe, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Rechtsvertreter am 13. September 2019 sein Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diesen aufzuheben und ihm eine angemessene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er am mit Eingabe vom 27. September 2019 (Poststempel: 30 September 2019) eine Beschwerdeergänzung einreichte,

E-4904/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; THOMAS HÄBERLI, in: BERN- HARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.),

E-4904/2019 dass der verfahrensrechtliche Antrag um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung mit der Eingabe vom 27. September gegenstandslos geworden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seinem Entscheid zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei mit dem Entscheid des SEM in keiner Weise einverstanden und halte vollumfänglich an den von ihm im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung glaubhaft vorgebrachten Asylgründe fest, dass vorliegend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben kann, da der behaupteten Bedrohung bereits mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zukommt, dass dem algerischen Staat zudem kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann in Anbetracht der Tatsache, dass er ein ordentliches Gerichtsverfahren mit Einhaltung von Verfahrensrechten eingeleitet habe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich betonte, er sei aufgrund seiner Unschuld in erster Instanz freigesprochen worden, aber das Verfahren sei aufgrund einer Beschwerde weiterhin hängig (A22 F169),

E-4904/2019 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass vor diesem Hintergrund in antizipierender Beweiswürdigung auch kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist für das Nachreichen von Dokumenten anzusetzen, mit denen er beweisen könne, dass in der Heimat aufgrund eines Unfalls mit Todesfolge ein Gerichtsverfahren angestrengt worden sei (A14 Ziff. 7.02, A22 169, 182-184), weshalb der diesbezügliche sinngemässe Antrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-4904/2019 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Algerien seine Eltern, erwachsene Geschwister sowie diverse Tanten und Onkel hat, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können, dass er ausserdem sein Studium wiederaufnehmen und abschliessen könnte, dass in gesundheitlicher Hinsicht den Akten zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe Wund- und Pilzbehandlung für seine Beine beziehungsweise Füsse gebraucht, was er auch in Algerien bei weiterem Bedarf problemlos behandeln lassen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-4904/2019 dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen auch keine Grundlage für die subsubeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung gegeben ist, sondern die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Kostenvorschusserlass gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen ist, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4904/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Nira Schidlow

Versand:

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