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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 E-4901/2019

November 3, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,119 words·~26 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4901/2019

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2019 / N (…).

E-4901/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrem damals minderjährigen Sohn B._______ (Jahrgang […]) am 10. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2016 und der Anhörung vom 16. August 2019 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Hazara und in C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, geboren. Mit circa fünf Jahren sei sie mit ihrer Familie in den Iran gegangen. Nach ihrer Heirat im Alter von circa 21 Jahren sei sie mit ihrem Ehemann nach Afghanistan in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sie habe zu Hause als Kosmetikerin gearbeitet. Im Jahr 2009 sei ihr Ehemann gestorben. Daraufhin sei sie mit ihren Söhnen nach Kabul gezogen. Sie habe in einem Kosmetiksalon gearbeitet und nebenbei eine zweijährige Ausbildung zur Hebamme absolviert. Nach dem Abschluss der Ausbildung habe sie in verschiedenen Krankenhäusern, unter anderem im F._______- Krankenhaus in Kabul gearbeitet. Circa anfangs 2015 habe ihr eine Frau anvertraut, im Krankenhaus habe ein Pfleger versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe den Vorfall dem Spitaldirektor gemeldet, woraufhin der Pfleger circa im Februar 2015 entlassen worden sei. Der Pfleger sei ein Paschtune aus E._______ gewesen. Er habe sie für seine Entlassung verantwortlich gemacht und sie regelmässig als Hazara-Frau beschimpft und ihr mit dem Tod gedroht. Einmal sei ihr Sohn von zwei Motorradfahrern gefragt worden, ob er der Sohn der Hebamme A._______ sei. Aus Angst, der Pfleger könnte die Todesdrohungen umsetzen, habe sie die Stelle beim Krankenhaus gekündigt. Sie seien in ein anderes Quartier gezogen. Sie habe heimlich gearbeitet und immer eine Burka getragen, um nicht erkannt zu werden. Der Pfleger habe sie aber weiterhin telefonisch bedroht und ihr Fotos getöteter Menschen geschickt. Einmal sei sie abends von zwei Personen verfolgt worden. Sie sei zur UNO-Vertretung in den Iran gereist, habe jedoch keine Hilfe erhalten. Nach der Rückkehr habe sie versucht, in D._______ zu arbeiten, aber die Lage sei zu gefährlich gewesen; es habe immer wieder Gefechte zwischen den Taliban und dem afghanischen Militär gegeben. Die letzten 30 bis 40 Tage habe sie sich mit ihren Söhnen bei der Ehefrau ihres Onkels versteckt. Des Weiteren habe der Bruder des Ehemannes verlangt, dass sie ihn oder einen Cousin ihres Ehemannes heirate. Er habe sich in ihr Leben eingemischt, sie geschlagen, kontrolliert, mit wem sie Kontakt habe, und ihre Söhne gegen sie aufgehetzt, weil es eine Schande sei, dass sie arbeite. Einmal sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Schwager und ihrem ältesten Sohn gekommen. Sie habe niemanden gehabt, der ihr hätte helfen können. Als

E-4901/2019 alleinstehende Frau und Hazara hätte sie von der Polizei keine Hilfe bekommen. Deshalb sei sie im Februar oder März 2016 mit den Söhnen aus Afghanistan ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihre alte und neue Tazkira, den Militärausweis ihres Ehemannes, zwei Fotos, eine Bestätigung ihrer Hebammenausbildung, eine Arbeitsbestätigung sowie ein Arbeitszeugnis des F._______- Krankenhauses und eine Bestätigung einer Kosmetikausbildung ein. B. Am 11. September 2016 reiste der ältere Sohn der Beschwerdeführerin, G._______ (Jahrgang […]), in die Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. C. Mit Verfügung vom 5. September 2019 (eröffnet am 9. September 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Asylgesuche der Söhne der Beschwerdeführerin lehnte die Vorinstanz in zwei separaten Verfügungen ab, da diese mittlerweile volljährig waren. Für die Söhne wurde ebenfalls der Wegweisungsvollzug angeordnet. D. Mit Eingabe vom 23. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. September 2019 sei aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren oder jedenfalls für sie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

E-4901/2019 und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 16. Oktober 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 25. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik waren ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, Deutschland, betreffend geschlechterspezifische Verfolgung in Afghanistan, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 sowie eine Medienmitteilung des SEM vom 22. Dezember 2014 beigelegt. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gab die Beschwerdeführerin eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-4901/2019 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Vorinstanz hat über die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Söhne in separaten Verfügungen entschieden. In den Begründungen verweist sie jeweils auf die übrigen zwei Familienmitglieder. Die Söhne haben den Wegweisungsvollzug angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat für sie die Beschwerdeverfahren E-4924/2019 respektive E-4925/2019 eröffnet. Diese Verfahren wurden aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert und im gleichen Spruchkörper entschieden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Asylentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe die Verfolgung durch den Pfleger nicht glaubhaft darlegen können. Hätte der Pfleger sie tatsächlich im besagten Ausmass

E-4901/2019 belästigt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Telefonnummer nicht erst nach sieben Monaten oder einem Jahr gewechselt hätte. Sie habe nicht überzeugend erklären können, wie der Pfleger wieder an ihre neue Telefonnummer gelangt sei. Die zeitlichen Angaben zu den Ereignissen würden Unstimmigkeiten enthalten. Sie habe ausgeführt, im Februar 2016 ausgereist zu sein. Der Pfleger sei circa ein Jahr vor ihrer Ausreise und somit im Februar 2015 entlassen worden. Aufgrund der späteren Todesdrohungen des Pflegers habe sie die Stelle beim Krankenhaus gekündigt. Die Kündigung könnte demnach frühestens im Februar 2015 erfolgt sein. Gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis des Krankenhauses habe die Anstellung aber bereits im Dezember 2014 geendet. Zudem sei es fragwürdig, dass es trotz des Ausmasses der Bedrohungen nie zu einem Übergriff gekommen sei, zumal der Pfleger in der Lage gewesen sein dürfte, ihre Wohnadresse herauszufinden. Die Aussage, ein Hilfeersuchen bei den Behörden wäre zwecklos gewesen, sei nicht stichhaltig. Ihre Vorbringen seien daher unglaubhaft. Des Weiteren wären sie auch nicht asylrelevant, da der Pfleger aus Rache gehandelt habe. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Witwen seien in Afghanistan geächtet und unterdrückt. Sie seien zumindest von Seiten nichtstaatlicher Akteure Diskriminierungen ausgesetzt. Ausserhalb Kabuls gebe es den „Witwenhügel Sanabad“, wo sich Witwen ein Zuhause für sich und ihre Kinder geschaffen hätten und sie sich gegenseitig unterstützten. Allein die Existenz einer solchen Siedlung zeige, wie wehrlos und schutzbedürftig Witwen in Afghanistan seien. Es sei ihr zwar gelungen, den Kontakt zu ihrem Schwager abzubrechen. Gleichzeitig sei ihr aber klargemacht worden, dass ihr jeweiliger Aufenthaltsort bekannt sei und es nicht geduldet werde, dass sie zu jemanden Kontakt pflege oder bei einem Mann ins Auto steige. Sie werde vom Schwager nur in Ruhe gelassen, solange sie sich an dessen Vorgaben halte. Dies könne von ihr nicht erwartet werden. Ihr sei daher Asyl zu gewähren. 6.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, Witwen stellten keine soziale Gruppe nach Art. 3 AsylG dar. Einer allfälligen Verfolgung aufgrund des Zivilstandes fehle es an einem asylrelevanten Motiv. 6.4 Die Beschwerdeführerin erwidert in der Replik, die „bestimmte soziale Gruppe“ sei als Auffangtatbestand in die Definition des Flüchtlingsbegriffs eingefügt worden. In einem Urteil von 2017 habe das Verwaltungsgericht in Halle Witwen als soziale Gruppe definiert, die von der afghanischen Gesellschaft ausgegrenzt werde und je nach den Umständen des Einzelfalls

E-4901/2019 auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen ausgesetzt sei, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen würden. Würden Witwen in Afghanistan nicht per se als asylrelevant verfolgt gelten, sei der Umstand der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe beim Wegweisungsvollzugspunkt zu berücksichtigen. 7. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verfolgung durch den Pfleger für unglaubhaft befunden. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Einschätzung in der Beschwerdeschrift nicht, bringt nun aber vor, als Witwe drohe ihr in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass Witwen in Afghanistan einen schweren Stand haben. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit ihrem Schwager ist auch nachvollziehbar, dass sie eine subjektive Angst vor Verfolgung hat. Das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht ist indes zu verneinen. Nach dem Streit zwischen ihrem ältesten Sohn und dem Schwager gelang es der Beschwerdeführerin, den Kontakt zum Schwager abzubrechen. Der Schwager war denn auch nicht der Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan. Anderweitige ernsthafte Nachteile aufgrund ihres Witwenstandes hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es gibt auch keine konkreten Hinweise dafür, dass sie nach einer Rückkehr eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-4901/2019 9.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung, ihrer offensichtlichen Durchsetzungsfähigkeit und ihrer Selbstständigkeit könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Ein Onkel lebe mit seiner Zweitfamilie in Kabul. Er halte sich zwar öfters bei seiner Erstfamilie in D._______ auf, könne ihr aber dennoch eine gesicherte Wohnsituation und Unterstützung bei der Reintegration bieten, zumal sie vor der Ausreise bei dessen Zweitfrau gewohnt habe. Zudem lebe ein Sohn im Iran, der sie finanziell unterstützen könne. Sie verfüge somit über ein familiäres Beziehungsnetz. Als verwitwete Frau sei sie in Afghanistan gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt. Als selbständige, gutausgebildete und starke Frau sei sie indes in der Lage, sich in Afghanistan zurechtzufinden. Des Weiteren kehre sie mit ihren beiden volljährigen Söhnen nach Kabul zurück. Sie und ihre Söhne könnten sich nach einer Rückkehr gegenseitig unterstützen. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zulässig, zumutbar und möglich. 10.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sei ein

E-4901/2019 Wegweisungsvollzug nach Kabul nur bei Vorliegen besonders begünstigender Voraussetzungen – so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren. Bei ihr handle es sich nicht um einen jungen, gesunden Mann, sondern um eine verwitwete Frau mittleren Alters. Witwen seien in Afghanistan geächtet und unterdrückt. Sie seien zumindest von Seiten nichtstaatlicher Akteure Diskriminierungen ausgesetzt. Die Vorinstanz stelle sie bewusst als Powerfrau dar, nur um den Wegweisungsvollzug als zumutbar einstufen zu können. Diese Argumentation sei äusserst stossend. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass nicht nur junge, alleinstehende, gesunde Männer bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen ausnahmsweise nach Kabul weggewiesen werden können, sondern ausnahmsweise auch ältere Witwen, wäre dies im Urteil D-5800/2016 erwähnt worden. In Afghanistan sei es auch einer selbstbewussten und starken Frau auf die Länge nicht möglich, der Unterdrückung durch die Familie und die Gesellschaft erfolgreich zu entgehen. Sie habe in Afghanistan nicht gelebt, sondern gekämpft, um eine Ausbildung zu machen und für die Familie sorgen zu können. Im Alter von 45 Jahren fehle ihr die Kraft dazu. Das tragfähige soziale Beziehungsnetz werde mit dem Onkel mütterlicherseits begründet. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zum Onkel nicht in Zweifel gezogen. Der Onkel sei ein armer Mann von circa 60 Jahren; die durchschnittliche Lebenserwartung afghanischer Männer liege bei 63 Jahren. Er habe eine Erstfrau in D._______ und eine Zweitfrau mit Kindern in Kabul. Er lebe hauptsächlich bei seiner Erstfrau in D._______, wo er Landwirtschaft betreibe. In Kabul habe er keine Arbeit. Die Wohnung in Kabul bestehe aus zwei Zimmern. Sie hätten sich vor der Ausreise lediglich 40 Tage dort aufgehalten. Es sei unerklärlich, wie ein einziger Mensch, dessen Lebensmittelpunkt nicht in Kabul liege, ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellen könne. Der in Kabul arbeitslose, arme und alte Onkel, der sie nicht vor dem Schwager habe schützen können, erfülle die Anforderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul nicht. Der Sohn im Iran habe ihr lediglich etwas Geld für die Ausreise gegeben. Er lebe und arbeite illegal im Iran. Es könne nicht erwartet werden, dass der Sohn einen Teil der illegalen Einkünfte für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stelle. Der Wegweisungsvollzug ihrer Söhne sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Zudem könnten ihr die Söhne bei einer Rückkehr keine Unterstützung bieten. Bei einer Rückkehr seien die Söhne in Kabul selbst auf Unterstützung angewiesen, was unmissverständlich aus ihren Asylentscheiden hervorgehe, welche am selben Tag

E-4901/2019 von derselben Person der Vorinstanz verfasst worden seien. Die vorinstanzliche Argumentation, sie könnten sich gegenseitig unterstützen, widerspreche folglich den eigenen Entscheiden, entbehre jeglicher Logik und sei realitätsfremd. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie und ihre Söhne auf dasselbe mutmassliche Beziehungsnetz zurückgreifen müssten und dieses demnach in der Lage sein müsste, drei Personen zu unterstützen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ihre Söhne bei der Asylgesuchstellung minderjährig gewesen seien. Nur weil die Vorinstanz über drei Jahre für das Asylverfahren gebraucht habe, hätten sie die Volljährigkeit erreicht. Nun verwende die Vorinstanz die Volljährigkeit ihrer Söhne als Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, indem sie die Söhne als volljährige männliche Begleiter hinstelle. Dies überzeuge nicht und unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Verfahrensdauer erwecke es den Anschein, als ob die Vorinstanz mit einer Verschleppung des Asylverfahrens absichtlich die Volljährigkeit der Söhne abgewartet habe. Des Weiteren müsse sich das tragfähige Beziehungsnetz am Ort befinden, wohin die Person zurückgebracht werde. Die Vorinstanz verweise auf einen Onkel in D._______, auf einen Sohn im Iran und ihre zwei Söhne in der Schweiz. Die Voraussetzungen für ein tragfähiges Beziehungsnetz seien somit klarerweise nicht erfüllt. Es würden demnach keine begünstigenden Faktoren gemäss dem Referenzurteil D-5800/2016 vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. 10.4 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, ihre Eigenschaften seien nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, sondern es sei eine objektive Abwägung vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörungen selbst als emanzipierte und starke Frau dargestellt. Es überzeuge nicht, wenn sie sich nun als unterdrückte Frau darstelle, die sich permanent gegen die Familie und die Gesellschaft habe zur Wehr setzen müssen. Bei der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen handle es sich um volljährige Personen bei guter Gesundheit, die vor ihrer Ausreise mehrere Jahre in Kabul gelebt hätten. Es dürfe angenommen werden, dass sie dort über ein soziales Netzwerk verfügten. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits früher – damals mit minderjährigen Kindern – bewiesen, dass sie imstande gewesen sei, sich in Kabul zurechtzufinden und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. 10.5 Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Vorinstanz bezeichne sie als emanzipierte Frau und schliesse daraus, dass für sie im Sinne einer Ausnahmekonstellation (ohne dem zitierten Profil des jungen, gesunden, alleinstehenden Mannes zu entsprechen) als verwitwete ältere Frau der

E-4901/2019 Wegweisungsvollzug zumutbar sei. Demzufolge würde ihr die vorläufige Aufnahme erteilt, wenn sie nicht emanzipiert wäre. Es sei fraglich, ob es einer Witwe in Afghanistan überhaupt möglich sei, sich zu emanzipieren, zumal Witwen in Afghanistan einen schweren Stand hätten, was von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Zudem würden gerade emanzipierte Frauen in Afghanistan verfolgt. Die Begründung ihrer Emanzipation sei schwammig und nicht nachvollziehbar. Nebst ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung führe die Mitarbeiterin der Vorinstanz, welche nur den Entscheid verfasst habe, lediglich aus, aus den Anhörungsprotokollen sei herauszulesen, sie sei emanzipiert, selbstsicher und stark; ein persönlicher Kontakt sei für diese Einschätzung nicht nötig. Es sei nicht möglich, derart viel Menschenkenntnis zu besitzen, um aus Protokollen, an denen noch Dolmetscher beteiligt gewesen seien, einen solchen Schluss ziehen zu können. Praxisgemäss würden alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern nicht nach Kabul zurückgewiesen, da es einer Mutter nicht zumutbar sei, alleine in Kabul für den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Dass ein Überleben in dieser Konstellation in Kabul möglich sei, werde nicht bestritten. So sei sie zwar früher in der Lage gewesen, für den Lebensunterhalt ihre Kinder in Kabul zu sorgen, dies sei aber schon damals unter humanitären Gesichtspunkten unzumutbar gewesen. 10.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden,

E-4901/2019 aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 10.7 Im obengenannten Referenzurteil wurde festgestellt, der Wegweisungsvollzug nach Kabul sei grundsätzlich unzumutbar. Von diesem Grundsatz könne bei Vorliegen besonders günstiger Faktoren abgewichen werden. Ein erster begünstigender Faktor liegt vor, wenn es sich beim Asylsuchenden um einen jungen, gesunden Mann handelt. Die Beschwerdeführerin ist ethnische Hazara und eine mittlerweile 46-jährige Witwe. Die Lebenserwartung der Frauen in Afghanistan liegt bei 66,03 Jahren (< https://de.statista.com/statistik/daten/studie/256520/umfrage/lebenserwartung-in-afghanistan/ >, abgerufen am 24.09.2020). Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch die Männer, wie beispielsweise Witwen, sind in Afghanistan besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Sie sind anfällig, Opfer von Gewalt

E-4901/2019 seitens der Verwandtschaft oder der weiteren Gemeinschaft zu werden (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von Witwen [Schutz, Arbeit, Wohlfahrtsstrukturen] vom 26. August 2016, < https://www.ecoi.net/de/dokument/1339828.html >, abgerufen am 24.09.2020; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 88). Auch die Vorinstanz führt in der Verfügung aus, die Beschwerdeführerin dürfte als Witwe in Afghanistan gewisse Schwierigkeiten haben. Ihre Situation unterscheidet sich demnach grundsätzlich von jener eines gesunden, jungen Mannes. Die übrigen besonders begünstigenden Faktoren müssten damit erheblich höhere Anforderungen erfüllen, damit eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Betracht gezogen werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die Zumutbarkeit spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfügt und in Kabul bis circa 15 Monate vor der Ausreise eine Arbeitsstelle hatte. Weitere besonders begünstigende Faktoren liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin verbrachte den prägenden Teil ihrer Jugend im Iran. Im Alter von 21 Jahren kehrte sie mit ihrem Ehemann nach Afghanistan in ihr Heimatdorf zurück. Als der Ehemann im Jahr 2009 verstarb, ist sie mit ihren Kindern nach Kabul gezogen. Sie verbrachte damit bis zur Ausreise lediglich sieben Jahre in Kabul. Für die Finanzierung ihrer Ausreise hat sie alles verkauft. Sie verfügt über keinerlei Vermögen mehr. Von den Verwandten ihres Ehemannes hatte sie nur Kontakt zu ihrem Schwager. Mit diesem lag sie im Streit, weil er sie drangsalierte und zwingen wollte, ihn zu heiraten. Ihre Mutter und ihre Schwestern leben in D._______. Ein Onkel mütterlicherseits lebt mit seiner Erstfrau in D._______. Seine Zweitfrau, welche der Onkel ab und zu besucht, lebt mit drei Kindern in einer Zweizimmerwohnung in Kabul. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das tragfähige, soziale Beziehungsnetz am Ort, an welchen die betroffene Person zurückgewiesen wird, vorhanden sein muss. Vorliegend ist dies Kabul. Der Onkel hat seinen Lebensmittelpunkt in D._______ und hält sich nur gelegentlich in Kabul auf, womit er von vornherein nur bedingt als Beziehungsnetz herangezogen werden kann. Zudem ist der Onkel mit circa 61 Jahren ein alter Mann, der den Lebensunterhalt für seine zwei Familien mit der Bewirtschaftung von gepachtetem Land bestreitet. Die Beschwerdeführerin durfte zwar vor ihrer Ausreise 40 Tage mit ihren damals minderjährigen Söhnen bei der Zweitfrau in Kabul wohnen. Aufgrund der bescheidenen Lebensverhältnisse des Onkels und der Wohnverhältnisse der Zweitfrau in Kabul ist aber nicht anzunehmen, dass der Onkel langfristig in der Lage ist, der Beschwerdeführerin eine angemessene Unterkunft, eine Grundversorgung sowie Hilfe zur

E-4901/2019 sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz sowohl für die Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs als auch für diejenige ihrer beiden volljährigen Söhne diesen einen Onkel als Beziehungsnetz heranzog. Das heisst, der Onkel müsste in der Lage sein, für drei erwachsene Personen zu sorgen. Dies ist aufgrund der geschilderten Umstände ausgeschlossen. Soweit die Vorinstanz argumentiert, die Beschwerdeführerin habe noch Verwandte in D._______ und einen Sohn im Iran, ist wiederum festzustellen, dass das tragfähige, soziale Beziehungsnetz in Kabul vorhanden sein muss. Im Übrigen dürften weder ihr illegal im Iran lebender Sohn noch die Mutter und Schwestern in D._______ in der Lage sein, sie zu unterstützen. So hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, während ihrer Zeit in Kabul habe sie alleine für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen müssen; lediglich nach der Flucht in den Iran habe sie etwas Geld von ihrem dort lebenden Sohn erhalten (SEM-Akten, act. A36 F 43, act. A5 F 5.02). Der vorinstanzliche Hinweis, die Beschwerdeführerin und ihre Söhne hätten mehrere Jahre in Kabul gelebt, weshalb sie dort über ein soziales Netzwerk verfügen dürften, steht im Widerspruch zum Referenzurteil. Darin wird explizit ausgeführt, dass aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Dem vorinstanzlichen Argument, die Beschwerdeführerin und ihre Söhne könnten sich bei einer gemeinsamen Rückkehr gegenseitig unterstützen, ist nicht zu folgen. Die Söhne wären bei einer Rückkehr ebenfalls auf eine umfassende Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz angewiesen und weder in der Lage für sich selbst noch für ihre verwitwete Mutter zu sorgen. Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit zudem damit, die Beschwerdeführerin sei eine starke, emanzipierte Frau, die vor der Ausreise für den Lebensunterhalt der Familie habe sorgen können. Dieser Argumentation kann nicht ansatzweise gefolgt werden. Im Referenzurteil ist weder der Charakterzug einer betroffenen Person noch die Tatsache, dass die Person im Herkunftsland überleben konnte, ein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die verwitwete Beschwerdeführerin verfügt in Kabul nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihr eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnte. Sie hat somit in Kabul weder eine gesicherte Wohnsituation noch Mittel für die Grundversorgung. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage

E-4901/2019 geraten würde. Folglich liegen – in Anbetracht der strengen Anforderungen – keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Anzufügen ist, dass den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin ebenfalls die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist (vgl. Urteile des BVGer E-4924/2019 vom 3. November 2020 und E-4925/2019 vom 3. November 2020). 11. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG sowie die Anordnung der Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 5. September 2019 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zur Hälfte auszugehen, womit die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre. 12.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7–13 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihres Obsiegens zur Hälfte eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'740. eingereicht. Es ist ein Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. sowie Auslagen von Fr. 40. ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Beschwerdeführerin

E-4901/2019 ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'370.– (inkl. hälftige Auslagen) zuzusprechen. 12.3 Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand zufolge des hälftigen Unterliegens auf Fr. 1'033.– (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen; das Honorar ist vom Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4901/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 5. September 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom Fr. 1'370.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'033.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:

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