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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2008 E-4898/2008

August 4, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,040 words·~10 min·2

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Full text

Abtei lung V E-4898/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Jean-Claude Cattin, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4898/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2006 den Irak verliess und über die Türkei und andere, ihm unbekannte, Länder am 5. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 7. Juli 2006 summarisch befragt und am 25. Juli 2006 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Dohuk, dass sein Vater im (...) 2006 seine Mutter geschlagen habe, worauf sich der Beschwerdeführer eingemischt und seinem Vater einige Faustschläge gegeben habe, dass sein Vater ihn daraufhin mit einer Pistole habe umbringen wollen, der Beschwerdeführer jedoch - mit grosser Mühe - habe entkommen können, dass der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen und in der Folge aus dem Irak geflohen sei, da er Angst davor gehabt habe, dass es zwischen seinem Vater – unterstützt von dessen Bruder – und dem genannten Onkel zu Problemen kommen könnte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2006 – eröffnet gleichentags – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, E-4898/2008 dass der Beschwerdeführer insbesondere den Grund für den Streit zwischen seinen Eltern nicht einmal ansatzweise habe angeben können, dass er zudem trotz mehrmaliger Aufforderung die Frage nach der Reaktion seiner Geschwister und der Nachbarn auf den Streit nicht habe beantworten können, dass er des Weiteren weder nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb er nach der Auseinandersetzung mit seinem Vater seine Mutter und seine Geschwister schutzlos beim Vater zurückgelassen habe, noch wie es ihm gelungen sei, vor dem bewaffneten Vater zu fliehen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug in den Irak aufgrund der damaligen Sicherheitslage (2006) als unzumutbar erachtete und deshalb den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass die Verfügung des Bundesamtes in der Folge unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mitteilte, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer zwar in Mossul geboren, jedoch seine Kindheit und Jugendzeit in der Stadt Dohuk verbracht habe, dass seine Eltern, Geschwister und Halbgeschwister nach wie vor in Dohuk wohnen würden, womit er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. August 2007 ausführte, die Lage im Nordirak habe sich zwar verbessert, jedoch sei die wirtschaftliche Situation angespannt und es gebe keine Aufnahmekapazität für Personen ohne ein familiäres Netz, E-4898/2008 dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Dohuk zurückgreifen könne, da sein Vater ihn umbringen wolle, womit eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das Leben des Beschwerdeführers gefährden würde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2008 – eröffnet am 1. Juli 2008 – die am 28. Juli 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben hat und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den Entscheid des BFM vom 25. Juni 2008 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, auf das letztere Begehren indessen mit keinem Wort näher eingegangen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4898/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20], dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2008 zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen- E-4898/2008 schaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89), dass es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 46 ff.), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, E-4898/2008 dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat, dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleymnia) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben seit dem zweiten Lebensjahr mit seiner Familie in Dohuk gelebt hat, dass seine Familie und Anverwandte wohl nach wie in Dohuk ansässig sind und er somit im Nordirak über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil festgelegten Praxis erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, E-4898/2008 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei mit einer Schweizerin verlobt und unternehme ernsthafte Bestrebungen, diese in absehbarer Zeit zu heiraten, dass diese Behauptung durch den Beschwerdeführer in keiner Weise belegt ist, dass er zwar anlässlich des Heimreisegesprächs vom 14. Juli 2008 ausführte, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere für die geplante Hochzeit Probleme zu haben, dazu jedoch keinerlei weitere Angaben machte, dass den Akten keinerlei Hinweise auf eine anstehende Heirat des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4898/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 9

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