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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2012 E-489/2012

November 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,731 words·~14 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-489/2012

Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, c/o Schweizer Vertretung in Bogotá, Kolumbien,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2012 / N (…).

E-489/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit schriftlicher spanischsprachiger Eingabe vom 11. März 2011 die Schweizer Vertretung in Bogotá (nachfolgend: Schweizer Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl für sich und ihre Kernfamilie. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im April 2001 habe ihr Bruder B._______ von Paramilitärs Drohbriefe erhalten, in denen ihr Vater zu Geldzahlungen aufgefordert worden sei. Ihr Vater habe sich geweigert, Geld zu zahlen, und habe die zuständigen Behörden informiert. In der Folge sei einer der Erpresser festgenommen worden. Am (…) 2001 sei ein Bruder von den Paramilitärs ermordet worden. Nach der Ermordung ihres Bruders sei die Familie von C._______ nach D._______ umgezogen. Im Jahre 2003 hätten Paramilitärs einem weiteren Bruder nachgestellt und ihm nach dem Leben getrachtet. Am (…) 2003 sei er an den Folgen eines Unfalls gestorben. Am (…) 2011 sei ein dritter Bruder spurlos verschwunden. Am 29. Januar 2011 habe B._______ ein weiteres Drohschreiben erhalten. Darin sei die Familie aufgefordert worden, über die genannten Ereignisse zu schweigen. Seither lebe sie in Furcht. Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. B. Die Schweizer Botschaft übermittelte das Asylgesuch einschliesslich der gesamten Akten mit Schreiben vom 11. April 2011 zuständigkeitshalber an das BFM. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass es den rechtserheblicnen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt erachte, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden Ermessenspielraumes – das Asylgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM eröffnete der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung. dazu zu äussern.

E-489/2012 D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 – eröffnet seitens der Schweizer Botschaft am 23. Dezember 2011 – wies das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. In formeller Hinsicht hielt das Bundesamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe und die Gefährdungssituation gestützt auf ihre Eingabe sowie die vorliegende Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. In materieller Hinsicht führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden und sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens niederlassen könne, zumal es sich bei ihr nicht um eine landesweit bekannte Person handle. Demnach sei sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und dementsprechend nicht auf den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen. Überdies handle es sich bei der geltend gemachten Verfolgung (Erpressung durch Paramilitärs) um kriminelle Machenschaften und damit nicht um Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Schliesslich könnte das Asylgesuch gemäss der Vorinstanz auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. So sei es der Beschwerdeführerin möglich und insbesondere aufgrund der fehlenden nahen Beziehungen zur Schweiz auch zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; namentlich Brasilien, Ecuador, Panama und Peru. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingang bei der Schweizer Botschaft: am 17. Januar 2012), welche am 23. Januar 2012 von der Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. Januar 2012) weitergeleitet wurde, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E-489/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls – in der Regel, wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde wurde in spanischer Sprache verfasst und zusammen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht. Somit liegt sie dem Gericht in einer Amtssprache des Bundes vor (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-489/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-

E-489/2012 scheint; der asylsuchenden Person ist diesfalls aber immerhin im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch nicht mündlich befragt. Eine Anhörung fand nicht statt, da einerseits das BFM aufgrund der Aktenlage, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt und folglich eine Anhörung als nicht notwendig erachtete sowie andererseits, weil die Schweizer Botschaft aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen dazu nicht in der Lage war. Der Beschwerdeführerin wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 13. Mai 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt; die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellung genommen und mithin auf diesen Anspruch verzichtet. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch sowie der zahlreichen Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als rechtsgenüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 13. Mai 2011 sowie in der angefochtenen Verfügung das Absehen von einer persönlichen Anhörung hinreichend begründet. Damit hat es den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-489/2012 5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Erwägungen der Vorinstanz nichts ein. Sie bekräftigt lediglich ihre vorinstanzlichen Vorbringen und ergänzt diese um weitere Sachverhaltselemente (weitere die Familie betreffende Drohungen und Erpressungen; Hinweise auf die Ermordung ihres Bruders). Die neuen Vorbringen vermögen den bereits von der Vorinstanz beurteilten Sachverhalt indes nicht in rechtserheblicher Weise zu ändern. Im Gegenteil weisen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift eher auf eine gewisse Schutzfähigkeit und –bereitschaft der kolumbianischen Behörden hin (Verhaftung zweier am der Erpressung Beteiligter, zehntägiger Schutz rund um die Uhr durch das Militär zur Sicherung ihres Umzugs in eine andere Stadt) und sprechen damit nicht für ein Bedürfnis nach subsidiärer Schutzgewährung durch einen andern als den Heimatstaat. Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, in eine andere Stadt umgezogen zu sein. Ob sie sich in Kolumbien tatsächlich durch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative dauerhaft der geltend gemachten Verfolgung entzie-

E-489/2012 hen kann und der kolumbianische Staat hinreichend schutzfähig und – willig ist, kann bei der vorliegenden Sachlage indes offen bleiben. Denn nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es ihr zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handeln würde, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal zwar neue Vorbringen vorgetragen werden, aber nicht eingewandt wird, die Beschwerdeführerin könne im nahen Ausland keinen Schutz finden. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnä-

E-489/2012 he zur Schweiz verfügt, hingegen aber die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-489/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Vertretung in Bogotá und das BFM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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