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Abteilung V E-4887/2015
Urteil v o m 2 3 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
E-4887/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin für den Beschwerdeführer sowie dessen Vater, Sohn und Ehemann einer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Landsmännin, ein Gesuch um Einreisebewilligung sowie Asyl ein. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers verschwunden war, wurde der Beschwerdeführer am 12. November 2014 im Beisein seiner Betreuungsperson auf der Schweizerischen Botschaft in Neudelhi zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, weil er dereinst zusammen mit seinem Vater illegal aus dem Tibet respektive der Volksrepublik China ausgereist sei. B. Mit am 15. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 13. Juli 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Asylgesuch seines Vaters wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen den Abweisungsentscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie ihn betreffe, und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 17. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-4887/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-4887/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen im Sinne von Art. 3 AsylG und die Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schliesst im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage entscheidendes Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7.1 f. S. 519 f.). 5. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit der Begründung, die Abklärung des Sachverhalts erfordere seine Anwesenheit in der Schweiz nicht; aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Anwesenheit in der Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Das Asylgesuch lehnte sie im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine Vorfluchtgründe geltend gemacht worden seien und bei alleinigen subjektiven Nachfluchtgründen das Asylgesuch unabhängig von der allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz oder von der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat abzuweisen sei, da angesichts der auszusprechenden Wegweisung gesetzeslogisch keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Ferner wies die Vorinstanz auf die Möglichkeit eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs hin und verwies die Prüfung des Gesuchs um humanitäres Visum an die Schweizerische
E-4887/2015 Botschaft in Neudelhi, welcher sie das entsprechende Schreiben weitergeleitet habe. 6. Das Gericht stellt fest, dass in Bezug auf die Ausreise aus der Volksrepublik China keine Vorfluchtgründe geltend gemacht worden sind. Da solches auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise nachgeholt worden ist, ist auch die Rüge unbehelflich, der Beschwerdeführer sei auf der Botschaft gar nicht danach befragt worden. Angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers beim Verlassen seines Heimatstaates sind Vorfluchtgründe auch nicht ersichtlich. Genauso wenig ist in Bezug auf den weiteren Verbleib im Drittstaat Indien eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG erstellt. Vorgebracht und von der Vorinstanz nicht angezweifelt wurde indes illegale Ausreise aus dem Heimatstaat, was unter Umständen als subjektiver Nachfluchtgrund zu würdigen ist (sogenannte Republikflucht). Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz indes zutreffend festgestellt, dass, wenn lediglich subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die Einreise wegen des entsprechenden Asylausschlussgrundes trotz des allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig von der Beziehungsnähe zur Schweiz und den Lebensbedingungen im Drittstaat zu verweigern ist (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). Entgegen der Beschwerde besteht dabei gesetzeslogisch für die Berücksichtigung von besonderen Umständen des konkreten Sachverhalts, Überlegungen betreffend das Kindeswohl oder die Lebensumstände im Drittstaat, kein Raum. Entgegen der Beschwerde gilt dies für unbegleitete Minderjährige genauso wie für PKK- Kämpfer und kommt es auch nicht auf Asylunwürdigkeit als Asylausschlussgrund an. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
E-4887/2015 AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4887/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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