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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 E-4880/2016

March 7, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,211 words·~21 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4880/2016

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).

E-4880/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Usbeke – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2015 zusammen mit seinem Onkel und dessen Familie (N […]) und reiste über verschiedene Länder am 8. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. November 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. Juni 2016 folgte eine vertiefte Anhörung durch das SEM zu seinen Asylgründen. Er begründete sein Asylgesuch damit, er sei in C._______, Provinz Jawzjan, geboren. Er habe seit ungefähr seinem zehnten Lebensjahr zusammen mit seiner Familie in der Provinz Mazar-i-Sharif gelebt. Sein Onkel und sein Vater hätten dort zusammen ein (…)unternehmen betrieben. Er habe nach Abbruch der Schule ebenfalls dort gearbeitet und bei seinem Onkel gewohnt, zu dem er eine enge Verbindung gehabt habe. Nach seiner Heirat – zirka im Jahre 2011 – sei er zwar ins Dorf D._______, Provinz Jawzjan, gezogen, habe sich dort jedoch nur ein paar Tage pro Woche aufgehalten, ansonsten bei seinem Onkel gewohnt oder sei als Fahrer unterwegs gewesen. Eines Tages, als er seine Ehefrau und Kinder in D._______ habe besuchen wollen, sei er von Taliban-Kämpfern angehalten und gefragt worden, ob er sich ihnen anschliessen wolle. Dies habe er mit der Begründung abgelehnt, er habe im (…)unternehmen bereits Arbeit. Als die Auftragslage des (…)unternehmens jedoch zurückgegangen sei, habe er sich vor einem erneuten Rekrutierungsversuch der Taliban gefürchtet. Diese hätten ihn im September 2015 über seinen Schwager erneut fragen lassen, ob er sich ihnen anschliessen wolle. Nebst ihm hätten auch weitere Verwandte Probleme mit den Taliban gehabt. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, ein Onkel, der Kommandant sei, habe seine berufliche Stellung gegenüber der Zivilbevölkerung ausgenutzt, worauf sich Leute, die davon betroffen gewesen seien, an die Taliban gewandt hätten. Diese hätten daraufhin Geld von seinem Onkel verlangt und auch seinen Vater unter Druck gesetzt. Sein Onkel sei mit dem (…)unternehmen in Bedrängnis geraten und im Jahre 2015 von den Taliban entführt und gegen Bezahlung eines Lösegelds wieder freigelassen worden. Die Taliban hätten zudem einen der Söhne seines Onkels rekrutieren wollen. Aus diesen Gründen und wegen der Krankheit seiner Kinder habe sich der Onkel zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel wegen der schlechten Arbeitssituation

E-4880/2016 und der Befürchtung, Probleme mit den Taliban zu erhalten, gebeten, ihn mitzunehmen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Kopie eines Familienfotos und eines Heiratsbüchleins samt Übersetzungen mit Originalfotos sowie Tazkira im Original) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 10. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Beistandes. Weiter seien die zuständigen Behörden anzuweisen, keine Daten weiter zu leiten; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Gleichzeitig wurde ein fremdsprachiges Schreiben aus Afghanistan im Original samt Briefumschlag als Beweismittel zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung würde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.

E-4880/2016 E. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Vollmacht für seinen Rechtsvertreter ein, welcher als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Beilage der entsprechenden Unterlagen Gelegenheit gegeben, zu der vom Gericht in Auftrag gegebenen Übersetzung des von ihm eingereichten Beweismittels Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 13. September 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-4880/2016 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1¬7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4880/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt asylrechtlich nicht relevant. So reiche der Umstand, wonach die Taliban den Beschwerdeführer einmal direkt und einmal indirekt dazu aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung nicht aus. Weiter habe er selber ausgeführt, dass die Taliban seine Entscheidung, sich ihnen nicht anzuschliessen, akzeptiert hätten. Es seien keine objektiven Hinweise auf eine drohende Zwangsrekrutierung erkennbar. Darüber hinaus habe er weniger eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban als eine (finanzielle) Zwangslage befürchtet, die möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass er sich zu einer Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen gesehen hätte. Es bestünde somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die befürchteten Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Ferner könne seinen Ausführungen, wonach die Taliban seinen Onkel entführt und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen hätten, diese zudem einen der Söhne seines Onkels hätten rekrutieren wollen und auch sein Vater von ihnen unter Druck gesetzt worden sei, entnommen werden, dass sich keine der geltend gemachten Nachteile und Bedrohungen gezielt gegen seine Person gerichtet hätten. Er habe auch nicht geltend gemacht, aufgrund des Verhaltens eines oder mehrerer Verwandten mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt zu haben. Schliesslich würden die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile – die drohende Arbeitslosigkeit – keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen der Schwierigkeiten seines Onkels E._______ (N […]) ausgereist. Dieser habe massive Probleme mit den Taliban in Afghanistan gehabt, weshalb er (der Onkel) und seine Familie bei einer Rückkehr dorthin einer akuten Gefahr ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer sei für seinen Onkel wie ein Sohn gewesen. Daher sei er im Visier der Taliban gestanden und wäre dies bei einer Rückkehr weiterhin. Sein Vater habe ihm unterdessen ein Schriftstück geschickt, in dem zahlreiche örtliche Würdenträger und Polizeikräfte bestätigen würden, dass er und sein Onkel seitens der Taliban einer Gefahr ausgesetzt seien. Sollte das Gericht seine Sichtweise nicht teilen, sei der Ausgang des Asylverfahrens seines Onkels abzuwarten. 4.3 Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Schreiben, dem eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene

E-4880/2016 Übersetzung vorliegt, ist eine Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers, mit Unterschriften von verschiedenen Funktionären des Dorfes F._______ (Dorfvorsteher, Dorfälteste und weitere Bewohner), zu entnehmen. Darin wird unter anderem bestätigt, dass sowohl der Onkel als auch der Beschwerdeführer selber von den Taliban bedroht, später von diesen mitgenommen und schwer misshandelt worden und dank der Bezahlung von 20‘000 USD Lösegeld durch den Vater des Beschwerdeführers befreit worden seien. 4.4 In seiner Stellungnahme dazu machte der Beschwerdeführer geltend, er könne sich nicht vorstellen von seinem Onkel getrennt zu werden. Er sei seit seinem zehnten Lebensjahr bei diesem aufgewachsen und sei für diesen wie ein eigenes Kind. Sein Onkel fühle sich für ihn verantwortlich und habe ihn, dessen Intelligenz unterdurchschnittlich sei, bei sich aufgenommen, um seinen Bruder zu entlasten. Er befürchte, dass der Beschwerdeführer an seiner Stelle von den Taliban verfolgt würde. Dass der Beschwerdeführer die im Schreiben erwähnte Entführung bei der Anhörung nicht erwähnt habe, hinge mit seinen eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten zusammen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, wie bereits anlässlich der summarischen Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 1. September 2016 festgehalten worden ist, den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden. Auch vermag das auf Beschwerdeebene eingereichte fremdsprachige Schreiben, bei dem es sich um eine Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers handeln soll, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2016 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung den darin erwähnten Umstand, wonach er selber von den Taliban festgenommen, schwer misshandelt und gegen Bezahlung von Lösegeldern freigelassen worden sei, mit keinem Wort erwähnt. Sein diesbezüglicher Einwand in der Stellungnahme vom 13. September 2016, wonach er aufgrund kognitiver Defizite die eigene Entführung durch die Taliban nicht erwähnt und bereits

E-4880/2016 anlässlich der Anhörung erklärt habe, dass sein Onkel seine Ausreisegründe viel besser erklären könne (Akte A19 F121 und F122), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint der Eindruck, der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort zu F121 verhindern wollen, dass sich seine Vorbringen mit denjenigen seines Onkels oder den von diesem eingereichten Beweismitteln widersprechen könnten. Auch hat die anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemerkungen angebracht, welche auf eine derartige kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers schliessen lassen könnten. Solche gehen auch nicht aus seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung hervor. Insgesamt müssen die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer seitens der Taliban als nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Überdies handelt es sich beim eingereichten Schreiben respektive der Anzeige – solche sind in Afghanistan ohnehin leicht käuflich erhältlich – um eine Bestätigung eines Dritten, der lediglich Gefälligkeitscharakter und damit nur beschränkter Beweiswert zukommt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf das noch hängige Asylverfahren seines Onkels hinweist, besteht aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz und der Unglaubhaftigkeit seiner Beschwerdevorbringen kein Anlass, dessen Ausgang abzuwarten. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach der Beschwerdeführer offenbar in einem nahen Verhältnis zu diesem steht. 5.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4880/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-4880/2016 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich verschlechtert habe. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9). 7.4.2 In einem weiteren, zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 stellte das Gericht fest, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener si-

E-4880/2016 cherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam es dabei zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahre verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Provinz Jawzjan geboren, habe jedoch seit seinem ersten Lebensjahr in der Stadt Mazar-i- Sharif gelebt. 8.2 Gemäss dem Referenzurteil D-4287/2017 ist grundsätzlich – ausgenommen unter gewissen Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i- Sharif (die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Herat wurde ausdrücklich offen gelassen) – von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan und damit auch in den ursprünglichen Geburtsort des Beschwerdeführers Jawzjan auszugehen. Ein Wegweisungsvollzug dorthin käme somit nicht in Frage. 8.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. 8.3.1 Im Urteil BVGE 2011/7 (bestätigt in BVGE 2011/49) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern

E-4880/2016 eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen Mazar-i-Sharif lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann usbekischer Ethnie. Er machte geltend, er habe seit seinem zehnten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern, Geschwistern und zahlreichen weiteren Verwandten in Mazar-i-Sharif gelebt. Nach seiner Heirat zirka 2011 sei er zwar zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern nach D._______, Provinz Jawzjan, gezogen. Jedoch habe er wegen seiner Arbeit meist bei seinem Onkel in Mazar-i-Sharif gewohnt und seine Ehefrau und Kinder nur an einzelnen Tagen besucht. Sein Onkel, mit dem er in die Schweiz gereist sei und der für ihn eine Art Vormund sei, habe in Mazar-i-Sharif ein Haus besessen und dort zusammen mit seinem Vater eine (…)firma geführt, in dem der Beschwerdeführer (…) und auch sonstige Arbeiten – (…) – ausgeführt habe. Sein Vater führe seit der Ausreise seines Onkels die Arbeit in der (…)firma weiter. Seine Eltern und sechs Geschwister seien weiterhin in Mazar-i-Sharif wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine gewisse Schulbildung (vgl. Akten A4 S. 3 ff. und A18 S. 4 f.). Gestützt auf diese Angaben kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern und Geschwistern in Mazar-i-Sharif zurückgreifen kann. Aufgrund der erwähnten Berufserfahrungen im (…)unternehmen, das sein Vater weiterführe, bestehen zudem auch Möglichkeiten, sich wirtschaftlich zu integrieren. Zudem werden seine Ehefrau und Kinder wirtschaftlich von ihren Verwandten unterstützt (vgl. Akte A19 F42). Dass sich der Beschwerdeführer ohne Unterstützung und Hilfe seines in der Schweiz weilenden Onkels hilflos fühlt, ist nicht relevant, zumal er moralische Unterstützung auch von Seiten der Familie der Ehefrau beziehungsweise seiner eigenen Verwandten in Mazar-i-Sharif erhalten können sollte. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar.

E-4880/2016 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Akten deutet nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–g AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist folglich abzuweisen. 10.2 Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten sind keine Hinweise auf eine erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen, wobei sich der Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde und das SEM zu wenden hat. 11. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 abgewiesen worden ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-4880/2016 (Dispositiv nächste Seite)

E-4880/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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