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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2015 E-4878/2014

June 11, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,313 words·~12 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4878/2014

Urteil v o m 11 . Juni 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi und Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).

E-4878/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ethnischer Kurde – seinen Heimatstaat am 15. Juni 2013 illegal und gelangte am 2. Juli 2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 8. Juli 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Fluchtgründen vom 2. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, einerseits geflohen zu sein, um dem militärischen Aufgebot der syrischen Regierung nicht folgen zu müssen, da er gegen Krieg und Waffengewalt sei. Andrerseits habe ihn auch sein Vater, Vorsitzender der PYD für (…), unter Druck gesetzt und zwingen wollen, für die PYD respektive die YPG zu kämpfen. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – am 2. August 2014 eröffnet – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv- Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziffer 2), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf (Ziffern 4-7). C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. September 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2014 sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, infolge der vorläufigen Aufnahme halte sich der Beschwerdeführer legal in der Schweiz auf und dürfe er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist an zum Einreichen der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung und drohte an, bei unbenutztem Fristablauf davon auszugehen, dass er nicht bedürftig sei.

E-4878/2014 E. Fristgerecht reichte er am 15. September 2014 die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe, datiert vom 30. September 2014 (Postaufgabe am 1. Oktober 2014), legte er Beweismittel ins Recht. H. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2014 replizierte der Beschwerdeführer. J. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Instruktionsrichterin nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf

E-4878/2014 Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10, 2006/32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

E-4878/2014 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. So habe der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgründe wenig substanziiert geschildert. Seine Aussagen seien sehr vage und gingen nicht darüber hinaus, "was jede andere Person problemlos in gleicher Weise nacherzählen könnte". Insbesondere fehle es seinen Angaben am in wahren Aussagen vorzufindenden Detailreichtum, weshalb seine Schilderungen stereotyp, realitätsfremd und konstruiert wirkten, besonders was die Demonstrationen betreffe, an denen er angeblich teilgenommen habe. Ausserdem seien ihm daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. Noch frappanter sei der Umstand, dass er weder über die PYD noch über das Engagement seines Vaters für diese Partei nähere Angaben habe machen können. Sein fehlendes politisches Bewusstsein erstaune bei einer Person mit einer fundierten Schulbildung und angesichts seiner angeblichen Teilnahme an und Organisation von Demonstrationen. Da der Druck seines Vaters, für die PYD zu kämpfen, angeblich fluchtbestimmend gewesen sei, hätten mit Fug umfassendere Kenntnisse und detailliertere Schilderungen erwartet werden können. Es widerspreche zudem der allgemeinen Erfahrung, dass sein Vater ihn zwar massiv unter Druck gesetzt habe, sich für die PYD zu engagieren, ihm aber trotzdem die Ausreise aus Syrien organisiert und finanziert haben solle. Aber auch das angebliche militärische Aufgebot habe er nicht plausibilisieren können. So habe er insbesondere widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Aufgebots oder den Umständen, wie er davon erfahren habe, gemacht. Die Furcht vor seinem Vater erscheine zudem, da er sie an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, nachgeschoben. Aufgrund seiner vagen, realitätsfremden, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Schilderungen könne zusammenfassend nicht geglaubt werden, dass er begründete Furcht vor einer Einberufung ins Militär gehabt habe oder davor, intensivem und asylbeachtlichem Druck durch seinen Vater respektive die PYD ausgesetzt zu werden.

E-4878/2014 4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt mit der Beschwerde seine bisherigen Vorbringen, setzt sich mit den von der Vorinstanz monierten Widersprüchen und weiteren Ungereimtheiten dagegen nicht auseinander und führt nichts an, was geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Als Beweismittel legt er verschiedene fremdsprachige Dokumente mit deutscher Übersetzung ins Recht, darunter ein als Haftbefehl bezeichnetes Schriftstück, datiert vom 10. Juni 2012, worin protokolliert wird, dass der Beschwerdeführer wegen seines Aufgebots gesucht worden sei, ein Bestätigungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers, ein Schriftstück betreffend seinen Vater, ausserdem Postquittungen und zwei Fotografien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Haftbefehl sei fälschungsanfällig und daher von geringem Beweiswert. Ausserdem sei die Aushebung nach den Angaben des Beschwerdeführers erst einen Monat später erfolgt respektive sogar über ein Jahr später als der Haftbefehl datiere. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, warum er dieses Dokument zuvor nicht erwähnt habe und warum sein Vater ausgerechnet dieses Dokument aufgehoben habe, während er etwa das Aufgebot selber angeblich weggeworfen habe. Nach seinen Angaben müsste er am 10. Juni 2012 noch zu Hause gewesen sein. Wenn er aber im Juni 2012 bereits gesucht worden wäre, so hätte er entgegen seinen Angaben nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen können. Das Dokument stehe folglich sowohl in Widerspruch zum angegebenen Aushebungsdatum als auch zu den Asylvorbringen. Daher sei es als Beweismittel nicht geeignet. Beim Bestätigungsschreiben der Mutter handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Zur Fotografie von seinem Vater und das Bestätigungsschreiben betreffend den Vater führt die Vorinstanz aus, die Nähe des Vaters zur PYD sei nicht bestritten; daher komme diesen Beweismitteln ein geringer Beweiswert zu. Eine asylrelevante Verfolgung seitens des Vaters könnten diese Beweismittel nicht belegen, wenn auch Druckversuche seitens der Partei und des Vaters nicht auszuschliessen seien. Es bestünden keine Hinweise für ein Risikoprofil des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgungsgefahr seitens der PYD. Der Beschwerdeführer habe sich den Druckversuchen seitens seines Vaters denn auch entziehen können, indem er sich zu seinem (…) begeben habe. Eine Verfolgung durch die PYD gehe dagegen weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den Schilderungen hervor. Die Fotografie, welche die Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz abbilde, betreffe eine undatierte und nicht näher bezeichnete Kundgebung und sei einziger Hinweis auf exilpolitisches Engagement. Daraus gehe kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement hervor.

E-4878/2014 4.4 In seiner Replik setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht auseinander, ausser dass er vorbringt, bei der Datumsangabe auf dem Haftbefehl vom 10. Juni 2012 handle es sich um einen Fehler, das Datum müsse September respektive Oktober 2013 lauten. Trotz des falschen Datums entsprächen die Asylvorbringen "im Kern" der Wahrheit. 5. Bei Würdigung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, wobei es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Widersprüche und übrigen Ungereimtheiten auszuräumen. Insbesondere vermag seine Erklärung, bei der Datumsangabe auf dem Haftbefehl handle es sich um einen Fehler, nicht zu überzeugen, zumal die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei nicht um einen Schreibfehler handeln könne, da das Datum im Original dreimal aufgeführt worden sei, und der Beschwerdeführer dem nichts entgegenhält. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Dazu zu ergänzen ist, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einerseits aus Furcht vor seinem Vater geflohen, in sich widersprüchlich ist, da der Vater angeblich seine Ausreise aus Syrien sowohl mitorganisiert als auch mitfinanziert hat. Ausserdem hat er an der BzP noch ausgesagt, der Vater sei auf ihn "sauer" gewesen, weil er keiner Arbeit nachgehe, und habe von ihm verlangt auszuziehen. Den protokollierten Schilderungen sind auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität seitens seines Vaters zu entnehmen. Was andrerseits das angebliche militärische Aufgebot betrifft, so ist ihm nicht ansatzweise gelungen, dazu klare und widerspruchsfreie Angaben zu machen. Das eingereichte Beweismittel hat, anstatt das Vorbringen zu beweisen, sogar noch weitere Verwirrung gestiftet. Die übrigen Beweismittel sind, sofern sie überhaupt beweistauglich sind, von geringem Beweiswert. Insgesamt sind seine Aussagen in den Protokollen sehr allgemein gehalten und beziehen sich hauptsächlich auf die allgemeine Lage im Lande. Da die Vorbringen unglaubhaft sind, erübrigt es sich, sie auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf

E-4878/2014 nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4). 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4878/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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