Abtei lung V E-4871/2010 stw/gon/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4871/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. April 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, sein Vater sei der erstgeborene Sohn der Familie gewesen und hätte aus diesem Grund den ganzen Besitz seiner Eltern geerbt, was aber vom zweit geborenen Bruder des Vaters nicht akzeptiert worden sei und er im Januar 2008 (recte wahrscheinlich: 2007) begonnen habe, den Vater aus diesem Grund zu bedrohen, dass in der Folge maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen seien und auf den Vater geschossen hätten, woraus dieser am [...] 2007 verstorben sei, dass er Anzeige erstattet habe, die Polizei jedoch nur unter der Bedingung, dass er 50'000 Naira gezahlt hätte, auf die Anzeige eingetreten wäre, und er nicht in der Lage gewesen sei, so viel Geld aufzutreiben, dass er in der Folge – da er der Erbe seines Vaters gewesen sei – durch seinen Onkel bedrängt worden sei, woraufhin er das Land verlassen habe, dass er via Niger und Libyen nach Italien gelangt sei, wo er ein Asyl gesuch gestellt habe, dass er, unterstützt durch die Caritas, neun Monate in Italien geblieben sei, bevor er einen negativen Asylbescheid erhalten habe, dass der Entscheid seinem Pflichtverteidiger zugestellt worden sei, welcher ihm zugesagt habe, dagegen Beschwerde einzureichen, dass er danach das Aufnahmelager habe verlassen müssen und zu einem Freund nach Bergamo gezogen sei, dass sein Anwalt jedoch keine Beschwerde eingereicht habe und die Frist deshalb verstrichen sei, dass er sich daraufhin an einen Priester gewandt habe, E-4871/2010 dass dieser ihm jedoch mitgeteilt habe, für eine Beschwerde sei es nun zu spät, dass er daraufhin zwei Mal verhaftet worden sei und den Wegwei sungsbeschluss ausgehändigt bekommen habe, dass der Priester ihm mitgeteilt habe, er könnte unter Umständen noch für weitere sechs oder sieben Monate eingesperrt werden, dass er daraufhin Italien verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 20. April 2010 und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassung vom 3. Mai 2008 und vom 24. Juli 2008 (A5 und 6) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Italien bereits eine Wegweisungsverfügung erhalten, sein Anwalt habe jedoch die Frist für eine mögliche Beschwerde versäumt, dass ihm angedroht worden sei, er käme erneut ins Gefängnis, falls man ihn wieder ohne Papiere aufgreifen würde, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen auf die Akten und auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass das BFM gestützt auf die erwähnten Eurodac-Treffer am 27. April 2010 an Italien ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO (Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) E-4871/2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den Eurodac-Treffern gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge stellten Asylantrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass Italien durch Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers zufolge Verfristung zugestimmt habe (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO), dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. November 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien nicht gegen eine Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da Italien zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat sei, dessen Handeln sich ausschliesslich auf rechtsstaatliche Prinzipien abstütze, weshalb die geltend gemachte Haftandrohung in diesem Lichte zu betrachten sei, dass im Übrigen keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden, E-4871/2010 dass der Gesuchsteller in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich seines Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass ihm bei einer Wegweisung nach Italien mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Auslieferung nach Libyen und von dort weiter nach Nigeria und somit auch eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips sowie von Art. 3 EMRK drohen würde, dass er dabei auf mehrere Stellungnahmen zum "Freundschafts- und Kooperationsabkommen" zwischen Italien und Libyen – welches unter anderem die Rückführung von Migranten auf offener See von Italien nach Libyen beinhaltet – verfasst durch Amnesty International, Human Rights Watch und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) verwies, welche er teilweise seiner Eingabe beigelegt habe, dass der Beschwerde keines dieser Dokumente beigelegt war, diese dem Gericht jedoch bekannt sind, dass er zudem infolge einer Operation in Italien immer noch grosse Schmerzen habe und deshalb als vermindert reisefähig anzusehen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 7. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die Vorakten am 8. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4871/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass nicht ersichtlich ist, wann die Verfügung vom 28. Juni 2010 dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, da es die eröffnende Behörde unterlassen hat, die Empfangsbestätigung zu den Akten zu geben, weshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, E-4871/2010 dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache dahinfällt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass festzustellen ist, dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu befürchten hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv geworden ist, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nahegelegt hätten, E-4871/2010 dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände des Beschwerdeführers, ihm drohe eine Rückschiebung nach Nigeria, daran nichts ändern, da Italien verpflichtet war und ist, allfällige Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückschaffung in sein Heimaltland auf deren Begründetheit hin in völ kerrechtskonformer Weise zu prüfen, dass Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden hinsichtlich ihrer Unterbringung bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass die weder näher beschriebenen noch dokumentierten Schmerzen nach einer Operation, der sich der Beschwerdeführer in Italien unter zogen habe, kein Grund für einen Selbsteintritt sind, da man sich in Italien offenbar um die Gesundheit des Beschwerdeführers kümmert, dass dem Gericht auch keine Dokumente vorliegen, die bezeugen würden, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre, zumal es ihm nach seiner Operation offensicht möglich war, in die Schweiz zu reisen, E-4871/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheides darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbst eintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflegen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4871/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 10