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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 E-4871/2007

November 9, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,850 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Jun...

Full text

Abtei lung V E-4871/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4871/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 7. April 2005 und gelangte am 9. April 2005 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 26. April 2005 an. A.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 wurde in Deutschland ein Fingerabdruckvergleich beantragt. Gemäss Auskunft des Bundespolizeiamts D._______ vom 26. März 2007 reiste der Beschwerdeführer am 2. Januar 2000 nach Deutschland, stellte dort ein Asylgesuch, welches am 3. Juni 2002 abgelehnt wurde und galt dort seit dem 30. Juni 2004 als verschwunden. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer sodann bei einer ergänzenden Bundesanhörung vom 13. Juni 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und habe in E._______ gelebt, bevor er sich im Jahre 2000 nach Deutschland begeben habe, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe sich im Oktober beziehungsweise November 2003 der Glaubensgemeinschaft der (...) angeschlossen. Diese Konversion habe in der Folge Probleme verursacht. Eines Tages hätten Agenten des Nachrichtendienstes ihn und andere Mitgläubige entführt, ihnen die Augen verbunden und schliesslich in isolierte Zellen gebracht. Dort seien sie einige Zeit geblieben, später aber in einen unbekannten unterirdischen Ort verlegt worden. Einige Zeit später sei er vor Gericht gekommen, welches ihn zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt habe. Die Haftstrafe habe er dann im Gefängnis F._______ abgesessen. Da er bis zu jenem Zeitpunkt keinen Militärdienst geleistet habe, sei er nach Beendigung seiner Haft direkt ins Rekrutierungszentrum G._______ gebracht worden, wo er durch den Militärarzt hätte ärztlich untersucht werden sollen. Als der Arzt das Untersuchungszimmer kurz E-4871/2007 verlassen habe, sei er durch das offene Fenster geflohen, habe den Bus nach H._______ zu seinem Onkel väterlicherseits genommen und sei dann eine gewisse Zeit bei ihm geblieben. Von dort aus sei er zu den Schwiegereltern seiner Schwester I._______ gereist. Am 7. April 2005 habe er schliesslich mit der Identitätskarte seines Vetters das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 (eröffnet am 18. Juni 2007) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er bei der Empfangszentrumsbefragung verneint, dass er sich je zuvor im Ausland aufgehalten habe, bei der kantonalen Anhörung hingegen habe er erstmals zu Protokoll gegeben, dass er vorher in Deutschland gewesen sei. Bei der ergänzenden Bundesanhörung habe er diesen Widerspruch damit zu erklären versucht, dass er nie nach einem Auslandaufenthalt gefragt worden sei. Aufgrund der Verheimlichung seines Deutschlandaufenthaltes anlässlich der Erstbefragung bestünden erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers. Des Weiteren habe er auch widersprüchliche Angaben zu seiner Rückkehr via Deutschland nach Syrien gemacht. Bei der kantonalen Anhörung habe er nämlich erklärt, er habe ein Flugbillet gekauft und sei mit seinem syrischen Pass in sein Heimatland zurückgekehrt, bei der ergänzenden Bundesanhörung hingegen habe er angegeben, er habe seinen Pass bei seinen Eltern in Syrien gelassen und sei illegal in sein Heimatland zurückgekehrt. Aufgrund dieser Äusserungen komme somit der Verdacht auf, dass er nach seinem Deutschlandaufenthalt gar nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt sei. Diese Annahme werde dadurch noch bestätigt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben zu seiner Verfolgung im Heimatland gemacht habe. Bei der kantonalen Anhörung habe er geltend gemacht, er sei anlässlich einer Versammlung der Mitglieder der Zeugen Jehovas von der Geheimpolizei festgenommen und zusammen mit anderen Mitgliedern zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Im Gegensatz dazu habe er bei der ergänzenden Bundesanhörung behauptet, er sei bei sich zu Hause festgenommen worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er mit diesem Widerspruch konfrontiert worden und habe erklärt, er sei E-4871/2007 bei der ersten Anhörung falsch verstanden worden. Weiter habe er dazu ausgeführt, er sei auf dem Weg zur Versammlung gewesen, während seine Freunde bereits dort festgenommen worden seien. Diese Erklärung sei aber nicht als überzeugend zu werten, zumal der Beschwerdeführer beim Empfangszentrum angegeben habe, anlässlich einer Versammlung zusammen mit seinen Kollegen festgenommen worden zu sein. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer beim Empfangszentrum geltend gemacht, er sei nach der Festnahme an einen Ort gebracht worden, wo er zwei Tage lang geblieben sei. In der Folge habe man ihn an einen anderen Ort versetzt, an dem er fünf Tage lang gewesen sei. Bei der kantonalen Anhörung habe er hingegen zu Protokoll gebracht, er sei am ersten Ort fünf Stunden festgehalten worden, bevor er an einen zweiten Ort verlegt worden sei. Weiter habe er ausgeführt, er sei zuerst zum Polizeiposten und anschliessend zum Gericht gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der ergänzenden Bundesanhörung wiederum eine andere Version angegeben, indem er erklärt habe, er habe fünf oder sechs Tage am ersten Ort verbringen müssen, bevor er zum Gericht gebracht worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er die beim Empfangszentrum und beim Kanton gemachte Aussage in Abrede gestellt und wiederholt, er sei vom ersten Ort aus direkt vor das Gericht gefahren worden. Trotz dieser Erklärung würden aber die Widersprüche dennoch bestehen bleiben. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht zur Ausreise aus Syrien in Widersprüche verwickelt. So habe dieser beim Empfangszentrum angegeben, sein Heimatland im Januar 2005 verlassen und sich bis zum 7. April 2005 I._______ aufgehalten zu haben, bei der kantonalen Anhörung hingegen habe er behauptet, er sei am 15./16. September 2004 aus der Haft entlassen worden und direkt zum Rekrutierungszentrum gebracht worden, wo er nach einer halben Stunde habe flüchten können. Weiter habe er ausgeführt, anschliessend einen knappen Monat lang bei seinem Onkel in H._______ verbracht zu haben, bevor er I._______ gegangen sei, um von dort im April 2005 schliesslich in die Schweiz zu reisen. Bei der ergänzenden Bundesanhörung habe er hingegen angegeben, er habe im April 2005 sein Heimatland verlassen, um in den Libanon zu gelangen. Aufgrund dieser zahlreicher Widersprüche könnten somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Ebenfalls sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, da sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien und nicht lediglich eine Konkretisierung E-4871/2007 bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. So habe der Beschwerdeführer erst bei der ergänzenden Bundesanhörung erwähnt, Publikationen der Zeugen Jehovas verteilt zu haben, obwohl er bei der kantonalen Anhörung explizit nach seiner Rolle bei der Glaubensgemeinschaft gefragt worden sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nachträglich versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sinngemäss, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 teilte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. August 2010 reichte die damalige Verlobte des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. In ihrem Schreiben machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Verlobter sei weder in der Schweiz vorbestraft noch gäbe es einen Grund, ihn nach Syrien zurückzuschicken, zumal er auch in der Schweiz eine zweijährige Lehre absolviert habe. Zudem beziehe sich der Inhalt der besagten Verfügung vorwiegend auf seinen Aufenthalt in Deutschland und es E-4871/2007 werde auf eine eingehende Auseinandersetzung mit der Einreisesituation in die Schweiz verzichtet. Darüber hinaus wolle sie den Beschwerdeführer heiraten, und es seien bereits entsprechende Vorbereitungen im Gange. G. Am 22. Februar 2008 informierte das J._______ per Fax die K._______, dass die Verlobte des Beschwerdeführers aufgrund immer grösseren Diskussionen und Streitigkeiten die Beziehung zum Beschwerdeführer beendet und somit das Ehedossier zurückgezogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VwVG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4871/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchsstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift vor, der Dolmetscher bei der Erstbefragung habe ein marokkanisches Arabisch E-4871/2007 gesprochen und deshalb sei es zu Verständnisschwierigkeiten und zu Fehlübersetzungen gekommen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts existieren in der arabischen Sprache - wie in anderen Sprachen auch - je nach geographischer Lage verschiedene Akzente und Dialekte. Das Arabisch in Syrien unterscheidet sich somit vom gesprochenen Arabisch in Marokko. Es ist grundsätzlich möglich, dass gewisse Wörter in einem anderen Dialekt entweder gar nicht existieren, anders ausgesprochen werden oder eine andere Bedeutung innehaben. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Verschiedenheiten nicht um andere Sprachen, sondern lediglich um verschiedene Dialekte ein und derselben Sprache respektive um Ausspracheunterschiede handelt. Eine Kommunikation zwischen den verschiedenen Ausprägungen des gesprochenen Arabisch ist jedoch ohne grössere Mühe möglich. Aus den Befragungsprotokollen sind denn auch keine Hinweise auf Verständigungsprobleme ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bestätigte, den Dolmetscher verstanden zu haben. Seine weitere Erklärung, er sei durcheinander gewesen und habe deshalb Fehler in seinen Ausführungen gemacht, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sich auch diesbezüglich keine konkreten Hinweise aus den Akten ergeben. Diese Erklärung hat zudem keinen Zusammenhang mit einer allfälligen Dolmetscherproblematik. 3.4 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer sodann geltend, das Anführen seines Deutschlandaufenthalts erstmals bei der kantonalen Anhörung sei auf seine Angst, nach Deutschland und demzufolge später nach Syrien zurückgewiesen zu werden, zurückzuführen. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Spätestens zu Beginn der kantonalen Anhörung wurde er auf seine Mitwirkungspflichten und insbesondere auch auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen (A8, S. 2). Festzustellen ist zudem, dass der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung – angesprochen auf den erstmals bei der kantonalen Anhörung genannten Deutschlandaufenthalt - angab, bei der Erstbefragung nicht danach gefragt worden zu sein (A14, S. 4). Diese Aussage ist aber sowohl in Bezug auf die Empfangszentrumsbefragung (A1, S. 6) als auch hinsichtlich des Anfangs der Kantonsbefragung (A8, S.9) aktenwidrig, wo er konkret nach Aufenthalten im Ausland gefragt wurde und diese Frage jeweils verneinte. E-4871/2007 Weitergehend fällt auf, dass er in seiner Beschwerdeschrift die Angst vor einer Rückkehr nach Deutschland damit begründete, sein Asylgesuch sei dort abgewiesen und er zur Rückkehr nach Syrien gezwungen worden, was aber im Widerspruch zur Aussage bei der ergänzenden Anhörung steht, er habe während des hängigen Rekursverfahrens das Land freiwillig verlassen (A14, S.4), nachdem er bei der Kantonsbefragung noch angegeben hatte, dass das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen gewesen sei, er in der Folge Deutschland habe verlassen müssen, die Polizei ihn deshalb ohne Vorwarnung auf die syrische Botschaft geführt habe und er schliesslich am 17. Februar 2004 aus Deutschland ausgereist sei (A8, S. 15). Aktenkundig ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 3. Juni 2002 abgelehnt wurde, und er dort seit dem 30. Juni 2004 als verschwunden galt. Der Beschwerdeführer bestritt zudem in seiner Beschwerde, jemals gesagt zu haben, er habe bei seiner Rückkehr nach Syrien ein Flugticket gekauft und seinen Pass präsentiert. Diese Erklärung erachtet das Gericht als klar aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung angegeben hat, er habe einen für sechs Monate gültigen syrischen Pass gehabt, diesen bei einem Freund deponiert, später dort wieder abgeholt und ein Flugticket gekauft, woraufhin er alleine nach Syrien gereist sei (A8, S. 15f.). Diese Aussagen stehen im Übrigen wiederum in klarem Widerspruch zu denjenigen bei der ergänzenden Anhörung, wo er erklärte, er sei mit einem libanesischen Pass gereist, den ihm sein Schlepper besorgt habe (A14/ S.3). Aufgrund dieser massiven Ungereimtheiten in seinen Aussagen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung des Asylgesuches durch Deutschland nicht nach Syrien zurückgekehrt ist. 3.5 Zu den weiteren Unglaubhaftigkeitselementen äussert sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht konkret, sondern beharrt im Wesentlichen lediglich auf dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und der damit einhergehenden Verfolgungsgefahr. Es erübrigt sich daher, noch näher auf seine Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 3.6 Zusammenfassend folgt, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung, worauf E-4871/2007 hier verwiesen wird, als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, verfügt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.4 4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-4871/2007 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-4871/2007 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.2 In Syrien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde und ledige Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien, wo er auch die Schule besuchte. Gemäss seinen Angaben besitzt sein Vater eine L._______, in welcher er eine zeitlang als M._______gearbeitet haben soll. Es ist deshalb anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien wirtschaftlich wieder integrieren kann. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie eine Schwester nach wie vor dort. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK im EMARK 1996 Nr. 2 S. 12f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die E-4871/2007 beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG fällt somit nicht in Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2007 aufgefordert, umgehend eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, was er aber in der Folge unterliess. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass er zur Zeit erwerbstätig ist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen, da die kumulativen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit) für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) E-4871/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 14

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