Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4868/2017
Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Philippe Stern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2017 / N (…).
E-4868/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie – ersuchte am 27. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person [BzP] vom 6. Oktober 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 3. November 2016 führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes aus: Geboren und aufgewachsen sei er in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Er sei erst spät eingeschult worden, da er in einem abgelegenen Dorf gelebt habe. Im Jahr 2006 sei er aufgrund seiner Volljährigkeit von der Schule verwiesen worden. Danach habe er ein Jahr als Hirte gearbeitet. Er sei am (…) 2007 in der (…) Runde bei einer Razzia zwangsrekrutiert und direkt in das Ausbildungscamp E._______ gebracht worden. Er sei bei der (…) KS eingeteilt worden und habe der (…) angehört. In E._______ habe er während etwa fünf Monaten seine militärische Ausbildung absolviert. Anschliessend sei er für zwei Monate nach F._______ in der Zoba G._______ geschickt worden. Danach sei sein Bataillon für zwei Jahre nach H._______ in der Nähe von I._______ abkommandiert worden. Nach diesem zweijährigen Aufenthalt sei seine Einheit nach J._______ verlegt worden. Während seiner Zeit als Soldat habe er immer wieder Probleme mit seinem Ganta-Führer gehabt. Dieser habe ihn grundlos, auch durch körperliche Misshandlungen und Haft, bestraft und schikaniert. Im Jahr 2011 sei er desertiert beziehungsweise nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Er sei jedoch nach einigen Monaten aufgegriffen worden und nach B._______, später nach K._______ und nach L._______ gebracht worden, wo er jeweils 24 Stunden bei der Polizei festgehalten worden sei. Danach sei er während fünf Tagen in M._______ im Gefängnis N._______, anschliessend drei Tage in O._______ und eine Nacht in P._______ gewesen. Den Rest der Zeit habe er im Gefängnis Q._______ verbracht, von wo ihm im Juli 2012 die Flucht gelungen sei. Nach seiner Flucht habe er sich in seinem Dorf und dessen Nähe, mehrheitlich versteckt, aufgehalten. Am (…) 2014 habe er in seinem Heimatdorf eine aus dem Dorf stammende Frau geheiratet. Im November des gleichen Jahres sei die gemeinsame Tochter geboren. Aus Angst davor, erneut aufgegriffen zu werden, sei er zu diesem Zeitpunkt, nämlich im März 2014, ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten aus seiner Einheit seine
E-4868/2017 Frau seinetwegen verhaftet. Sie sei während vier Monaten in Haft gewesen. Seine Frau und die Familie würden immer noch in B._______ leben. Seine Familie lebe von der Landwirtschaft. B. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 – eröffnet am 2. August 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. August 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von einem Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung von Rechtsanwalt René Bussien als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung von Rechtsanwalt René Bussien als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG [SR 142.31]) gut. E. Am 17. Mai 2018 ersuchte das Zivilstandesamt des Kantons R._______ das SEM um Informationen bezüglich den Beschwerdeführer zwecks Anerkennung dessen Vaterschaft für das am (…) geborene Kind S._______. F. Am 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Kantonswechselgesuch ein und ersuchte darum mit seiner Partnerin und seinem Kind S._______ gemeinsam leben zu können.
E-4868/2017 G. Am 11. Dezember 2018 bewilligte das SEM das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers. H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V seit 20. Dezember 2018 Richterin Constance Leisinger den Vorsitz im Verfahren führe; die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 an seine Privatadresse zugestellt, nachdem der vormalige Rechtsvertreter René Bussien am 19. Februar 2019 mitgeteilt hatte, den Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr zu vertreten. K. Mit Schreiben vom 30. August 2019 teilte der bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er das Mandat des Beschwerdeführers übernehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4868/2017 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren von T._______ und Kindern (E-1738/2018) insoweit koordiniert behandelt, als derselbe Spruchkörper zuständig ist und die Urteile zeitgleich ergehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4868/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den Einzug in den Nationaldienst nach E._______ glaubhaft zu machen. Er habe zu diesem ungenügende, teilweise falsche und unsubstanziierte Angaben gemacht.
E-4868/2017 So habe er den Standort der Verwaltung und des Gefängnisses im Camp E._______ nicht richtig lokalisieren können. Bei der von ihm angegebenen Bezeichnung einer Spezialeinheit handle es sich nicht um eine solche, sondern um die Bezeichnung des Gefängnisses auf dem Lagergelände. Die teilweise korrekten Angaben zu den klimatischen Verhältnissen in E._______ und zur Landschaft sowie zu den Namen der Unterkünfte, in welchen die Soldaten untergebracht seien, seien als Informationen allgemein leicht zugänglich und vor allem lernbar. Sie seien deshalb nicht geeignet, den Aufenthalt in E._______ glaubhaft zu machen. Fragen zu persönlichen Erfahrungen oder über zwischenmenschliche Ereignisse habe der Beschwerdeführer ohne jeglichen persönlichen Bezug und pauschal beantwortet. Seine Aussagen zur militärischen Ausbildung, welche fünf Monate gedauert haben solle, seien angesichts der Dauer des militärischen Trainings dürftig ausgefallen. Auch habe er keine substanziierten und erlebnisgeprägten Aussagen zum normalen Tagesablauf machen können. Es mangle dem Vorbringen insgesamt an der persönlichen Betroffenheit und am subjektiven Empfinden, insbesondere angesichts der bekannten, in E._______ herrschenden, schwierigen Bedingungen. Bezüglich der geltend gemachten Desertion habe sich der Beschwerdeführer in erhebliche Widersprüche verstrickt. Anlässlich der BzP habe er angegeben, im Oktober 2011 aus dem Militärdienst desertiert zu sein, da es sehr lang gedauert habe, Urlaub zu erhalten. Bei der Anhörung habe er dagegen angegeben, aus einem ihm im Oktober 2011 beziehungsweise – gemäss seiner spontan korrigierten Aussage – im Februar 2011 gewährten Urlaub nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt zu sein. Im Weiteren habe er in der BzP angegeben, im Oktober 2011 desertiert und sechs Monate später festgenommen worden zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, im Februar 2011 beurlaubt und am 23. Oktober 2011 – somit also acht oder neun Monate später – festgenommen worden zu sein. Auch die Aussagen zu seinem nach eigenem Bekunden neunmonatigen Haftaufenthalt seien oberflächlich geblieben. Sie hätten eine vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte Schilderung vermissen lassen. Sodann habe er auch die Flucht aus der Haft nicht plausibel schildern können. Die Behauptung, wonach zwei Soldaten, welche für seine Bewachung und die weiterer neun Gefangener zuständig gewesen seien, sich entfernt hätten, da sie zu den Gefangenen Vertrauen gewonnen und nicht mit deren Flucht gerechnet hätten, überzeuge nicht.
E-4868/2017 Schliesslich würden auch die Schilderungen betreffend die Ereignisse nach der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis mehrere Ungereimtheiten aufweisen, welche die Zweifel an der behaupteten Desertion bestätigen würden. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei ausgereist, nachdem er erfahren habe, dass er gesucht werde. Bei der Anhörung habe er dagegen erklärt, dass er sich im Zeitraum von Januar 2013 bis Mitte März 2014 unbehelligt in seinem Heimatort aufgehalten habe; er habe aber befürchtet, eines Tages gesucht und erwischt zu werden. In der Anhörung habe er demgegenüber nochmals in sich widersprüchlich geltend gemacht, er sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nur manchmal in sein Dorf gegangen, dies aus Angst vor den Behörden. Er habe sich ausserhalb seines Dorfes versteckt und in einem Stall übernachtet. Diese Aussage sei jedoch nicht mit seinem Vorbringen vereinbar, wonach er in seinem Dort am (…) 2014 öffentlich in der Dorfkirche geheiratet habe und zur Hochzeit nicht nur das ganze Dorf, sondern auch die Chefin der Verwaltung eingeladen gewesen sei. Insgesamt würden sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen als unglaubhaft erweisen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe Eritrea illegal verlassen, sei unter Verweis auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise generell mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich der Intensität und der politischen Motivationen des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, da er den Aufenthalt in E._______ und die anschliessende Desertion nicht habe glaubhaft machen können. Es seien somit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe zu bejahen. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe überzeugend und glaubhaft seine Fluchtgründe dargelegt. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltene Falschbezeichnung der Spezialeinheit könne nicht allein massgeblich bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung seines Vorbringens in Bezug auf den Aufenthalt in E._______ sein. Dies zum einen, weil auch nicht klar sei, woher das SEM seine Kenntnisse beziehe, zum anderen, weil er als einfacher Soldat auch nicht mit den Strukturen der Kommandoeinheiten vertraut gewesen sei. Im
E-4868/2017 Übrigen würden seine Angaben zu den örtlichen, geographischen und klimatischen Gegebenheiten den Tatsachen entsprechen und auch seine Schilderungen zum Alltag in E._______ seien substanziiert. Dass diese Angaben angelernt seien, sei eine tendenziöse Unterstellung im angefochtenen Entscheid. Sofern sich das SEM auf Widersprüche in den angegebenen Daten stütze, sei festzuhalten, dass er in der Befragung gestresst gewesen sei und ihm gewisse Zeitangaben nicht mehr geläufig gewesen seien, zumal die Ereignisse Jahre zurückgelegen hätten. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe, namentlich die Desertion aus dem Nationaldienst betreffend, im Ergebnis zu bestätigen sind. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei im Jahr 2007 in den Nationaldienst rekrutiert worden und, nachdem er seine Ausbildung in E._______ absolviert habe, in verschiedenen Orten als Soldat stationiert gewesen, erachtet das Gericht diese Vorbringen – anders als die Vorinstanz – als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer konnte substanziierte Angaben zu den Umständen seiner Rekrutierung machen, zu seinem mehrmonatigen Aufenthalt in E._______ und den dortigen Gegebenheiten ebenfalls (Landschaft, klimatische Bedingungen, Aufbau des Lagers; A15, F136 ff.). Soweit das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung vor allem den Umstand gewichtet, dass dem Beschwerdeführer der Begriff „(…)“ nicht geläufig gewesen sei, bei welchem es sich nicht, wie von ihm angegeben, um eine Spezialeinheit handle sondern um den Begriff für das Lagergefängnis in E._______, ist zunächst Folgendes festzustellen: Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung hierzu auf ein internes Papier gestützt, welches Informationen zum Aufbau des Lagers E._______ und Situationspläne enthält (A16, S. 3). Zu diesem Papier beziehungsweise zu dessen Inhalt konnte der Beschwerdeführer denn auch nicht Stellung nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu dieser vermeintlich durch ihn vorgenommenen falschen Bezeichnung gewährt. Dabei hielt der Beschwerdeführer daran fest, die Bezeichnung „(…)“ im Zusammenhang mit dem Camp E._______ zu kennen (vgl. act. A15, F153 ff.). Das SEM konnte diesen Umstand im Rahmen der Verfügung daher auch verwerten. Eine entsprechende Unstimmigkeit verkennt auch das Gericht nicht. Jedoch liegt es nicht gänzlich fern, dass dem Beschwerdeführer – wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht – dieser Begriff nicht geläufig war, zumal er in
E-4868/2017 E._______ nach eigenen Angaben nicht im Gefängnis, sondern im Ausbildungscamp war. Seine Aussagen lassen denn auch darauf schliessen, dass er versucht hat, aus der Bezeichnung „(…)“ eine schlüssige Antwort herzuleiten (vgl. act. A15, F155), allenfalls im Bestreben, möglichst viel Wissen über E._______ in der Anhörung vorweisen zu können. Dem Argument der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen weiteren und stimmigen Informationen zu E._______ könnte dieser sich aus anderen Quellen beschafft und auswendig gelernt haben, kann das Gericht nicht folgen, zumal der Beschwerdeführer sein Wissen nicht in freier Rede vorgetragen und damit von sich aus platziert hat, sondern jeweils auf Nachfrage hin geantwortet hat. 6.2 Der Vorinstanz ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände seiner Desertion im Jahr 2011 in sich widersprüchlich und auch nicht schlüssig sind. Auf die von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüche ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (vgl. auch E. 4.1). Als einen Widerspruch erachtet es das Gericht, dass der Beschwerdeführer in der BzP (in freier Rede) angab, er sei im Oktober 2011 aus dem Militärdienst desertiert, da seine Familie Hilfe gebraucht habe; sechs Monate später sei er durch Angehörige seiner Einheit festgenommen und in M._______ inhaftiert worden (vgl. act. A5, Ziff. 7.01). Die Inhaftierung müsste sich entsprechend der Zeitangaben daher im März/April 2012 ereignet haben. Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, dass er im Februar 2011 während eines Monats beurlaubt worden sei und aus diesem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Nachdem er zunächst unbehelligt geblieben sei, habe man ihn am 23. Oktober 2011 festgenommen und während neun Monaten inhaftiert (vgl. act. A15, F85, F87, F163, F171). Zwar verkennt das Gericht den langen Zeitraum von 25 Monaten zwischen der BzP und der Anhörung nicht. Zudem sind die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Jedoch betreffen die im vorliegenden Fall auszumachenden Widersprüche in zeitlicher Hinsicht das Kerngeschehen. Die Darstellungen sind überdies derart unterschiedlich, dass sie auch als wesentlich zu erachten sind. Der Beschwerdeführer konnte diesen Widerspruch auch auf Vorhalt hin nicht plausibel auflösen (vgl. act. A15, F173). Selbst wenn man annehmen würde, in der BzP sei es zu einem Übersetzungsfehler gekommen (wofür keine Hinweise bestehen) und er habe auch dort geltend gemacht, im Oktober 2011 festgenommen worden zu sein, geht seine Aussage, er
E-4868/2017 habe sich zirka sechs Monate vorher von seiner Einheit entfernt (April) mit seinen Übrigen Aussagen (Entfernung vom Dienst im Februar) nicht auf. Auch auf Beschwerdeeben finden sich keine Argumente, welche geeignet sein könnten, zu einer anderen Beurteilung dieses Vorbringens zu gelangen. 6.3 Der Beschwerdeführer schildert sodann eine neunmonatige Inhaftierung, hauptsächlich im Gefängnis Q._______ in der Stadt F._______ (vgl. act. A15, F184), welcher er durch eine Flucht im Juli 2012 entkommen sein will. Auch diesbezüglich sind die Erwägungen der Vorinstanz letztlich zu bestätigen. Zwar enthalten seine Schilderungen nach Auffassung des Gerichts einige Passagen, die subjektiv Erlebtes widerspiegeln (vgl. act. A15, F198). Dies betrifft aber insbesondere die Vorbringen, in welchen der Beschwerdeführer von den Problemen mit seinem Ganta-Führer während seines Dienstes und die durch diesen erlittenen willkürlichen Bestrafungen und Schikanen berichtet (vgl. act. A15, F182 ff., F191 ff.). Demgegenüber gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen zur Inhaftierung und zur anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis Q._______ in einen stimmigen Kontext zu bringen und in sich kongruent zu substanziieren (vgl. act. A15, F190 f.). Er vermischte in der Anhörung vielmehr seine Aussagen zur Haft mit den Umständen seiner Dienstleistung als einfacher Soldat und den dort erlittenen willkürlichen Bestrafungen (vgl. act. A15, F191 ff.). In der freien Schilderung seiner Asylgründe im Rahmen der Anhörung finden sich denn auch ebenfalls lediglich Ausführungen zu den willkürlichen Behandlungen während seiner Dienstzeit (vgl. act. A15, F134). 6.4 Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass die Flucht aus der Haft in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art zweifelhaft erscheint. So soll die Flucht, welche er und zwei weitere Gefangene von den insgesamt zehn Inhaftierten mit Freigang unternommen hätten, ohne Probleme während des Holzhackens möglich gewesen sein (vgl. act. A15 F176 ff.). Dass die bewaffneten Soldaten sich von den insgesamt zehn Gefangenen entfernt aufgehalten haben, da sie Vertrauen in die Gefangenen gehabt und nicht mit einem Fluchtversuch gerechnet hätten (vgl. act. A15 F179), scheint nicht plausibel. Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, dass keiner der Soldaten die Verfolgung aufgenommen habe, um die verbliebenen sieben Gefangenen weiter zu bewachen (vgl. act. A15 F176), was ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint. Dem Beschwerdeführer muss in diesem Zusammenhang zugestanden werden, dass es sich letztlich um Mutmassungen handelt. Andererseits scheint die vom Beschwerdeführer
E-4868/2017 geschilderte Flucht als zu einfach, zumal eine solche nicht aus dem Militärdienst erfolgt sein soll sondern aus einer Haft. 6.5 Gegen eine auf die Person des Beschwerdeführers fokussierte Suche durch Angehörige seiner Militäreinheit vor seiner Ausreise spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Zeitraum von Januar 2013 bis zur Ausreise im März 2014 in seinem Heimatdorf nicht gesucht wurde. Im (…) 2014 will er sodann im Dorf seine langjährige ebenfalls aus dem Dorf stammende Freundin geheiratet haben. Bei der Hochzeit waren nach Angaben des Beschwerdeführers die Bewohner des Dorfes sowie auch die Verwalterin anwesend; das Dorf soll etwa 300 Einwohner umfassen (vgl. act. A15 F208). Der Beschwerdeführer machte sodann in der Anhörung einerseits geltend, er habe nach seiner Heirat bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau bei den Eltern gelebt. An anderer Stelle brachte er vor, dass er im Zeitraum von Januar 2013 bis März 2014 in einer Scheune ausserhalb seines Heimatdorfes geschlafen und sich versteckt gehalten habe; er sei lediglich manchmal ins Dorf zurückgekehrt (vgl. act. A15 F205 f.). Auch diesen Widerspruch vermochte er auf Vorhalt hin nicht plausibel zu entkräften (vgl. act. A15 F215). 6.6 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung zu bestätigen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, trotz des herabgesetzten Beweismassstabes, seine Desertion aus dem Nationaldienst im Jahr 2011 und seine anschliessende Inhaftierung und Flucht aus der Haft glaubhaft darzulegen. Demgegenüber erachtet es das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg Nationaldienst geleistet hat und dabei offenbar auch willkürlichen Behandlungen und Bestrafungen durch seinen Vorgesetzten ausgesetzt war. Dieser, unter widrigen Bedingungen geleistete Militärdienst, reicht jedoch für sich gesehen nicht aus, eine Vorverfolgung zu begründen, da das Asyl Schutz vor aktueller oder zukünftiger Verfolgung bieten soll und nicht der Widergutmachung geschehenen Unrechts dient. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise und der in wesentlichen Aspekten in sich unstimmigen Aussagen betreffend den Zeitraum vor seiner Ausreise, kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers eine reguläre Entlassung aus dem Dienst wahrscheinlich ist.
E-4868/2017 7. Auch hat die Vorinstanz zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe verneint, da solche vorliegend nicht zu bejahen sind. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. E. 5.1 f.). 7.5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zusätzliche Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Desertion, Inhaftierung und Flucht aus der Haft) sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Die von ihm geschilderten Zustände während des Nationaldienstes reichen für sich gesehen als zusätzlicher Faktor nicht aus. Es braucht ein gewisses Profil des Beschwerdeführers, welches zur Annahme geeignet ist, dass er in den Fokus der eritreischen Behörden geraten könnte. Hierfür ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
E-4868/2017 somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG und Art. 32 AsylV 1 [SR 142.311]; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der Wegweisung erweise sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation als zumutbar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann. Seine Familienangehörigen würden im Heimatort nach wie vor leben und er pflege zu ihnen Kontakt. Die Familie besitze eigenes Land, Tiere und lebe von der Landwirtschaft. Es sei somit davon auszugehen, dass die Familienangehörigen ihn bei Bedarf unterstützen würden. Es gelte somit das soziale Umfeld, der Lebensunterhalt und die
E-4868/2017 Wohnsituation im Heimatstaat als gesichert. Auf Vernehmlassungsebene wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Vater eines Kindes geworden sei, welches er rechtlich anerkannt habe, ändere am Standpunkt zum Wegweisungsvollzugspunkt nichts. Das Asylgesuch der Kindsmutter sei ebenfalls abgewiesen worden und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden. 9.4 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft in Bezug auf das Kind S._______ anerkannt hat und ihm seitens des SEM der Kantonswechsel zur Wohnsitznahme mit dem Kind und der Kindsmutter T._______ (E-1738/2018) bewilligt wurde. Im Verfahren E-1738/2018 wird mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde insofern abgewiesen, als um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht wurde und sich die Beschwerde überdies gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung richtet. In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges wurde die Beschwerde im Verfahren E-1738/2018 hingegen gutgeheissen und das Verfahren zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid zurückgewiesen. Dies zum einen deshalb, weil die Vorinstanz es im vorinstanzlichen Entscheid unterlassen hatte, in die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges das erstgeborene Kind einzubeziehen und dies auch auf Vernehmlassungsebene nicht nachgeholt hat. Zum anderen ist T._______ in der Schweiz zwischenzeitlich Mutter des Kindes S._______ geworden, dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer anerkannt hat. Seitens des Beschwerdeführers oder T._______ respektive seitens des Rechtsvertreters wurden zum Familienverhältnis bisher keine weiteren Angaben gemacht. Für die Beurteilung der Vollzugshindernisse ist jedoch von Relevanz, wie sich das Familienverhältnis aktuell gestaltet respektive ob ein gelebtes Familienverhältnis besteht.
E-4868/2017 9.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die erforderlichen Abklärungen bezüglich Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Verhältnisses zu T._______ und dem Kind respektive den Kindern (E-1738/2018) vorzunehmen und das Ergebnis der Abklärung der Beurteilung zugrunde zu legen. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt. Dies ist umso wichtiger, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2970/2014 vom 7. Mai 2015 E. 5, m.w.H.). Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen zum Wegweisungsvollzug kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet werden. Gestützt auf diese Feststellungen ist die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im genannten Sinn und zur Neubeurteilung unter Wahrung der notwendigen Begründungsdichte ans SEM zurückzuweisen, wobei auch die Kinder in die Beurteilung zwingend einzubeziehen sind. 9.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG) soweit die Ziffern 4 und 5 betreffend. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2017 werden aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Hingegen hat er im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben, da nicht von
E-4868/2017 der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist. 10.2 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein vormaliger Rechtsvertreter René Bussien reichte keine Honorarnote zu den Akten. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist die hälftige Parteientschädigung auf Fr. 250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. 10.3 Für den Umfang des Unterliegens ist ein Honorar für die amtliche Verbeiständung auszurichten. Entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 200.–. Dieser Betrag ist dem vormaligen Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde amtlich nicht eingesetzt, ein entsprechendes Gesuch wurde mit der Vertretungsanzeige vom 30. August 2019 auch nicht gestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4868/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.– auszurichten. 5. Es wird dem vormalig mandatierten Rechtsvertreter, welcher mit Verfügung vom 18. September 2017 amtlich als Rechtsbeistand eingesetzt wurde, zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 200.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou