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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2007 E-4868/2007

August 28, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-4868/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007 Mitwirkung: Richter Bruno Huber, Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud Gerichtsschreiber Peter Jaggi X._______, geboren _______, Pakistan, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. Juni 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan am 25. Januar 2007 von Karachi aus auf dem Luftweg verliess und über die Türkei (Istanbul) und ihm unbekannte Länder am 28. April 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 30. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass am 15. Mai 2007 die summarische Befragung im A._______ und am 24. Mai 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei Sunnite mit letztem Wohnsitz in B._______ (Punjab), dass er Probleme in Pakistan habe, weil ein Mieter namens C._______, dem sein im September oder Oktober 2005 in der Schweiz verstorbener Vater ein Haus vermietet habe, die-sen beleidigt habe und daraufhin vom Vater geohrfeigt worden sei, dass im Jahr 2004 - an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern - C._______ zusammen mit zehn oder zwölf Begleitern bei ihnen zu Hause erschienen und es zu einer Schlägerei gekommen sei, dass er dabei verletzt worden, nach der Schlägerei ein Verfahren eröffnet und drei Personen verhaftet worden seien, dass das Verfahren mit der Anordnung geendet habe, dass C._______ das Quartier verlassen müsse, was dieser auch getan habe, dass er in der Folge C._______ und seine Begleiter einige Male auf dem Bazar angetroffen habe und es dabei zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, dass ihm später von besagten Personen mit dem Tod gedroht worden und er zudem ungefähr sechs Monate nach dem Tod seines Vaters ein- oder zweimal tätlich angegriffen worden sei, dass er deshalb sein Wohnquartier verlassen und versteckt gelebt habe, bis er nach Karachi gegangen sein, wo er einen Schlepper getroffen habe, mit dessen Hilfe er ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 24. Mai 2007 auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, warum er die Ursache für den Streit, nämlich seinen Kontakt mit der Tochter von C._______, im Transitzentrum Altstätten nicht erwähnt habe, antwortete, weil gefragt worden sei, warum man ihn habe umbringen wollen; dabei habe er ge-sagt, C._______ habe behauptet, der Beschwerdeführer hätte Kontakt mit seiner Tochter, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung seiner Vorbringen Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte, ein Schreiben des pakistanischen Anwalts der Familie des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2007 und einen Polizeirapport vom 23. November 2003 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2007 - eröffnet am 26. Juni 2007 - feststellte,

3 der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. August 2007 anordnete, dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung eine wegen fehlender Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Ausdrucke aus dem Internet zur Situation in Pakistan und einen Artikel aus der NZZ vom 16. Juli 2007 mit dem Titel „Schwere Anschläge in Nordwest-Pakistan und Islamabad“ zu den Akten reichte, dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens und die eingereichten Dokumente, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 (Poststempel) innert Frist die mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 einverlangte Beschwerdeverbesserung (unterschriebene Rechtsschrift) nachreichte und am 31. Juli 2007 den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetezes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111 Abs. 1 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),

4 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründet, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, und Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, deren Authentizität vorausgesetzt, ausschliesslich um Übergriffe von Drittpersonen handle, die von den zuständigen Behörden in Pakistan verfolgt und geahndet würden, dass gemäss seinen Aussagen und dem eingereichten Polizeirapport anlässlich des ursprünglichen Konflikts im November 2003 eine Anzeige auf dem Polizeiposten in D._______ entgegengenommen und von den Behörden in E._______ ein Verfahren eröffnet worden sei, dass daher nicht von einer Verweigerung des erforderlichen staatlichen Schutzes gesprochen werden könne, dass der Beschwerdeführer im November 2006 nach den Angriffen auf seine Person keine Anzeige erstattet habe mit der Begründung, die andere Konfliktpartei gehöre dem F._______ an und habe ihn mit dem Tode bedroht, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal die pakistanischen Behörden schon beim ersten Konflikt im Jahre 2003 aktiv gewesen und ihren Schutzwillen unter Beweis gestellt hätten, weshalb vorliegend nicht von einer Schutzpflichtverletzung des pakistanischen Staates auszugehen sei, dass der Ratschlag im eingereichten Anwaltsschreiben, der Beschwerdeführer solle im Ausland bleiben, weil er in Pakistan gefährdet sei, mangels Begründung nicht geeignet sei, die geltend gemachten Vorbringen zu untermauern, dass die Ausführungen in der Beschwerde keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe mit den Islamisten Streit gehabt, weil sie nie die Miete bezahlt hätten, im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung steht, wonach die Ursache der Streitig-

5 keiten der Verdacht von C._______ gewesen sei, dass er Kontakt mit seiner Tochter habe (Akten BFM A8/14, S. 11), dass schliesslich auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ausdrucke aus dem Internet und der Artikel aus der NZZ mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu gelangen, dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung vom 25. Juni 2007 verwiesen werden kann, dass das BFM folglich zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da vorliegend keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, der Beschwerdeführer könnte sich nicht unter den Schutz des pakistanischen Staates stellen und durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischem oder physischem Zwang ausgesetzt sein, zu verneinen ist, dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Pakistan kein reales Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Pakistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer in Pakistan über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im

6 Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ist, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und nach Verrechnung mit dem am 31. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - G._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

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