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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2009 E-4861/2009

August 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,778 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4861/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Indien, vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4861/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsangehöriger – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2009 verliess und über A._______ am selben Tag unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am 12. Juni 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 23. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 21. Juli 2009 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, wo er auf dem Markt als (...) tätig gewesen sei, dass am 2. Mai 2009 zwei Männer und eine Frau zusammen mit einem Kleinkind in sein Büro gekommen seien und ihn um Hilfe gebeten hätten, da sie bei ihrer Ankunft in C._______ angeblich bestohlen worden seien, dass er ihnen aus Mitleid anerboten habe, eine Nacht bei ihm zu Hause zu verbringen, woraufhin diese, entgegen seinem Willen, mehrere Tage geblieben seien, dass er, als er Sonntag abends nach Hause habe gehen wollen, von seinem langjährigen Nachbar gewarnt worden sei, es hätten zehn bis 15 Polizisten vor seinem Haus patrouillert, dass ihm dieser Nachbar erzählt habe, die Polizei verdächtige ihn der Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), weil die Leute, die er beherbergt habe, Mitglieder der LTTE gewesen seien und im Jahr 1990/1991 Rajiv Ghandi ermordet hätten, und die Polizei wolle ihn deshalb festnehmen und umbringen, dass er aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts seiner Aussagen im Einzelnen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass er keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere vorlegte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, E-4861/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft sei pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung sei zu erlassen, dass er in prozessualer Hinsicht geltend machte, ihm sei im Sinne von Art. 110 AsylG eine angemessene Frist zur Beschaffung weiterer Beweismittel zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über dieses Verfahren zu unterlassen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4861/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen E-4861/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-4861/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass gemäss den zutreffenden Feststellungen des BFM nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen indischen Reisepass beim Schlepper zurückgelassen haben soll, um gefälschte Dokumente zu erhalten, dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach es der Vorinstanz eigentlich bekannt sein sollte, dass dies bei Schleppern gebräuchlich sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal er mit seinem eigenen Reisepass legal in Schweiz hätte einreisen können und – wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt – keine konkreten Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend machen kann, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweise von Indien über A._______ in einen ihm unbekannten Flughafen in die Schweiz zu gelangen (vgl. A1 S. 6), dass überdies seine Reiseschilderungen ausserordentlich vage und detailarm ausgefallen sind und somit den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass an dieser Beurteilung auch die Einreichung seines Fahrausweises im EVZ B._______ nichts ändert, zumal es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um fälschungssichere Dokumente und Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- oder Schulausweise sowie Geburturkunden, genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass demgemäss vorliegend mit dem abgegebenen Führerschein kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c AsylV 1 eingereicht wurde und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, E-4861/2009 weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die mit der Beschwerdeschrift nachgereichte Kopie seiner Identitätskarte nichts ändert, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Originalpapiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass folglich die in Aussicht gestellte Nachreichung seiner Identitätskarte im Orignal nichts an der Sachlage ändern kann, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im EVZ B._______ vom 23. Juni 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 21. Juli 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse engegenstehen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und realitätsfremd, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, E-4861/2009 dass vom BFM zudem auch zutreffenderweise darauf verwiesen wurde, den Akten liessen sich keine hinreichenden Hinweise entnehmen, dass die allenfalls aufgrund falscher Anschuldigungen pflichtgemäss eingeleiteten staatlichen Massnahmen, falls diese tatsächlich eingeleitet worden seien, aus einem asylrechtlich motivierten Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt seien, dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit Hilfe eines Anwalts gegen eine zu Unrecht eingeleitete Strafanzeige zur Wehr zu setzen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher beruft, diesbezüglich jedoch festzustellen ist, dass er die Verständigung jeweils als gut bezeichnete, den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen (vgl. A1 S. 2 und 7; A7 S. 2 und 13) und er im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit respektive Vollständigkeit der diesbezüglichen Protokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei diesen Aussagen behaften lassen muss, dass diese Feststellung umso mehr Gewicht erfährt, als die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung keinerlei Einwände anbrachte beziehungsweise keine weiteren Abklärungen anregte, dass der tödliche Anschlag auf den iranischen Premier Rajiv Gandhi im Jahr 1991 verübt worden ist, und die indischen Justizbehörden die Urheber des Mordes (LTTE-Mitglieder) nach einem sechsjährigen Prozess im Januar 1998 zu Freiheits- respektive Todesstrafen verurteilt hat, dass daher die Darstellung des Beschwerdeführers, die angeblichen unbekannten Gäste seien am Mord des indischen Premiers im Jahre 1991 beteiligt gewesen, weshalb auch er von Mitgliedern der LTTE gesucht worden sei, kaum den Tatsachen entsprechen kann, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2009 näher einzugehen, da sie an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz auch nichts zu ändern vermögen, E-4861/2009 dass bei vorliegender klarer Sachlage keine Veranlassung besteht, eine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass das BFM insgesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen- E-4861/2009 rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, E-4861/2009 dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4861/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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