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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2026 E-4860/2024

February 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,329 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4860/2024

Urteil v o m 2 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Janic Lombriser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (…).

E-4860/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit ihrer Tochter eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am 22. Februar 2024 in die Schweiz ein, wo sie für sich und ihre Tochter gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Die Personalienaufnahme fand am 27. Februar 2024 statt. Am selben Tag liess die Beschwerdeführerin über die ihr zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mitteilen, dass sie eine Zusammenführung ihres Dossiers mit demjenigen ihres Ehemannes wünsche. C. Am 24. Juni 2024 fand eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin statt, die abgebrochen wurde, nachdem die Beschwerdeführerin auf ihren Anspruch hingewiesen worden war, in einem Frauenteam angehört zu werden (Protokoll in den SEM-Akten […][A]25). Am 12. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung und in einem Frauenteam erneut zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A32). D. D.a Zu ihren persönlichen Umständen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei türkischer Ethnie und in C._______ zur Welt gekommen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und ein Studium in (…) begonnen, welches sie jedoch nach der Heirat abgebrochen habe. Ihre Familie sei gegen die Beziehung mit ihrem jetzigen Ehemann gewesen, insbesondere da er Kurde sei. Als sie noch bei der Familie gewohnt habe, sei ihr Bruder deswegen gewalttätig geworden und habe sie mit dem Handy am Kopf verletzt. Sie habe vergeblich bei der Polizei um Hilfe ersucht; diese habe aufgrund der Beziehungen ihres Bruders – er sei selbst Polizist – zum örtlichen Polizeiposten nichts gemacht. Eines Tages sei sie zu ihrem Ehemann geflüchtet und habe ihn gegen den Willen der Familie geheiratet. Nach der Hochzeit habe ihr Ehemann angefangen, Alkohol zu trinken und sei gewalttätig geworden. Er habe sich selbst verletzt und sie geschlagen, auch als sie schwanger gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sich die Situation etwas verbessert, jedoch sei es zu Auseinandersetzungen zwischen ihrem Bruder und ihrem Ehemann gekommen,

E-4860/2024 worauf Letzterer wieder gewalttätiger geworden sei. Im (…) 20(…) sei ihr Ehemann ohne sie ausgereist und habe nicht gewollt, dass sie und ihre Tochter ihm nachreisen würden; sie hätten sich deshalb getrennt. Die Familie des Ehemannes habe ihr Vorwürfe gemacht, da ihr Sohn ausgereist sei. Sie hätten auch versucht, ihr die Tochter wegzunehmen. Da sie wegen der Beziehung zu ihrem Ehemann mit ihrer eigenen Familie keinen Kontakt mehr gehabt habe, habe sie nirgendwo hingehen können. Sie sei dann zu Freundinnen gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise für drei Monate aufgehalten. In der Folge sei sie am (…) oder (…) mittels Schengenvisum gemeinsam mit ihrer Tochter auf dem Luftweg nach D._______ gereist. In den E._______ sei sie etwa dreieinhalb Monate geblieben. Danach sei sie über Deutschland in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin türkische Pässe im Original und Bildschirmfotos von medizinischen Unterlagen aus der Türkei ein. E. Am 11. Juli 2024 unterzeichnete die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr. F. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung am 19. Juli 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche wurde am 22. Juli 2024 zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung

E-4860/2024 der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 6. August 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das Anwesenheitsrecht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerinnen sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen, womit auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-

E-4860/2024 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass vorliegend von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen sei. Die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente staatliche Infrastruktur. Es liege sodann

E-4860/2024 ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen durch ihren Ehemann nie die Hilfe der türkischen Behörden beansprucht. Dabei wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, sich diesbezüglich an verschiedene Behörden in der Türkei zu wenden. Überdies sei ihr – insbesondere nach der Trennung von ihrem Ehemann – die Möglichkeit offen gestanden, ihren Wohnsitz in eine westliche Region der Türkei zu verlegen, wo die behördliche Schutzinfrastruktur besser ausgebaut und der Schutzwille grundsätzlich gegeben sei. Daran änderten auch die Beziehungen ihres Bruders zur lokalen Polizei nichts. Zudem könne sie sich auch bezüglich der Befürchtung, ihr Bruder wolle sie umbringen, an die schutzfähigen und schutzwilligen türkischen Behörden wenden. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewandt, dass im vorliegenden Fall die Türkei nicht als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sei. Die Beschwerdeführerin habe entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen die Polizei bereits um Hilfe ersucht, diese aber nicht erhalten. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz, indem sie einerseits eingestehe, dass in den östlichen Gebieten der Türkei nur zögerlicher oder unzureichender behördlicher Schutz vorhanden sei und andererseits ausführe, dass die türkischen Behörden entschlossen seien, häusliche Gewalt zu bekämpfen und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden gegeben sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch den Ehemann und den Bruder der Beschwerdeführerin von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf häusliche Gewalt als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. Urteil des BVGer D-5206/2025 vom 30. Oktober

E-4860/2024 2025 E. 6.3.2 m.w.H.). Daran vermag der nicht näher substantiierte Einwand in der Beschwerde, es drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei erneut eine unmittelbare Gefahr durch ihren Bruder und ihren Ehemann, wobei letzterer über eine einflussreiche Familie verfüge, nichts zu ändern. Sollten sie der Ehemann und der Bruder nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihr zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Aus den hierzu vorgebrachten pauschalen Einwänden in der Rechtsmitteleingabe kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist entgegen ihren Ausführungen aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie bezüglich der Übergriffe ihres Ehemannes die Polizei vergeblich um Hilfe ersucht hatte. Vielmehr verneinte sie die Fragen, ob sie sich bezüglich der Übergriffe durch ihren Ehemann an die Polizei oder irgendeine Stelle gewendet habe (A32 F20, F26). Auch nahm die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht an, ihr Bruder werde ihr bei der Suche nach polizeilichem Schutz gegen ihren Ehemann behilflich sein, sondern sie hat vielmehr richtigerweise feststellt, sie selbst könne sich – gegebenenfalls mit der Unterstützung eines Anwalts oder der drei Freundinnen – sowohl bezüglich ihres Ehemannes als auch ihres Bruders an die türkischen Behörden wenden. Sodann handelt es sich bei der geltend gemachten Bedrohung mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein lokal begrenztes Problem, welchem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen kann. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ist den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, indem sie sich andernorts – namentlich in einer der zahlreichen anderen Grossstädte der Türkei – niederlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Widerspruch, wonach die Vorinstanz einerseits von einem nur zögerlichen oder unzureichenden behördlichen Schutz in den südöstlichen Teilen der Türkei und andererseits von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgehe, bei genauerer Betrachtung keiner ist. Nämlich geht die Vorinstanz – wie oben festgehalten zu Recht – von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit aus (angefochtene Verfügung S. 5) und hält lediglich zur Begründung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative richtigerweise fest, im Südosten der Türkei sei ein unzureichender Schutz in ähnlich gelagerten Fällen nicht «gänzlich auszuschliessen» und nicht derselbe wie in den westlichen Teilen der Türkei, weshalb die Beschwerdeführerinnen nebst einer Schutzsuche in ihrer Heimatregion

E-4860/2024 auch ihren Wohnsitz in eine westlichere Region verlegen könnten (a.a.O. S. 3). Schliesslich kann mangels festgestellter Asylrelevanz die Überprüfung der von den Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdestufe monierten vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung offenbleiben. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten privaten Behelligung durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihnen die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und demnach auch die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6.4 Die Beschwerdeführerinnen stellen sodann in der Rechtsmitteleingabe einen Rückweisungsantrag. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen – insbesondere den medizinischen – Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen zur Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu tätigen und die Situation in der Türkei anhand ihrer Aussagen zu würdigen. Der Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Sachverhalt – insbesondere auch den medizinischen – rechtsgenüglich abgeklärt. Abgesehen von den vom SEM ausführlich gewürdigten Arztberichten haben die Beschwerdeführerinnen keine weiteren Unterlagen eingereicht, was in ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) gelegen hätte. Zudem hat sie sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auch ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4860/2024 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-4860/2024 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 8.3.3 Die Vorinstanz hält in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei eine junge, körperlich gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Ihre Ausreise liege nur etwa ein Jahr zurück, sie spreche fliessend Türkisch, verfüge über eine gymnasiale Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und sei bereits vor der Ausreise allein für ihren Unterhalt und denjenigen ihres Kindes aufgekommen. Weiter habe sie im Rahmen der freiwilligen Rückkehr angegeben, sie wolle nach F._______ gehen, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich dort niederzulassen. Selbst wenn sie sich nicht auf die Unterstützung ihrer Familie oder ihres Ehemannes verlassen könne, verfüge sie dennoch mit ihren drei Freundinnen über ein soziales Netz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Auch seien ihre psychischen Beschwerden bereits in der Türkei behandelt worden. Die Türkei verfüge über ein gut ausgebautes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem und die Beschwerdeführerin könne sich für ihre psychischen Beschwerden auch zukünftig dort behandeln lassen. Dem wird in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Ferner sind auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erst (…) Jahre alt und es ist daher sowie aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer offenkundig nicht davon auszugehen, dass eine eigenständige Integration in die schweizerische Lebenswirklichkeit bereits stattgefunden hat, zumal ihr Umfeld noch stark von ihrer Mutter geprägt ist, mit welcher sie in die Türkei zurückkehren wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über bis ins Jahr 2032 gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4860/2024 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4860/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Janic Lombriser

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