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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 E-4859/2011

December 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,428 words·~22 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4859/2011

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / N (…).

E-4859/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge illegal im Januar 2009. Auf dem Luftweg reiste er von Colombo mit Emirates nach Doha (Katar) und von dort nach Mailand (Italien), der Name der europäischen Fluggesellschaft sei ihm nicht bekannt; in Italien habe er kein Asylgesuch gestellt. Mit dem Auto gelangte er am 7. Januar 2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde daselbst am 13. Januar 2009 zur Person, zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 15. Januar 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. September 2009 erfolgte die direkte Bundesanhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von (…) bis (…) Mitglied des Studentenflügels der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, wovon die SLA (Sri Lanka Army) Kenntnis erhalten habe. Im (…) habe er unfreiwillig ein Waffentraining absolviert. Am (…) hätten Soldaten (…) ehemalige Mitglieder des Studentenflügels getötet. Im (…) sei er festgenommen worden und (…) in Haft gewesen. Armeeangehörige hätten im (…) Kollegen, die wie er selbst (…) gewesen seien, erschossen. Erneut sei er im (…) zusammen mit anderen aus seinem Dorf festgenommen und misshandelt worden; nach (…) habe man ihn freigelassen. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden und man habe ihm gesagt, er müsse jede Woche seine Unterschrift leisten. Da er in der Folge gesucht worden sei, habe er aus Angst sein Dorf verlassen. Dies seien alle seine Asylgründe. Er habe weder mit Behörden noch mit anderen Probleme gehabt; auch sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen. Sein Bruder sei in der Schweiz, der Beschwerdeführer wolle daher hier bleiben. A.c Anlässlich der Befragung gab er keinen Pass zu den Akten. Dieser sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Die abgegebene Identitätskarte sei echt, er habe sie durch den Dorfvorsteher erhalten. B. Mit Verfügung vom 4. August 2011 – eröffnet am 5. August 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

E-4859/2011 nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Für die Begründung des Entscheides wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz und die Gewährung des Replikrechts zu einer allfälligen Stellungnahme des Bundesamtes. Für die Begründung der Beschwerde wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. September 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2011 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte deren Abweisung. Auf Einzelheiten der Stellungnahme wird nachstehend eingegangen. F. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner Replik vom 17. Oktober 2011 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Auf Einzelheiten der Stellungnahme wird nachstehend eingegangen.

E-4859/2011 G. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2012 den Bericht des BFM "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. Bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 zu und lud ihn zur Stellungnahme ein. Diese ging, datierend vom 5. Dezember 2012, am 6. Dezember 2012 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-4859/2011 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Behörden in Colombo hätten suchen sollen; zwischen seiner letzten Übernachtung dort und der Suche im (…) würden Jahre liegen. Zudem sei es realitätsfremd, dass der Besitzer der Lodge in Colombo nach Jahren noch im Besitze der Telefonnummer des Beschwerdeführers sei, der dort bloss (…) übernachtet habe. Aus den Vorbringen würden sich auch zahlreiche Widersprüche ergeben. So habe der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung angegeben, dass im (…) zusammen mit ihm noch weitere junge Männer aus dem Dorf verhaftet worden seien; anlässlich der Anhörung dagegen habe er vorgebracht, nur er allein sei verhaftet worden. Weiter habe er geltend gemacht, die SLA habe nach seiner Haftentlassung im (…) versucht, seinen Freund umzubringen, weshalb er den Wohnort verlassen habe; in der Anhörung habe er im Unterschied dazu ausgeführt, sein Freund sei im (…) von der SLA ermordet worden, worauf er weggegangen sei, später habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, sein Freund sei im (…) von der Armee getötet worden. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen könnten die Vorbringen nicht geglaubt werden; sie seien auch nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer mache geltend, im (…) von der sri-lankischen Armee festgenommen und während (…) verhört und gefoltert worden zu sein. Obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handle, habe er dazu anlässlich der Anhörung nur sehr allgemeine und kurze Aussagen machen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung, seine Inhaftierung detailliert zu schildern, seien die Antworten oberflächlich ausgefallen; dieses Verhalten erwecke den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt.

E-4859/2011 Weiter habe er nach seiner Freilassung im (…) regelmässig in einem Armeecamp seine Unterschrift leisten müssen. Aber auch dazu seien seine Ausführungen knapp und oberflächlich ausgefallen. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nachdem sich die Lage in Sri-Lanka nach der Beendigung des Krieges deutlich entspannt habe und kontinuierlich verbessere, sei eine Rückkehr grundsätzlich wieder zumutbar, einzig bezüglich des Vanni-Gebietes müssten die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig eingestuft werden. Der Beschwerdeführer stamme indessen aus dem Distrikt Jaffna. Das BFM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund seiner Lagebeurteilung vorliegend als zumutbar. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird dem nach einlässlicher Rekapitulation der Geschehnisse und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen entgegengehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien keineswegs nicht ausreichend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Widersprüchliche Vorbringen würden zwar die Glaubhaftigkeit gefährden, aber Widersprüche, die sich gegenüber den Angaben anlässlich der Kurzbefragung ergäben, seien laut Rechtsprechung nur dann relevant, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Vorbringen anlässlich der Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen.

E-4859/2011 Die Lage im Norden und Osten von Sri Lanka sei weiterhin sehr schwierig, was auch für die allgemeine politische Lage im Lande gelte. Zudem gebe es dort eine neue Welle von Gewalt gegen Tamilen und Muslime. Die Wegweisung sei nur als zulässig und moralisch vertretbar zu erachten, wenn die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit eindeutig ausgeschlossen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar, weshalb ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. 4.3 Die Vernehmlassung des BFM beschränkte sich über die Feststellung hinaus, dass die Beschwerde nichts Neues enthalte, auf eine Bemerkung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche mit Berichten von Nichtregierungsorganisationen als Beweismittel untermauert werde. Das Bundesamt verfolge die Entwicklung der Lage in Sri-Lanka laufend und lasse seine Erkenntnisse in die Behandlung der Einzelfälle einfliessen. Es arbeite gemäss internationalen Leitlinien, stütze sich bei seiner Einschätzung auch auf Analysen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden sowie Berichte internationaler Organisationen vor Ort. Die aktuelle Anpassung der Wegweisungspraxis sei das Ergebnis einer solchen umfassenden Lagebeurteilung. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. 4.4 Zu diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik vor, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe sich eine Begründungspflicht der Behörden. Daraus folge auch, dass die Quellen von Herkunftsländerinformationen im Asylverfahren vom BFM offenzulegen seien. Werde dies unterlassen, liege eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Antiterrorgesetzgebung sei immer noch in Kraft. Unter diesen Umständen sei auch die Nichtverlängerung des Ausnahmezustandes in der Realität ohne Auswirkungen. Es gebe in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängige Gerichte. Folter werde systematisch angewandt. Bei einer Rückkehr erwarte abgewiesene Asylsuchende eine genaue Überprüfung durch die Sicherheitskräfte. Dabei komme es auch zu Übergriffen. Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen und ein Asyl-

E-4859/2011 gesuch gestellt hätten, seien einem besonders grossen Risiko ausgesetzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aufgrund der aktuellen Lage nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. 4.5 In seiner abschliessenden Stellungnahme warf der Beschwerdeführer dem Bundesamt eine oberflächliche Berichterstattung (Dienstreise) und eine Verkennung des Risikos für heimkehrende Asylsuchende vor. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht in seiner Replik geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe. 5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTI- NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, BGE

E-4859/2011 121 I 225 E. 2a S. 227, BGE 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 5.3 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten:

Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr srilankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Das BFM verweist vorliegend einzig auf öffentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrensverletzung begangen. 5.4 Bezüglich der impliziten Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung zwar sehr summarisch, aber dennoch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs-

E-4859/2011 bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des Bundesamts im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.2 nachstehend). In Anbetracht der vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM die Begründungspflicht verletzt haben könnte. 5.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. E. 10 nachstehend). 6. 6.1 Das BFM kommt in seinem angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und widersprüchlich. Im Ergebnis teilt das Gericht diese Auffassung. Allerdings hält es den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe undifferenzierte und oberflächliche Aussagen gemacht, nur teilweise für berechtigt. Dieser ist bei einzelnen Fragen sehr wohl ins Detail gegangen, obschon etwa die Frage F63 (vgl. Anhörungsprotokoll A12/13) als süffisant und herablassend zu qualifizieren ist; die konkrete Frage nach dem Ertrag des sich im Familienbesitz befindenden Landes hätte auch anders, sachlicher gestellt werden können. Zudem wurde in einer Aktennotiz vom 13. Januar 2009 festgehalten, dass "… aufgrund von Kapazitätsengpässen auf eine eingehende Befragung wie beispielsweise im Asylpunkt in der BzP" verzichtet worden sei (vgl. A7/1). Für das Gericht steht fest, dass die Behelligungen des Beschwerdeführers nicht über das hinausgehen, was eine Vielzahl von Tamilen während des Krieges erdulden mussten. 6.2 Von entscheidender Relevanz ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-4859/2011 hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). 6.3 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5). 6.4 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen worden sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Er war lange vor Kriegsende Mitglied des Studentenflügels der LTTE, und das Kampftraining hat er nur unter Zwang absolviert. Er macht zudem auch nicht geltend, seine Familie sei wegen ihres Geldes bedrängt worden. Weder droht ihm von dieser Seite Gefahr, noch ist einzusehen, welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, aktuell an ihm haben sollten. Angesichts des vorgängig beschriebenen Profils des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten könnte, selbst wenn er anlässlich der Einreise mit gewissen Fragen zu rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.

E-4859/2011 Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen übereinstimmen. 6.5 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung – von welcher Seite auch immer – droht. An dieser Einschätzung ändert auch die Eingabe vom 5. Dezember 2012 nichts, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere rügt, der Bericht des BFM sei oberflächlich gehalten und heimkehrende Asylsuchende würden am Flughafen von Colombo überprüft. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene Lagebeurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf seine eigenen Erkenntnisse. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-4859/2011 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer wäre – wie vorstehend dargelegt – in Sri Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 6.2). Aus den Akten sind http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

E-4859/2011 sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der noch junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Hinzuweisen ist auf seine gute Schulbildung (…) und den Umstand, dass dort seine Familie (Mutter, Schwester, Bruder und eine Tante, alle in der Nordprovinz) wohnen. Er wird also auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, falls er nicht sofort im Wirtschaftsleben oder bei der Wohnungssuche Fuss fassen kann. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Probleme in einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E-4859/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das C._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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E-4859/2011 — Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 E-4859/2011 — Swissrulings