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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2009 E-4859/2009

August 4, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,389 words·~17 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4859/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4859/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Anfang November 2008 auf dem Seeweg verliess und über Italien am 9. November 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 und der direkten Anhörung vom 30. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei Staatsangehöriger Guineas mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er kurz nach seiner Geburt an der Grenze von einem Arzt gefunden und aufgenommen worden sei und er seine Eltern nicht kenne, dass er bis zu seinem zweiten Lebensjahr bei der Mutter des Arztes in D._______ gelebt habe und nach deren Tod mit seinem Ziehvater nach C._______ ins Quartier E._______ gezogen sei, dass sein Ziehvater das Haus von einem ranghohen Militär gemietet habe, dass er in C._______ die Schule besucht und gelegentlich in der Klinik seines Ziehvaters gearbeitet habe, indem er Verbände angelegt und Medikamente verkauft habe, dass er seit rund drei Jahren auch Beschneidungen von Säuglingen und kleinen Knaben vorgenommen habe, dass der Sohn des Vermieters während der Abwesenheit seines Ziehvaters an ihn herangetreten sei und ihn gebeten habe, seinen jüngeren Bruder F._______ zu beschneiden, dass er dies zunächst abgelehnt habe, da er über keinerlei Erfahrung mit der Beschneidung von Knaben in diesem Alter verfüge, dass er schliesslich auf Drängen eingewilligt und die Beschneidung vorgenommen habe, wobei es zu keinerlei Komplikationen gekommen sei, E-4859/2009 dass der Knabe indessen drei Tage später gestorben sei und man ihm die Schuld an seinem Tod gegeben habe, dass er auf dem Heimweg von der Schule von einem Cousin beziehungsweise einer Cousine des verstorbenen Knaben erfahren habe, dass das Militär zu Hause auf ihn warte, um ihn zu verhaften, dass er sich unverzüglich zur Schuldirektorin begeben und ihr alles erzählt habe, dass die Schuldirektorin ihm Unterschlupf gewährt und telefonisch Kontakt zu seinem Ziehvater aufgenommen habe, dass der Ziehvater nach seiner Rückkehr verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden sei, dass die Schuldirektorin seinen Ziehvater im Gefängnis besucht und dieser ihr seine Kontodaten gegeben habe, damit sie die Ausreise des Beschwerdeführers habe in die Wege leiten können, dass er weder wisse, wann er in C._______ das Schiff bestiegen noch wie lange die Überfahrt gedauert noch in welchem Hafen in Italien er das Schiff verlassen habe, dass er in Italien einen Afrikaner getroffen und bei diesem die Nacht verbracht habe, bevor er ihn am folgenden Tag in einem Wagen in die Schweiz begleitet habe, dass ein Unbekannter ihn zu einem Bahnhof gefahren und ihm ein Bahnbillett nach B._______ gekauft habe, dass er – abgesehen von einem Schülerausweis – im Heimatstaat über keine Ausweisdokumente verfüge und sich während seiner Reise nie habe ausweisen müssen, dass er, abgesehen von den geschilderten Nachstellungen durch das Militär, nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat getötet zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 in Anwendung von E-4859/2009 Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung binnen 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne keine Ausweispapiere beschaffen, nicht zu überzeugen vermöge und als Schutzbehauptung qualifiziert werden müsse, dass dieser Schluss durch seine unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderungen zu den Reiseumständen erhärtet und demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert der angesetzten Frist Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und haltlos zu werten seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und daher auch wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, dass die Untersuchungsmaxime ihre Schranken praxisgemäss in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde und die Unmöglichkeit der Vornahme von Abklärungen im Heimatstaat kein Hindernis für einen Wegweisungsvollzug darstelle, sofern diese in einer Verletzung der Mitwirkungspflicht – Weigerung zur Bekanntgabe der Identität oder Wille zur Verheimlichung wichtiger Angaben über die persönliche Situation – der asylsuchenden Person begründet sei, E-4859/2009 dass dem Amt aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen Grenzen gesetzt seien, dessen familiäre Beziehungen im Heimatstaat zu eruieren und nötigenfalls angemessene Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten zu ergreifen, dass unter den gegebenen Umständen von der Anwesenheit seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder im Heimatstaat – welche ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können – auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-4859/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate- E-4859/2009 riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Heimatstaat einen Schülerausweis besass (vgl. Akten BFM A7/10 S. 4), vor seiner Ausreise für einige Tage bei der Schuldirektorin Unterschlupf E-4859/2009 gefunden und diese seine Flucht organisiert hat (vgl. A7/10 S. 5), dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über diesen Kontakt zumindest einen offiziellen Schülerausweis seines Heimatstaates zu beschaffen, dass seine Vorbringen, er könne sich keine Papiere Beschaffen, da bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes jemand geschickt würde, um ihn zu töten (vgl. A18/14 S. 3), als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nach unbekannter Reisedauer auf hoher See an einem ihm unbekannten Ort in Italien von Bord gegangen, wo ein ihm unbekannter Schwarzer ihn beherbergt und danach mit einem Wagen in die Schweiz begleitet habe, bevor eine ihm unbekannte Person ihn zu einem Bahnhof gefahren, ihm den Weg zum Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ erklärt und ein Bahnbillett gekauft habe (vgl. A7/10 S. 7 f.), und er habe die Reise, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A18/14 S. 4), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, E-4859/2009 dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen – Tod eines Knaben infolge Beschneidung – kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass der Beschwerdeführer vorliegend auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen kann, zumal er nach der Beschneidung des Knaben weiterhin die Schule besuchen und sich nach dessen Tod bis zu seiner Ausreise unbehelligt bei der Schuldirektorin aufhalten konnte, selbst nachdem diese seinen Vater im Gefängnis besucht hatte (vgl. A18/14 S. 10 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in zentralen Punkten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, dass diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass auch die Beschwerde keine Vorbringen enthält, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zumal sich der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen auf eine allgemeine Schilderung der Verhältnisse im Heimatstaat beschränkt, ohne sich konkret mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, E-4859/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht das Alter des Beschwerdeführers entgegensteht, zumal die mit dem Vollzug beauftragte Behörde diesem Umstand bei der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen hat, dass gegebenenfalls insbesondere noch vor dem Wegweisungsvollzug eine geeignete Institution im Heimatstaat zu avisieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 24), E-4859/2009 dass es sich dabei jedoch um Vollzugsmodalitäten und nicht um Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG handelt, dass bei minderjährigen Asylsuchenden im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG (neu Art. 83 AuG) das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen ist und die Asylbehörden grundsätzlich verpflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e. aa S. 198 f.), dass das BFM es unterlassen hat, Abklärungen über ein bestehendes Familien- oder Beziehungsnetz im Heimatland zu veranlassen, was indessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere des Verhaltens des Beschwerdeführers auch nicht geboten erschien, dass die behördliche Abklärungspflicht – ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit – durch die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt wird, wobei der entsprechende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zu Alter und Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6d), dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (s. oben) hat, dass der Beschwerdeführer der von ihm zu erwartenden Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen ist und es bis heute unterlassen hat, sich – wie gesetzlich vorgeschrieben – um die Beibringung von Identitätspapieren zu bemühen, dass seine Identität somit nicht zweifelsfrei feststeht, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass es den Asylbehörden vor diesem Hintergrund im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im Hei- E-4859/2009 matland des Beschwerdeführers Abklärungen in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte vorzunehmen, dass daher die Vorinstanz – auch angesichts der insgesamt unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers – davon auszugehen hat, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der Rückkehr getragen würde, dass sodann zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die Reise von Guinea bis in die Schweiz allein zurückgelegt und damit ein hohes Mass an Selbständigkeit bewiesen hat, dass in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-4859/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und der Antrag im jetzigen Zeitpunkt hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4859/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 14

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