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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2014 E-4854/2013

March 26, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,583 words·~8 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4854/2013

Urteil v o m 2 6 . März 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Roger Lerf, Rechtsanwalt, Lerf Anwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).

E-4854/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2009 auf dem Luftweg via B._______ nach Italien. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers am 3. August 2009 in die Schweiz gelangt. Ebenfalls am 3. August 2009 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. August 2009 fand dort die summarische Befragung statt. Am 20. August 2009 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört. Für die Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2013, eröffnet am 29. Juli 2013, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Schreiben vom 5. August 2013 informierte der Rechtsvertreter das BFM darüber, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Der Eingabe lag eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2013 bei. Der Rechtsvertreter ersuchte gleichzeitig um Einsichtnahme in die Akten. D. Am 7. August 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter im Rahmen der gesetzlichen Editionspflicht die gewünschte Akteneinsicht. E. Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 18. August 2013 (Affidavit); ein Bestätigungsschreiben eines C._______, vom 26. August 2013; ein Schreiben des Anwaltes D._______ vom 15. Juni 2013; ein Schreiben des "Grama Ni-

E-4854/2013 ladhari's Office" vom 7. August 2013; ein Bericht von Adrian Schuster, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), "Sri Lanka: Aktuelle Situation – Update", Bern, 15. November 2012; ein Bericht von Rainer Mattern, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka – Themenpapier", Bern 22. September 2011, sowie eine swisslex-Ausgabe des Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-2165/2010 vom 17. Januar 2013. F. Mit Schreiben vom 2. September 2013 betätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Androhung eines Nichteintretensentscheides auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- für das Beschwerdeverfahren zu leisten. H. Am 25. September 2013 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-4854/2013 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der

E-4854/2013 Verfügung vom 26. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BFM-Akten sowie die Beschwerde samt Beilagen, welche ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-

E-4854/2013 desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), kann im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren (eine siebenseitige Beschwerdeschrift samt neun Beilagen) doch zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die durch das BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv nächste Seite)

E-4854/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. September 2013 einbezahlte Kostenvorschuss von 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:

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