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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2009 E-4852/2009

August 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,297 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Full text

Abtei lung V E-4852/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4852/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Sri Lanka am 9. Juli 2009 unter Benutzung seines Reisepasses verliess und ohne Kenntnis beziehungsweise Wahrnehmung des effektiven Reisewegs mit zahlreichen Zwischenlandungen zum Flughafen Zürich gelangte, wo er am 11. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. Juli 2009 summarisch zur Person und den Ausreisemotiven und am 20. Juli 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, Tamile zu sein und mit den Familienangehörigen in B._______ (1988 bis 2000) respektive C._______ (2001 bis 1. September 2007), beides Ortschaften auf der Jaffna-Halbinsel im Norden Sri Lankas, gelebt zu haben, wo er seine Gymnasialzeit abgeschlossen habe, dass er die übrige Zeit mit finanzieller Unterstützung des Vaters in D._______, Grossraum Colombo, in einer Mietwohnung selbständig gelebt und Sprachen und Informatik studiert habe, wobei er in F._______ behördlich registriert gewesen sei, dass er sich als Mitglied des Schülerverbands im Norden Sri Lankas während der Friedenszeit für die LTTE eingesetzt, Flugblätter verteilt und demonstriert habe, dass er beispielsweise gegen die srilankische Armee (SLA) protestiert habe, die in einem Schulgebäude ein Armeecamp errichtet gehabt habe, und beim Schmücken der Strassen für den Heldentag der Black- Tigers mitgeholfen habe, dass ihn deswegen die SLA im September 2006 festgenommen, ermahnt und am selben Tag wieder freigelassen habe, E-4852/2009 dass ihn die SLA im November 2006 anlässlich einer Dorfkontrolle angehalten, einem "Kopfnicker" zugeführt und anschliessend im Camp zwei Tage lang schwer misshandelt habe, bevor sie ihn auf freien Fuss gesetzt hätten, dass ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen, dass Unbekannte (mutmasslich Paramilitärs oder Angehörige der SLA) am 13. August 2007 (...) erschossen hätten, weil dieser Essen an Angehörige der LTTE abgegeben habe, dass Sicherheitsüberlegungen seinen Vater bewogen hätten, ihn nach Colombo zu schicken, dass sein Vater (...) eine Reiseerlaubnis nach Colombo (Certificate Clearence) (...), dass er am 29. August beziehungsweise am 1. oder 2. September 2007 mit einem Flugzeug von Jaffna nach Colombo gelangt sei, sich anschliessend in D._______ erstmals behördlich registrieren lassen und dort als Mieter gewohnt habe, dass er in der Folge noch zweimal, etwa April/Mai 2006 und Januar 2008, sich in der (...) Schule in F._______, wo er sich ausgebildet habe, behördlich registrieren lassen habe, dass ihn die Polizei am (...) Oktober 2007 in der Unterkunft festgenommen, massiv bedroht, auf den Polizeiposten D._______ mitgenommen, unter Protokollierung seiner Aussagen verhört und nach zwei Tagen aus der Haft entlassen habe, dass er wiederholt verhört worden sei, dreimal durch die Polizei und zweimal durch die SLA, aber dabei keine körperliche Gewalt habe erfahren müssen, dass er mit Hilfe einer Bestechung freigekommen sei, dass er noch zweimal im Grossraum Colombo für zirka vier Stunden lang festgehalten worden sei, weil dort Tamilen unter Generalverdacht stünden, zu den Tigers zu gehören, E-4852/2009 dass er darüber hinaus mehrmals in der Unterkunft oder auf der Strasse Personenkontrollen unterworfen gewesen sei, dass die Behörden bei Selbstmord- oder Bombenanschlägen jeweils Tamilen kontrollieren und verhaften würden, dass er am 9. Juli 2009 mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer eine Visa Debit Card (...), eine Admission Card der (...) Academy, eine Admission Card der (...) sowie die Kopie eines Registrationsabschnitts (sog. Clearence-Certificate) mit sich geführt hat, dass die vom BFM vorgenommene Durchsicht des persönlichen Mailaccounts des Beschwerdeführers die Ansicht einer eingescannten Kopie der Personalienseite eines auf den Beschwerdeführer lautenden Reisepasses, ausgestellt am (...), Nr. (...), ergeben hat, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 - eröffnet am 25. Juli 2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig die editionspflichtigen Aktenstücke an den Beschwerdeführer übermittelte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit einer deutschsprachigen Formularbeschwerde, welche vom Beschwerdeführer in seiner Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am 30. Juli 2009 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diesel- E-4852/2009 ben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Dolmetscher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2009 in Kopie (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und mit Telefax vom 31. Juli 2009 die eingeholte Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwerdeschrift keine zusätzlichen Anträge stellte und bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4852/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer seine im Sachverhalt aufgeführten Angaben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als er geltend machte, ihm sei im Rahmen der Zugehörigkeit zum Studentenflügel der LTTE die Aufgabe oblegen, beim (...) und anderen Veranstaltungen der LTTE (etwa Märtyrertag, Thilipan etc.) mitzumachen, Bewohner verschiedener Dörfer über Veranstaltungen zu informieren und sie zum Mitmachen zu bewegen, dass er bis zum Waffenstillstandsbruch Ehrenarbeit (...) für die LTTE geleistet habe, dass sein Vater wiederholt aufgefordert worden sei, wegen seines Sohnes in Colombo im Camp der SLA vorzusprechen, dass die SLA den Vater mit dem Tod bedroht habe, wenn er den Sohn nicht nach Hause holen werde, dass sein Vater nun nur noch selten nach Hause gehe, dass er - so der Beschwerdeführer weiter - in Colombo mit den Studiengängen nur angefangen habe, um nicht durch grundloses Verweilen im Grossraum Colombo aufzufallen, weil er sich ansonsten vermehrt E-4852/2009 der Gefahr ausgesetzt hätte, von den Behörden als Risiko (potenzieller Terrorist der LTTE) wahrgenommen zu werden, dass er sich deshalb die letzten sechs Wochen vor der Ausreise wegen der Fahndung durch die Polizei und die SLA versteckt habe, dass zur Zeit keine Lebenssicherheit für Tamilen existiere sowie Hundertausende in den Camps unter unmenschlichen Lebensbedingungen leben müssten, dass die Eltern ihr ganzes Vermögen für seine Reise in die Schweiz aufgebraucht hätten und diese im Falle einer Rückkehr psychische Probleme erleiden würden oder sich sein Vater das Leben nehmen könnte, dass ihn keine Bewegungsfreiheit und keine Lebenssicherheit im Grossraum Colombo erwarten und er von den Sicherheitskräften verhaftet und erschossen würde, dass eine allfällige Unterstützung durch den in Dänemark lebenden (...) ausgeschlossen sei, dass damit der Eindruck falsch sei, wonach er in Sri Lanka unbehelligt leben könne, wobei er offeriere, in zwei Jahren - im Falle einer Besserung der generellen Menschenrechtslage in seinem Heimatland - zu prüfen, ob er nach Hause zurückkehren könne, dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerde verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht besteht, dass der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist, E-4852/2009 dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des BFM in Bezug auf die mangelnde Kausalität zwischen den allfälligen Inhaftierungen in den Jahren 2006 (in C._______) und 2007 (in D._______) und der effektiven Ausreise teilt, zumal sich der Beschwerdeführer in der Folge während zweier Jahre im Grossraum Colombo studienhalber in einer Mietwohnung aufgehalten hat und sein Aufenthalt wiederholt behördlich registriert worden ist, dass die angebliche mehrstündige Verhaftung im September 2006 und die zweitägige, mit Misshandlungen verbundene Inhaftierung im November 2006 ihn offenbar nicht davon abgehalten hat, noch bis Ende August/Anfang September 2007 zu Hause zu bleiben, dass sich die geschilderten Behelligungen und Schikanen während des zweijährigen Studienaufenthaltes im Raum Colombo/D._______ weder in einer Weise ereignet haben, die vermuten liesse, dass er dort Opfer gezielter und nachhaltiger Verfolgung geworden wäre, noch hinsichtlich der Intensität der Eingriffe einer Verfolgung gleichzusetzen wären, dass die behaupteten Nachforschungen der Polizei und der SLA sowie die Drohungen gegen den Vater lediglich auf blossen Behauptungen des Beschwerdeführers gründen und nicht mit der zunächst eher unbekümmerten Lebensweise im Süden Sri Lankas in Einklang zu bringen sind, dass der Beschwerdeführer Ende August/Anfang September 2007 landesintern nach Colombo fliegen, im November 2007 problemlos einen Reisepass in (...) - offenbar im Rahmen einer zeitweiligen Rückkehr auf die Jaffna-Halbinsel - beschaffen und mit diesem unbehelligt das Land über den Luftweg verlassen konnte, E-4852/2009 dass damit keine erheblichen Anhaltspunkte in den Akten oder in den eingereichten Beweismitteln ersichtlich sind, wonach er landesweit verfolgt worden wäre, dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die angestrebte Sicherheit in jedem Ort in Sri Lanka gewährleistet werden kann, zumal er sich im Grossraum Colombo, wo er während zweier Jahre vor der Ausreise legal gelebt hat, wieder niederlassen kann, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse auch das unbedeutende politische Engagement des Beschwerdeführers in Bezug auf die LTTE darauf schliessen lässt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine relevanten Nachteile zu erleiden hätte, zumal die LTTE im heutigen Zeitpunkt zerschlagen ist und die srilankischen Behörden an vor Jahren getätigten untergeordneten Dienstleistungen für die LTTE kein Interesse mehr haben dürften, dass somit die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbegründet bezeichnet werden muss und die eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung dieser Sachlage nach sich ziehen, dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist, dass die global gehaltene Befürchtung, wonach er oder seine Eltern (namentlich der Vater) bei der Rückkehr mit schweren Nachteilen rechnen müssten, nicht überzeugt, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-4852/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewärtigen hat, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - der Kriegszustand zwischen der LTTE und der srilankischen Armee ist beendet - noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hindeuten, dass gemäss der Praxis in BVGE 2008/2 die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O. E. 7.6.2), E-4852/2009 dass für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist und die Anforderungen an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes im Grossraum Colombo geringer sind bei einem längeren und zeitlich nicht weit zurückliegenden Aufenthalt in Colombo (a.a.O. E.7.6.1), dass es dem erst kürzlich aus Sri Lanka ausgereisten Beschwerdeführer frei steht, sich wieder im Grossraum Colombo niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen im Norden Sri Lankas aus dem Weg zu gehen, dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland leben und er auch in Colombo Bekannte und Freunde hat, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist, dass die Behauptung, in relativ bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse zurückkehren zu müssen (die Eltern hätten ihr ganzes Vermögen aufgebraucht), den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht, zumal sein Vater (...) und Inhaber eines (...) sei und zwei Cousins in der Schweiz und ein Cousin in Dänemark leben sollen, die ihn allenfalls unterstützen könnten, dass er sich vor der Ausreise zwecks Studien im Grossraum Colombo zwei Jahre lang legal in einer Mietwohnung aufgehalten hat, weshalb er damit rechnen kann, dort wieder eine Wohnmöglichkeit zu finden, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer mangels anderslautender Hinweise gesund ist, über einen Gymnasialabschluss verfügt und unter anderem in Colombo Singhalesisch als Studienfach belegt hat, dass ihm daher zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, dass die Befürchtung, die Eltern (namentlich der Vater) könnten die Rückkehr des Sohnes psychisch nicht verkraften respektive sich ein Leid antun, den Wegweisungsvollzug nicht verhindern kann, E-4852/2009 dass mithin der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, seinen Pass dem BFM herauszugeben oder bei der Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im heutigen Zeit der Antrag hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne diese (im Beschwerdeformular vorgedruckten) Anträge zu begründen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, E-4852/2009 dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4852/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Flughafenbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: (....) Seite 14

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