Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4842/2018
Urteil v o m 2 7 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
E-4842/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2018 sowie der Anhörung vom 18. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren und habe ab seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise in C._______ gewohnt. Sein Vater sei ethnischer Araber, seine Mutter hingegen sei berberischer/kabylischer Ethnie, weshalb er in seiner Heimat diskriminiert worden sei. Das (…) sei wohl aus rassistischen Gründen vor etwa (…) Jahren angezündet worden. Diskussionen, Beleidigungen und Schlägereien zwischen Arabern und Kabylen seien in seinem Stadtviertel an der Tagesordnung gewesen. Vor (…) Jahren sei er zwei Mal tätlich angegriffen worden, wobei er einmal an (…) worden sei und beim zweiten Mal (…) davon getragen habe, weswegen er jeweils ein paar Tage im Krankenhaus gewesen sei. Die Polizei habe trotz seiner persönlichen Anzeige nichts dagegen getan. Da es sich um einen „inneren“ Konflikt zwischen den Arabern und den Kabylen handle, sei die Polizei nicht in der Lage, etwas dagegen zu unternehmen. Entsprechende Anzeigen würden zwar in einem Protokoll festgehalten, aber nicht weiter verfolgt. Anlässlich der Anhörung fügte er hinzu, dass auch sein Vater Kabyle sei. Auch seitens des Staates sei es deswegen zu Diskriminierungen gekommen. Letztmals ein Jahr vor seiner Ausreise sei er zudem mehrmals mit dem Tod bedroht worden. Im August 2016 sei er legal in die Türkei geflogen und mit dem Schiff nach Griechenland gefahren, wo er eineinhalb Jahre gelebt habe, bevor er via diverse Länder in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – gleichentags mündlich eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung zurück an die Vor-
E-4842/2018 instanz zu weisen. Subeventualtier sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 24. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4842/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise
E-4842/2018 bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vorinstanz vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. Er habe sich widersprochen, indem er an der BzP ausgesagt habe, dass lediglich seine Mutter Kabylin sei. Anlässlich der Anhörung, habe er jedoch geltend gemacht, dass beide Elternteile dieser Ethnie angehören würden. Die täglichen Bedrohungen habe er in sehr allgemeiner Art und Weise wiedergegeben. Bei der Benennung der Täter verstricke er sich wiederum in Widersprüche. So habe er zuerst ausgesagt, er kenne keine Namen, anlässlich der Anhörung habe er jedoch den Namen D._______ vorgebracht. Dasselbe treffe auf die Anzeige bei der Polizei zu, wonach er erst ausgesagt habe, keine Namen genannt zu haben, und später anmerkte, er habe D._______ angezeigt, wobei er letztere Aussage gleich wieder zurückgezogen habe. Diese Aussagen liessen eindeutig Zweifel aufkommen, dass er bei der Polizei gewesen sei. Die allgemein gehaltene Begründung zur Untätigkeit der Polizei und seine Mutmassungen über mögliche Konsequenzen, falls er bei der Polizei Namen verraten hätte, würden zum Ausdruck bringen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Dass er mit dem Tod bedroht worden sei, habe er anlässlich der Anhörung zum ersten Mal vorgebracht. Den Protokollen seien auch keine Unstimmigkeiten bei der Befragung, Übersetzung und Rückübersetzungen zu entnehmen. Damit seien die geltend gemachten Todesdrohungen etwa ein Jahr vor seiner Ausreise als nachgeschoben zu werten. Aufgrund seiner durchaus nachvollziehbaren Schilderungen, wie er sich auf der Strasse habe
E-4842/2018 provozieren lassen und wie es infolgedessen zu Streitigkeiten gekommen sei, sei nicht von der Hand zu weisen, dass er grundsätzlich in Konflikte mit Personen in seinem Stadtviertel verwickelt gewesen sein könnte. Es obliege jedoch nicht dem SEM, Konflikte und Bedrohungen, welche gesuchstellende Personen nicht ausreichend oder nicht wahrheitsgemäss zu Protokoll geben würden, zu prüfen. Dies liege vielmehr in der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Personen. Die von ihm geltend gemachten Konflikte und Umstände dieser Konflikte, hätten sich in Anbetracht seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und nachgeschobenen Aussagen nicht derart zugetragen. Sowohl der (…) als auch die beiden erheblichen tätlichen Übergriffe würden etwa (…) Jahre zurück liegen, weshalb offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise vorliege. Zudem sei der algerische Staat grundsätzlich fähig und willig, Personen gegen derartige Übergriffe durch Drittpersonen zu schützen. Da es sich bei den angeblichen Anzeigen um Anzeigen gegen unbekannt gehandelt habe, seien die Möglichkeiten des algerischen Staates auch entsprechend limitiert gewesen. Die ausbleibenden weiteren Untersuchungen durch die Polizei würden damit nicht dem grundsätzlich vorhandenen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des algerischen Staates widersprechen. 6.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz sich in ihrer Begründung einzig auf wenige und nicht allzu gewichtige Widersprüche abgestützt und auf eine Gesamtwürdigung verzichtet habe. Betreffend die Ethnie seiner Eltern bekräftigt er erneut, dass Übersetzungs- und Rückübersetzungsprobleme zu dieser Unstimmigkeit geführt hätten, wobei diese nicht im Protokoll vermerkt worden seien. Es sei schlicht undenkbar, dass er bewusst Zweifel betreffend die Ethnie seiner Eltern habe aufkommen lassen. Es bestehe kein Grund, warum er über die Ethnie seiner Eltern voneinander abweichende Angaben hätte machen sollen, insbesondere da für ihn die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie für seine ethnische Identität sehr wichtig sei. An seiner Ethnie habe die Vorinstanz entsprechend auch nicht gezweifelt. Der Widerspruch betreffend die Namensnennung bei der Polizei sei leicht erklärbar. Er sei im Laufe der Jahre mehrmals bei der Polizei gewesen und habe Anzeige erstattet. Bei diesen Angriffen habe es sich nicht um Auseinandersetzungen zwischen individuellen Personen gehandelt, die wegen persönlicher Probleme handgreiflich geworden seien, sondern um Taten,
E-4842/2018 die ausschliesslich in der ethnischen Herkunft von Täter und Opfer begründet seien. Er kenne die Leute nur vom Sehen und könne nicht sämtliche Namen kennen und bei der Polizei zu Protokoll geben. Es sei daher schlüssig, wenn er zunächst angegeben habe, diese Personen nicht „gekannt“ zu haben, auch wenn es oftmals dieselben Personen gewesen seien, die ihn bedroht hätten. Dass er angegeben habe, von D._______ bedroht worden zu sein und diesen Namen auch der Polizei genannt zu haben, widerspreche dem nicht. Seine Vorbringen seien somit nicht in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wie dies die Vorinstanz vorbringe. Dass der algerische Staat grundsätzlich fähig und willig sei, Opfer zu schützen, entspreche – soweit die Berber betreffend – nicht der Realität in Algerien. Dies zeige sich spätestens daran, dass er mehrfach Straftaten, die gegen ihn aufgrund seiner Ethnie begangen worden seien, angezeigt habe und nichts daraufhin passiert sei. Zum einen habe er der Polizei zumindest den Namen von D._______ angegeben, der ihm mit Mord gedroht habe, zum anderen sei unerklärlich, wie die Vorinstanz die Untätigkeit der algerischen Polizei damit abtun könne, dass die Möglichkeiten des algerischen Staates bei Anzeigen gegen unbekannt entsprechend limitiert seien. 7. 7.1 Die Vorinstanz bezweifelt – unabhängig von der Ethnie der Eltern – nicht, dass der Beschwerdeführer kabylischer Abstammung ist und er und seine Familie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diverse Auseinandersetzungen mit ethnischen Arabern gehabt haben. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, es fehle den vorgebrachten Ereignissen (Angriffe mit darauf folgendem Krankenhausaufenthalt und […] vor […] Jahren) am nötigen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Dies trifft auch auf die vorgebrachten Todesdrohungen zu, da – bei der Annahme deren Vorliegen – die Ausreise erst ein Jahr später erfolgte. 7.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Anzeigen bei der Polizei ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
E-4842/2018 ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 7.2.1 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen Behörden ihm und seinem Vater den erforderlichen Schutz gegen die Angreifer arabischer Ethnie verweigert hätten, zumal die vom Beschwerdeführer gemachte Anzeigen wegen Übergriffen von der Polizei offenbar entgegengenommen wurden, diese aber nicht weiterverfolgt worden seien, da er keine Namen habe nennen und seine Aussagen nicht habe belegen können (vgl. A9/13 F7.02, A20/12 F32, F38 und F48). Sollte – so wie vom Beschwerdeführer dargelegt – die algerische Polizei Angriffe der Araber billigen und schützen, würde es ihm offen stehen, sich damit an eine höhere Instanz zu wenden. 7.2.2 Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. 7.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer könnte zudem das Risiko einer Behelligung dadurch verringern, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion im Nordosten Algeriens niederlässt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-4842/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-4842/2018 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche seine Rückkehr nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit (…) sowie zahlreichen weiteren Verwandten in C._______ und E._______ (vgl. A9/13 F3.01) über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über eigene Arbeitserfahrungen, womit er sich bereits vor seiner Ausreise durchschlagen konnte (vgl. A20/12 F51f.). 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-4842/2018 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. 10.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4842/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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