Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-484/2009
Urteil v o m 1 . März 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (…).
E-484/2009 Sachverhalt: A. A.a. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. Seiner Eingabe legte er Kopien zweier Geburtsregisterauszüge in fremder Sprache mit englischer Übersetzung sowie eine Kopie des Passes seiner Tochter und ein fremdsprachiges Schreiben des "District General Hospital, B._______" in Kopie bei. A.b. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme im Heimatland konkret darzulegen, anzugeben, ob er Schutzmassnahmen getroffen habe und ob allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe. A.c. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 antwortete der Beschwerdeführer fristgerecht. Seinem Schreiben legte er mehrere fremdsprachige Dokumente in Kopie bei. A.d. Mit Schreiben vom 5. August 2008 an die Schweizer Vertretung erläuterte der Beschwerdeführer seine schwierige Lebenssituation und seine Furcht vor den LTTE. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben (in zwei Kopien) seines Arbeitgebers C._______ vom 16 Juli 2008 in englischer Sprache bei. A.e. Mit Schreiben vom 11. August 2008 forderte die Schweizerische Vertretung den Beschwerdeführer erneut auf, ergänzenden Angaben in Bezug auf die Zwangsrekrutierung von (…) und zu dessen Aufenthalt in Colombo, zu seiner Anstellung bei der C._______, zu den von ihm ins Recht gelegten Unterlagen der C._______ sowie zum Verlassen des Vanni- Gebiets zu machen. Innert angesetzter Frist gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2008 eine präzisierende Eingabe zu den Akten. A.f. In seiner Eingabe vom 22. September 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung zum Verfahrensstand und machte ergänzende Angaben zu seinem Asylgesuch. A.g. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer erneut ergänzende Ausführungen.
E-484/2009 A.h. Am 31. Oktober 2008 führte die Schweizerische Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. In den vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 31. Oktober 2008 in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus Kilinochchi. Dort sei er seit 1997 als (…) bei der Unternehmung C._______ tätig gewesen. Im Jahre 1980 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von ihm Geld verlangt, was er ihnen jedoch verweigert habe. Hingegen habe er ihnen ab und zu Nahrungsmittel abgegeben. Keiner seiner Familienangehörigen habe jemals eine militärische Ausbildung bei den LTTE absolviert. Am 10. Oktober 2006 seien Mitglieder der LTTE zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm verlangt, dass mindestens eine Person seiner Familie den LTTE beitrete, was er abgelehnt habe. Danach sei seine Familie täglich belästigt worden. Im Januar 2007 habe er zwei Personen der LTTE tätlich angegriffen, weshalb er aufgefordert worden sei, bei einem ihrer Büros vorzusprechen. Dort hätten sie ihm seine Papiere abgenommen und ihn wieder gehen lassen. Am 24. Januar 2007 sei (…) zwangsrekrutiert worden. Wegen gesundheitlicher Probleme sei dieser hospitalisiert worden. Mit Hilfe eines Bekannten sei es seiner Frau gelungen, ihn unbemerkt aus dem Krankenhaus zu holen und nach Vavuniya zu bringen. Seit dem 25. Januar 2008 lebe er zusammen mit seiner Frau und mit seinen Kindern in Colombo. Am 7. September 2008 sei er von zwei unbekannten Männern auf einem Motorrad verfolgt worden, wobei einer der beiden sein T-Shirt hochgehoben habe, so dass er ein Wappen gesehen habe. In dieser Zeit habe er anonyme Anrufe erhalten, weshalb er sein Telefon deaktiviert habe. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass die LTTE angeordnet hätten, seine Familie zu erschiessen. Da er aus Kilinochchi stamme, werde er vom Sicherheitsdienst nicht ernst genommen und könne keine Anzeige erstatten. Zusammen mit seinen Eingaben reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente – in englischer Sprache und teilweise in Kopie – als Beweismittel zu den Akten.
E-484/2009 B. Mit Schreiben vom 12. November 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll vom 31. Oktober 2008 sowie das Dossier zur abschliessenden Beurteilung. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 – frühestens eröffnet am 10. Dezember 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte der Beschwerdeführer mit, dass er und seine Familie am 10. und am 15. Dezember 2008 zu Hause von Personen der Special Task Force (STF) aufgesucht, behelligt und bedroht worden seien, zumal sie von der STF verdächtigt würden, mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Dabei hätten diese ein Familienfoto entwendet und seine Kinder mitnehmen wollen. Wegen dieser Behelligungen wisse nun die gesamte Nachbarschaft, dass er und seine Familie aus Kilinochchi stammten. Darüber hinaus habe er am 13. Dezember 2008 verschiedene anonyme Telefonanrufe erhalten und als er am 14. Dezember 2008 mit seiner Tochter auf dem Weg ins Spital gewesen sei, seien sie verfolgt worden. E. In einem Schreiben vom 22. Dezember 2008 an die Schweizer Vertretung in Colombo legte der Beschwerdeführer nochmals seine schwierige Lage und jene seiner Familie dar und führte aus, am 17. Dezember 2008 sei ihm auf seinem Heimweg ein LTTE-Mitglied aus dem Vanni-Gebiet gefolgt, weshalb er zu einem Kollegen geflüchtet sei, wo er die Nacht verbracht habe. In derselben Nacht seien Leute der STF in sein Haus eingedrungen und hätten ihn wegen seines Sohnes und seiner Tochter behelligt und gezwungen, sein Haus nicht mehr zu verlassen. F. Mit englischsprachiger und ins Französisch übersetzter Eingabe vom 29. Dezember 2008 – Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Januar 2009 – beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
E-484/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorliegend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit endgültig. 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 16. Januar 2009 bei der Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-484/2009 2. 2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 31. Oktober 2008 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30
E-484/2009 wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 ff. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 5. 5.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM im vorliegenden Fall den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/2) festgestellt hat. 5.2. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, der sri-lankische Staat sei grundsätzlich schutzwillig, weshalb sich der Beschwerdeführer vor den Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE an die heimatlichen Behörden wenden könne. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er sich vergeblich um Schutz bemüht habe respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne es zwar durchaus vorkommen, dass eine Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Hierzu gelte festzuhalten, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/20 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30
E-484/2009 dass eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen individuellen Schutz einer bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Die zunehmende Radikalisierung in Sri Lanka und insbesondere die geltend gemachten Vorfälle seien bedauerlich. Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in seinem Heimatland sei es nachvollziehbar, dass er sich um seine Sicherheit sorge. Da der Spielraum zur Erteilung von Einreisevisa sehr klein und die Anforderungen an eine Einreisebewilligung sehr hoch angesetzt seien, könne seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden. Obwohl er durch die geschilderten Vorfälle persönlich stark betroffen sei, sei sein Gefährdungsrisiko dennoch als gering einzustufen. Zudem habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation im Süden und Westen des Landes verschärft und auch im Grossraum Colombo habe die Regierung verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen. Dennoch herrsche in diesen Gebieten keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen werden könne. Auch betrachte es eine Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar. 5.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2008 im Wesentlichen dieselben Gründe geltend, die er bereits in seinem Asylgesuch vom 20. Juni 2008, seinen Eingaben vom 11. Juli 2008, 5. und 15. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008 und anlässlich seiner Befragung vom 31. Oktober 2008 sowie seinen weiteren Schreiben vom 16. und 22. Dezember 2008 gemacht hat, wonach er und seine Familie einerseits von Mitgliedern der LTTE und andererseits der STF behelligt und bedroht werde und um sein Leben fürchte. Aufgrund ihrer Herkunft sei auch der Wohnungsvermieter nicht mehr gewillt, ihnen ihre Wohnung noch länger zu vermieten. 5.4. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Aufgrund der Aktenlage sind seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2008 indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, überzeugenden und substanziierten Gründe entgegengesetzt; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Eingabe den Sachverhalt zu wiederholen und durch weitere Tatsachenbehauptungen zu ergänzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen dement-
E-484/2009 sprechend die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen, dies umso weniger, als die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben mangels objektiver Anhaltspunkte nicht nachvollziehbar erscheint und die geltend gemachte Bedrohung von Seiten der LTTE und der STF überzeichnet wirkt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre seitens der STF nicht festgenommen worden, wenn sie ihn der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt hätte. Des Weiteren sah der Beschwerdeführer davon ab, nationale wie auch internationale Organisationen um Hilfe zu ersuchen, um die von ihm geltend gemachten Gefahren abzuwehren, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er selbst schätze die ihm drohenden Gefahren anders ein als er sie darstellt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere geht das BFM zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ist abschliessend ganz allgemein auf die erheblich verbesserte Lage in Sri Lanka hinzuweisen, wobei nicht übersehen wird, dass sich das Land noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Analyse der Lage in Sri Lanka, die es in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 vorgenommen hat, wo es ausführte, dass sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE sowie deren Vernichtung im Mai 2009 die Menschenrechtsund Sicherheitslage in Sri Lanka in bedeutsamer Weise stabilisiert habe (vgl. BVGE a.a.O. E. 12). 5.5. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin nicht gegeben und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006
E-484/2009 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-484/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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