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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2015 E-4835/2015

August 27, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,291 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4835/2015

Urteil v o m 2 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), die Ehefrau B._______, geboren am (…), Beschwerdeführende, und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Kosovo und Montenegro, alle vertreten durch Markus Meyer, Rechtsanwalt, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).

E-4835/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2004 (Beschwerdeführerin mit ihren […] Kindern) beziehungsweise am 6. Dezember 2004 (Beschwerdeführer) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2005 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 (E- 4543/2006) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 das erste, am 29. September 2010 beim Amt eingelangte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte und zur Begründung anführte, die neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, dass sich der Wegweisungsvollzug für sie als unzumutbar erweise, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 (E- 8132/2010) eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies und zur Begründung anführte, es läge keine wesentlich veränderte Sachlage vor, insbesondere sei hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die medizinische Versorgungslage im Kosovo bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geprüft worden, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 auch das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. November 2012 ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gemäss Arztbericht festgestellte (…) der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende Wegweisung lasse nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 (E- 636/2013) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. Februar 2013 abwies, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder am (…) in ihren Heimatstaat (Kosovo) zurückkehrten,

E-4835/2015 dass die Beschwerdeführenden und ihre (…) Kinder am 21. Mai 2015 im F._______ mündlich um Asyl nachsuchten, dass das G._______ die Beschwerdeführenden per Telefax vom 26. Mai 2015 dahingehend informierte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, weshalb sie aufgefordert würden, das neue Asylgesuch bis spätestens am 5. Juni 2015 (innert 10 Tagen) schriftlich und begründet beim SEM einzureichen, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit schriftlicher Eingabe vom 4. Juni 2015 beim SEM ein zweites Mal um Asyl nachsuchten und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (Beilagen 1 bis 13 des Beweismittelverzeichnisses) einreichten, dass sie zur Begründung unter Verweis auf die eingereichten Dokumente im Wesentlichen anführen liessen, der Beschwerdeführer habe sich nach ihrem Umzug von Kosovo nach Montenegro im Unterschied zu seiner Familie erfolglos um die montenegrinische Staatsbürgerschaft bemüht, obwohl er dort geboren sei, dass ihm das montenegrinische Innenministerium diese mit der Begründung verweigert habe, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Landes dar, der Grund für die behördliche Weigerung könne aber auch durch seine lange Landesabwesenheit bedingt sein, er wisse jedoch nicht mit Sicherheit, weshalb ihm die Staatsbürgerschaft von Montenegro verweigert worden sei, dass er erfolglos versucht habe, sich juristisch gegen den negativen Entscheid zur Wehr zu setzen, dass er in Montenegro diskriminiert werde, behördlicher Willkür und einem unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt sei, der ihm verunmögliche, in Montenegro ein menschenwürdiges Leben zu führen, dass er mehrmals inhaftiert, unter Anwendung von Gewalt menschenunwürdig behandelt und als Roma benachteiligt worden sei, was bei ihm zu (…) geführt habe, dass es für ihn ohne montenegrinische Identitätspapiere nur schwer möglich sei, (…) zu finden, zudem sei ein Vollzug der Wegweisung nach Montenegro auch deshalb nicht zumutbar, weil er sich von seiner Familie trennen müsste,

E-4835/2015 dass er aufgrund seiner schwierigen Situation mit immensen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2015 die im schriftlichen Asylgesuch in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel samt aktualisiertem Beweismittelverzeichnis zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2015 das durch den Rechtsvertreter gleichzeitig mit dem schriftlichen Asylgesuch anhängig gemachte Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 4. Juni 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-4543/2006 vom 25. August 2010 zum Schluss gelangt, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei, dass keine Veranlassung bestehe, die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf seine kosovarische Staatsangehörigkeit weder Beweismittel eingereicht noch Aussagen gemacht habe, welche hinreichende Zweifel an der Einschätzung des Bundeverwaltungsgerichts zu wecken vermöchten, dass somit auch das Staatssekretariat davon ausgehe, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsangehörigen, dass das SEM mit am 4. August 2015 eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2015 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 4. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, vorab sei zu erwähnen, dass der Bundesrat sowohl Montenegro als auch Kosovo als verfolgungssichere Staaten bezeichnet habe, bei denen davon auszugehen sei, dass die Menschenrechte und die internationalen Konventionen im Menschenrechtsund Flüchtlingsbereich eingehalten würden, dass Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) begründet werden müssten und diesbezüglich festzustellen sei, dass die im schriftlichen Asylgesuch geltend gemachten Inhaftierungen und die damit verbundene menschenunwürdige Behandlung durch Einsatz von Gewalt nicht weiter substanziiert worden seien, dass diese Vorfälle den Anforderungen an die Glaubhaftmachung deshalb nicht zu genügen vermöchten, und insbesondere nicht nachvollziehbar sei,

E-4835/2015 weshalb der Beschwerdeführer nicht auch gegen die behauptete schlechte Behandlung juristisch vorgegangen sei, dass es sich bei den weiteren Vorbringen zu den angeblich aufgrund seiner Ethnie erlittenen Benachteiligungen und zu seinen gesundheitlichen Problemen lediglich um nicht belegte Behauptungen handle, weshalb sie nicht glaubhaft seien, dass des Weiteren das SEM in der Verfügung vom 3. Juli 2015 betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgeführt habe, aus den in diesem Verfahren zu den Akten gereichten Unterlagen könne nicht eindeutig geschlossen werden, das Einbürgerungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass es für den Beschwerdeführer möglich sein könnte, weitere Rechtsmittel zu ergreifen, und diesbezüglich festzustellen sei, dass die Beschreitung des Rechtswegs gegen seine Behauptung spreche, er sei in Montenegro behördlich diskriminiert worden und er sei dort unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden, dass zudem aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass er und seine Familie (weiterhin) die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen würden, womit er als ausländischer Ehepartner seiner montenegrinischen Ehefrau aufgrund des in Montenegro geltenden Ausländergesetzes Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, dass im schriftlichen Asylgesuch diesbezügliche Ausführungen unterblieben seien und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, er könnte nicht bereits seit seinem Umzug von (…) nach (…) im Besitz einer solchen Aufenthaltsbewilligung sein, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass die ebenfalls der Ethnie der Roma zugehörigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers montenegrinische Reisepässe erhalten hätten, was zeige, dass das ethnische Element nicht massgebend sei und deshalb nicht von einer diesbezüglichen Benachteiligung gesprochen werden könne, dass das Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht mangels Vorhandenseins eines entsprechenden Belegs und auch aufgrund der mit Kosten verbundenen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes abzuweisen sei,

E-4835/2015 weil allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie der Nothilfe unterstellt seien und einem Arbeitsverbot unterliegen würden, nicht auf ihre prozessuale Bedürftigkeit geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien und der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshindernisse vor, und die Beschwerdeführenden hätten angegeben, alle Kriterien für das Erlangen der montenegrinischen Staatsbürgerschaft zu erfüllen, womit von vorteilhaften Bedingungen bei ihrer Rückkehr nach Montenegro auszugehen sei, dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht genügten, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen, dass der Bundesrat Montenegro angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und in materieller Hinsicht unter Gewährung von Asyl die Aufhebung dieser Verfügung, eventualiter die Rückweisung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, beantragen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, den Beschwerdeführenden sei rückwirkend das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren, dass sie das Nachreichen von Belegen betreffend die kosovarische Staatsbürgerschaft in Aussicht stellten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

E-4835/2015 dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 12. August 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. August 2015 unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Kopien einer Bescheinigung der Republik Kosovo vom 10. August 2015 betreffend (…) und der deutschen Übersetzung anführte, der Beschwerdeführer sei nicht im (…) eingetragen, weshalb er auch keinen Anspruch auf die Erlangung der kosovarischen Staatsbürgerschaft habe,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-4835/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung des Asylgesuchs abgewiesen wird, zumal nicht näher spezifiziert wird, inwiefern das SEM einen Kassationsgrund verwirklicht haben könnte,

E-4835/2015 dass es sich bei den Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wiederholt inhaftiert und menschenunwürdig behandelt worden, in der Tat um nicht weiter substanziierte Behauptungen handelt, die sich angesichts der Tatsache, dass seine ebenfalls der Ethnie der Roma zugehörigen Familienangehörigen inzwischen die montenegrinische Staatsbürgerschaft besitzen, und in Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Dokumente betreffend Nichtzuerkennung der montenegrinischen Staatsbürgerschaft, als haltlos erweisen, dass sich die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, der Umstand der fehlenden Belege für die mehrmaligen Inhaftierungen und menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch den Einsatz von Gewalt ergebe sich aus dem Fakt, dass er jeweils nach 24 Stunden wieder freigelassen worden sei, womit keine juristischen Vorkehren möglich respektive nötig gewesen seien, als wenig stichhaltig erweist, dass das SEM zudem in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass er als ausländischer Ehemann einer montenegrinischen Staatsangehörigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe respektive sich seit seinem Umzug von Kosovo nach Montenegro bereits im Besitz einer solchen befinde, dass es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Übrigen unbenommen bleibt, nach Kosovo zurückzukehren, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4543/2006 vom 25. August 2010 die Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2005 abgewiesen und festgestellt hat, es handle sich bei ihnen um kosovarische Staatsangehörige und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass es den Beschwerdeführenden mit der am 21. August 2015 zu den Akten gereichten Bescheinigung der Republik Kosovo vom 10. August 2015 betreffend fehlenden Eintrags des Beschwerdeführers im (…) der (…) offensichtlich nicht gelingt, zu belegen, dass er keinen Anspruch auf die Erlangung der kosovarische Staatsbürgerschaft hat, zumal er selber anführte, er sei in Montenegro geboren, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,

E-4835/2015 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-4835/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Montenegro als verfolgungssicherer Staat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass hinsichtlich ihrer individuellen Situation zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht substanziiert werden und Ausführungen in der Beschwerde, inwiefern er sich im Falle seiner Rückkehr nach Montenegro dort in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden könnte, unterbleiben, dass der Vollzug der Wegweisung nach Montenegro schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf rückwirkende Gewährung des Rechts auf unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65

E-4835/2015 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im Sinne von 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4835/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf rückwirkende Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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