Abtei lung V E-4832/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______ Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4832/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge in das Transitzentrum Altstätten transferiert wurde, wo er am 7. April 2010 summarisch befragt wurde und dabei als Geburtsdatum den 2. Februar 1995 abgab, dass am 12. April 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analy se des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. April 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirklichkeit nicht minderjährig, und er dabei an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum festhielt, dass dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Befragung in Altstäten vom gleichen Tag das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Österreich gewährt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks (insbesondere der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) sei Österreich für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, dass die österreichischen Behörden auf Anfrage hin denn auch am 23. April 2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, E-4832/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über offensichtlich begründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungs- E-4832/2010 weise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig, dass den Akten zwar zu entnehmen ist, dass das BFM die Minderjäh rigkeit offenbar als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat, die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen mit keinem Wort auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und auch nicht ausführt hat, aus welchen Gründen die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-II-VO und der schweizerischen Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige im vorliegenden Asylverfahren nicht zur Anwendung kommen sollen, dass diese grobe Verletzung der Begründungspflicht die sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb diese aufzuheben ist und die Akten zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu überweisen sind, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind, womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, E-4832/2010 dass dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid auch das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens überwiesen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 5