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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2007 E-4823/2007

July 23, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,894 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf...

Full text

Abtei lung V E-4823/2007 und E-4865/2007 tem/bas {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Gysi, Huber Gerichtsschreiber Bähler V________ J_______ (1), geboren ________, sowie V________ G_______ (2), geboren ________, und C_______ R_______ (3), geboren ________, mit ihren Kindern V________ H_______, geboren ________, und V________ U_______, geboren ________, geboren _______, Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Suter, Länggass-Strasse 7, Postfach 7161, 3001 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügungen vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N ________ und N ________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer bereits erfolglos mehrere Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Serbien am 17. Mai 2007 verliessen und am 19. Mai 2007 in der Schweiz erneut um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz wegen ihrer Ethnie schikaniert und von serbischen Mafiaangehörigen unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Zahlung von Schutzgeldern gezwungen worden zu sein, dass weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin 3 sei von diesen Männern vergewaltigt und deshalb sieben Monate im Spital von Versac stationär behandelt worden, dass die Beschwerdeführer von der Mafia bedroht worden seien, nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 ungefähr im Mai 2007 eine Schlägerei mit einem der Erpresser gehabt hätten, dass das BFM mit Verfügungen vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 12. Juli 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. Juli 2007 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügungen seien aufzuheben und den Beschwerdeführern sei Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und den vorliegenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass ferner die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung der unter-zeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Anwältin beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

3 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren E-4823/2007 und E-4865/2007 in einem engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb zu vereinigen sind, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass deshalb auf die Anträge auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes

4 ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in den Beschwerden nicht geeignet sind, an den Erwägungen in den vorinstanzlichen Verfügungen, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Roma handle, dass diese Rüge jeder Grundlage entbehrt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, dass sich der in den Beschwerden zitierte Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommision (EMARK 2006 Nr. 11) ausschliesslich auf die Situation in der unter UNO- Mandat stehenden serbischen Provinz Kosovo bezieht, dass sich die Situation der Roma in der Vojvodina - wo die Beschwerdeführer herkommen - nicht mit jener in der Provinz Kosovo vergleichen lässt, dass die Beschwerdeführer Behelligungen durch Angehörige von mafiaähnlichen serbischen Organisationen (Schutzgeldforderungen, Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 3) geltend machen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nur wenig substanziiert und teilweise widersprüchlich sind, dass die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen offengelassen werden kann, da Übergriffe Dritter nur dann beachtlich sind, wenn sie von den Behörden geduldet werden, dass die Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragungen im Transitzentrum Altstätten verneinten, die Polizei um Schutz ersucht zu haben, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 erst in der zweiten Anhörung geltend machten, die Polizei habe Anzeigen nicht entgegen genommen, während der Beschwerdeführer 2 verneinte, dass die Familie um Schutz durch die Polizei ersucht habe, dass deshalb nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführer die serbischen Behörden erfolglos um Schutz ersuchten, dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der serbischen Staat in casu schutzunwillig ist, dass die Beschwerdeführer somit keine Hinweise darzulegen vermochten, dass seit den letzten erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in der Schweiz Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der

5 Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 143.311]; EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass die gesellschaftliche Diskriminierung der Roma in Serbien und anderen Staaten auf der Balkan-Halbinsel nicht eine Intensität erreicht, welche zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal sie in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerieten bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin 3 vorgebrachten und mittels Arztzeugnis belegten psychischen Problemen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, und die auf Beschwerdeebene eingereichten, aus dem Jahre 2003 datierten und von serbischen Ärzten verfassten Zeugnisse jeglicher Aktualität entbehren, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,

6 dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein Anwalt beigegeben werden kann, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, dass die Beschwerden in casu als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-4823/2007 und E-4865/2007 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügungen im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ____ ___) - das A________ des Kantons N________, (Beilagen: _______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am:

E-4823/2007 — Bundesverwaltungsgericht 23.07.2007 E-4823/2007 — Swissrulings