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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 E-4820/2015

November 27, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,763 words·~24 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4820/2015

Urteil v o m 2 7 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Beschwerdeführer 1, und sein Sohn B._______, geboren (…), Beschwerdeführer 2, beide Sri Lanka, beide vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).

E-4820/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 stellte am 28. Februar 2014 im Transitbereich des Flughafens C._______ ein Asylgesuch. Bei der Befragung zur Person vom 10. März 2014 brachte er zur Begründung seines Asylgesuches vor, am 15. November 2013 hätten zwei Mitglieder der Karuna-Gruppe von ihm LKR 5 000 000 (fünf Millionen Sri Lanka Rupien) verlangt, da er ein Restaurant und mehrere Fahrzeuge habe. Einer von ihnen habe eine Pistole auf den Tisch gelegt und gedroht, seinen Sohn zu entführen und die ganze Familie umzubringen, sollte er nicht bezahlen. Sie hätten ihm eine dreimonatige Frist zur Bezahlung gesetzt und seien weggegangen. Ein Jahr zuvor sei er von Mitgliedern der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) entführt und nach Bezahlung von LKR 200 000 freigelassen worden. Am 10. März 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. A.b Sein Sohn, der Beschwerdeführer 2, suchte am 23. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, am 15. Januar 2014 seien fünf Mitglieder der Karuna-Gruppe zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater LKR 5 000 000 verlangt. Einer der Männer habe ihm (dem Sohn) eine Pistole an den Kopf gehalten. A.c An der Anhörung vom 29. Mai 2015 führte dann auch der Beschwerdeführer 1 aus, es sei am 15. Januar 2014 gewesen, dass die Karuna- Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um Geld zu erpressen. Sie hätten gedroht, ihn und seinen Sohn umzubringen und die ganze Familie verschwinden zu lassen. Die Männer seien mit Pistolen bewaffnet gewesen, welche sie plötzlich in die Hand genommen und gegen ihn und den Sohn gerichtet hätten. Er habe ihnen gesagt, dass er einen Monat brauche, um das Geld zu bezahlen, womit sie einverstanden gewesen seien. Der gleichentags angehörte Beschwerdeführer 2 sagte, am 15. Januar 2014 seien ungefähr fünf Personen der Karuna-Gruppe zu ihnen gekommen. Sie hätten Waffen getragen; er habe eine kleine Waffe gesehen, von der er vermute, dass es eine Pistole gewesen sei. Sie hätten dem Vater für den Fall des Nichtbezahlung gedroht, ihn (den Sohn) zu töten. Sie hätten ihm (dem Sohn) Waffen auf die Stirn gerichtet. Danach seien sie gegangen, und sein Vater habe vier oder fünf Tage später seine Ausreise organisiert. Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel ein: ihre Identitätskarten, Kopien ihrer Geburtsscheine sowie derjenigen der Ehefrau/Mutter und der

E-4820/2015 Tochter/Schwester, Kopien des Passes und der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers 1, zwei Fahrzeugausweise, ein Autoverkaufsinserat, eine Spendenbestätigung des Lions Club D._______, verschiedene Dokumente bezüglich des Restaurants, je ein Foto des Hauses und des Restaurants, ein Foto des Beschwerdeführers 1 anlässlich einer Demonstration in C._______ und vier Internetberichte zu Sri Lanka. Dem Beschwerdeführer 1 wurden gefälschte indische Ausweise (ein Pass, ein Wählerausweis und ein Fahrausweis) abgenommen. A.d Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer seien nicht Flüchtlinge, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung und ordnete den Vollzug an. B. Die Beschwerdeführer liessen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. August 2015 anfechten. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Begehren reichten sie Kopien folgender Dokumente zu den Akten: eines in London ausgestellten sri-lankischen Geburtsscheins des Beschwerdeführers 2, eines britischen Geburtsregisterauszugs seiner Schwester E._______, zweier am (…) in London ausgestellter Notpässe des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau inklusive der Kinder, einer vorläufigen Fahrberechtigung des Beschwerdeführers 1, einer Todesanzeige von zwei Verwandten und weiteren Personen und eines Anstellungsvertrages von "Action contre la faim" vom (…). Ausserdem wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. C. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 fest, die Beschwerdeführern dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Am 18. August 2015 wurde dieser fristgerecht einbezahlt.

E-4820/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4820/2015 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das SEM aus, die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Versionen der angeblichen Erpressung und Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen würden sich nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen lassen. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Summarbefragung behauptet, er sei von TELO-Mitgliedern entführt und gegen Bezahlung von LKR 200 000 freigelassen worden. In der Anhörung habe er keine Verschleppung mehr erwähnt, sondern ausgeführt, ins Büro der TELO in D._______ bestellt worden zu sein und dort etwa LKR 200 000 bezahlt zu haben. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er diesen auf eine ungenaue Protokollierung respektive seine Nervosität und fehlende Konzentration zurückgeführt. Dieser bedingt schlüssigen Erklärung könnte man mit Vorbehalt folgen. Bezüglich des Kernvorbringens der Erpressung und Bedrohung durch die Karuna-Gruppe seien die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seines Sohnes jedoch derart massiv, dass sie nicht auf simple Missverständnisse bei der Übersetzung oder Protokollierung oder stressbedingte Versprecher zurückgeführt werden könnten. Im Rahmen der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt, zwei Angehörige der Karuna-Gruppe hätten ihn am 15. November 2013 zu Hause aufgesucht. Vom Zeitpunkt der Erstanhörung des Sohnes an hätten sie beide jedoch angegeben, es seien nicht zwei, sondern fünf Männer gewesen, und der Zwischenfall habe sich am 15. Januar 2014 ereignet. Als Ausreisedatum des Sohnes habe der Beschwerdeführer 1 zunächst den 20. November 2013 angegeben, später indessen dem vom Sohn genannten Datum, dem 20. Januar 2014, beigepflichtet. Abermals könnte zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer 1 habe seine Schilderungen revidiert, da sein Sohn eine realitätsfremde Version vorgebracht habe. Eine Reihe weiterer Ungereimtheiten, in welche er sich ohne Zutun seines Sohnes verstrickt habe, mache diese Annahme aber zunichte.

E-4820/2015 So sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 zunächst angegeben habe, von den Karuna-Leuten eine dreimonatige Frist zur Bezahlung des Erpressungsgeldes erhalten zu haben, in der Anhörung jedoch behauptet habe, ihnen gesagt zu haben, ein Monat würde ausreichen. Die Erklärung, er sei bei der ersten Befragung nervös und angespannt gewesen, löse den Widerspruch nicht auf. Zudem seien seine Schilderungen der Drohgebärden der Karuna-Leute nicht konsistent gewesen. In der Befragung zur Person habe er angegeben, einer der Männer habe seine Pistole auf den Tisch gelegt und gedroht, die gesamte Familie zu ermorden, in der Anhörung dagegen habe er beteuert, die Männer hätten ihre Waffen gegen ihn und den Sohn gerichtet. Da es sich um das zentrale Erlebnis handle, welches zum Ausreiseentschluss geführt habe, hätte erwartet werden können, dass er dies detailgetreu und widerspruchslos darlegen könne. Aus prozessökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, näher auf die weiteren unschlüssigen Elemente in den Aussagen einzugehen. Die geltend gemachte Drohung und Erpressung durch die Karuna-Gruppe könne nicht geglaubt werden. Die vorgebrachte Verfolgung sei sodann nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, sondern aufgrund der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers 1. Es sei daher das Vorliegen weiterer Faktoren zu prüfen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer mache geltend, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Jugend Essen zur Verfügung gestellt und sie später gratis in seinem Restaurant bewirtet zu haben. Er gebe aber offen zu, dass er wegen dieser Hilfeleistungen keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ferner sei einer seiner Cousins LTTE-Mitglied gewesen, er berufe sich jedoch nicht auf eine Reflexverfolgung. Weiter mache er geltend, in der Schweiz an den Märtyrer-Feierlichkeiten und an einer Kundgebung teilgenommen zu haben, und der Beschwerdeführer 2 bringe vor, er sei der Tamil Youth Organisation beigetreten, ohne dies indessen zu belegen. Es sei nicht ersichtlich, wie das eingereichte Foto des Beschwerdeführers 1, welches ihn unscharf im Hintergrund zeige, belegen sollte, dass er sich besonders aus der Gruppe hervorgehoben hätte und dadurch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten wäre. Auch das neue exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 2 dürfte wohl kaum das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben. 5.2 In der Beschwerde wurde im Widerspruch zu den vorangegangenen Aussagen beider Beschwerdeführer vorgebracht und mit Dokumenten untermauert, dass der Beschwerdeführer 1 erstmals im (…) aus Sri Lanka

E-4820/2015 ausgereist sei und von Ende 1997 bis Mitte 2003 in Grossbritannien gelebt habe. Dort habe er seine spätere Ehefrau kennengelernt und dort seien auch sein Sohn, der Beschwerdeführer 2, und im (…) die Tochter E._______ geboren worden seien. Der Beschwerdeführer 1 sei (…) als Minderjähriger den LTTE beigetreten und deswegen im (…) von den srilankischen Behörden gesucht worden, was die Flucht ausgelöst habe. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er von (…) bis (…) für ein Hilfswerk tätig gewesen und habe zahlreichen LTTE-Mitgliedern bei der Flucht geholfen. Aufgrund des ergänzten Sachverhalts ergebe sich, dass das SEM bei seinem Entscheid von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe wesentliche Fakten nicht angegeben, welche von zentraler Bedeutung seien. Das Verschweigen dieser Fakten dürfe ihm jedoch nicht angelastet werden, da er den falschen und irreführenden Ratschlägen seiner Landsleute gefolgt sei und Angst gehabt habe, bei Bekanntgabe seiner LTTE-Vergangenheit und der ersten Flucht nach England sofort in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Aufgrund dieser ergänzten Sachverhaltselemente werde klar, weshalb die Familie der Beschwerdeführer nach wie vor im Visier der staatlichen Behörden und mit diesen kooperierenden Gruppierungen sei und von den staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Da diese Fakten entscheidrelevant seien, sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. Es sei problematisch, auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Befragung zur Person abzustellen, da diesen nur beschränkte Aussagekraft zukomme. Weiter sei es problematisch, auf vier Befragungsprotokolle abzustellen, obschon nur deren zwei dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen seien. Er habe an den Befragungen seines Sohnes nicht teilnehmen können und keine Gelegenheit gehabt, diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Dies wirke sich zu seinen Ungunsten aus. An der Anhörung habe er die Vorbringen der ersten Befragung richtiggestellt und darauf hingewiesen, dass er damals überfordert gewesen sei, was angesichts des Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens nachvollziehbar sei. Die Angaben in der Anhörung würden weitgehend mit denjenigen des Sohnes übereinstimmen, und es gebe keinen Grund, von den übereinstimmenden Aussagen abzuweichen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Abrede zu stellen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die Verfolgung nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt sei. Der Beschwerdeführer 1 weise eine LTTE-Vergangenheit auf und habe mehrere Jahre in London gelebt. Als er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, habe er sich weiterhin für die tamilischen Interes-

E-4820/2015 sen eingesetzt und für ein Hilfswerk gearbeitet. Dies habe erneut den Verdacht der Sicherheitskräfte verstärkt, dass er zu den LTTE gehöre oder diese zumindest unterstütze. Bei der Spaltung der LTTE habe er sich sodann gegen die Karuna-Gruppe gestellt, und ausserdem habe ein Cousin seiner Ehefrau den LTTE angehört. Aufgrund dieser Verdachtsmomente sei nachvollziehbar, dass er Opfer von Erpressungen und Drohungen geworden sei und sich nicht an die Polizei habe wenden können. Es handle sich um eine quasi-politische Verfolgung. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits in der Heimat für die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen eingesetzt habe und mit der Fortsetzung seines Engagements eine Verfolgung riskiere. Ohnehin bestehe die Gefahr einer Festnahme am Flughafen, welche in einen langen Freiheitsentzug und eine Verurteilung münden könnte. Auch der Beschwerdeführer 2 müsse wegen seiner Mitgliedschaft in der Tamil Youth Organisation möglicherweise mit Verfolgung rechnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG in Sri Lanka glaubhaft machen konnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei unfair und verletze den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör, dass er an den Befragungen seines Sohnes, des Beschwerdeführers 2, nicht habe teilnehmen können, dessen Aussagen jedoch für den Asylentscheid herangezogen worden seien. Gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG kann sich eine asylsuchende Person bei der Anhörung von einer Vertreterin oder einem Vertreter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten lassen, welche jedoch selbst keine Asylsuchenden sein dürfen. Der Beschwerdeführer 1 hatte weder das Recht, im Rahmen der Befragungen seines Sohnes Fragen zu stellen, noch an diesen teilzunehmen. Sodann ist aus den Anhörungsprotokollen ersichtlich, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt wurde, zu den Widersprüchen in ihren Aussagen beziehungsweise zwischen ihren eigenen Angaben und denjenigen des jeweils anderen Stellung zu nehmen (vgl. Akten SEM A39 F37 f; A40 F59 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

E-4820/2015 6.1.2 Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche konnten auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Der Umstand, dass die Asylgründe bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt werden und weniger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen besteht, ist bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjenigen in der einlässlichen Anhörung zu beachten, er führt jedoch nicht dazu, dass jegliche Widersprüche in den Asylvorbringen nachzusehen wären und den asylsuchenden Personen nicht vorgehalten werden könnten. Vorliegend vermag die Behauptung, die Widersprüche seien aufgrund der Nervosität des Beschwerdeführers 1 bei der im Flughafen durchgeführten ersten Befragung entstanden, nicht zu überzeugen. Im Befragungsprotokoll fehlen Hinweise auf eine Verunsicherung des Beschwerdeführers 1, welche ihm verunmöglicht hätte, angemessen und wahrheitsgemäss über seine Asylgründe Auskunft zu geben. Eine gewisse Nervosität kann angesichts der Situation einer Befragung zwar durchaus nachvollzogen werden, dies dürfte die korrekte Schilderung der Asylgründe aber nicht wesentlich beeinträchtigen. Unauflösbar bleiben die Widersprüche betreffend des Datums des Besuchs der Karuna-Leute. Es ist schlichtweg unmöglich, dass der Beschwerdeführer 1 an der Summarbefragung von Ende Februar 2014 irrtümlicherweise gemeint hat, der Vorfall sei im November 2013 passiert, statt einen Monat vor seiner Ausreise, zumal er auch die Ausreise seines Sohnes mit dem Vorfall in Verbindung bringt und auf November 2013 datiert. Auch die divergierende Anzahl Personen, die sie aufgesucht hätten, die unterschiedliche Frist zur Bezahlung des Erpressungsgeldes und die nicht übereinstimmend geschilderten Drohgebärden mit der Pistole respektive "den Waffen" bleiben unerklärlich, weshalb die geltend gemachte Erpressung durch die Karuna-Gruppe nicht geglaubt werden kann. 6.1.3 Für das Bundesverwaltungsgericht ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb der nunmehr behauptete Aufenthalt in Grossbritannien der Beschwerdeführer sowie die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei den LTTE und seine Tätigkeit für ein Hilfswerk bei den Befragungen nicht erwähnt worden sind, wenn diesen Umständen denn irgendeine Bedeutung zukommen sollte. Dass die Beschwerdeführer damit ihre ihnen gemäss Art. 8 AsylG obliegende Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt und das SEM wissentlich belogen haben, ist das eine. Das andere ist, dass diese nachträglich angeführten Umstände offensichtlich keinerlei Auswirkung auf ihr Leben und ihre Sicherheitslage in Sri Lanka gehabt haben, wäre doch die jahrelange Führung eines Restaurants in D._______ gar nicht möglich gewesen beziehungsweise wären diese

E-4820/2015 Umstände andernfalls doch unaufgefordert frühzeitig offengelegt worden. Die offensichtlichen Lügen hinsichtlich der Auslandaufenthalte lassen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer weiter schrumpfen. Die neuen Vorbringen sind ohnehin nicht geeignet, an der Einschätzung bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Karuna-Gruppe etwas zu ändern, zumal sie diese nicht bekräftigen und in keinem direkten Zusammenhang dazu stehen. Dass der Aufenthalt in England von 1997 bis 2003 hinsichtlich der geltend gemachten, über zehn Jahre nach der Rückkehr nach Sri Lanka erlittenen Bedrohungen eine Rolle spielen würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2003 offenbar ohne Probleme nach Sri Lanka zurückreisen und in der Folge einer Arbeit nachgehen und während Jahren ein eigenes Restaurant betreiben konnte, den Schluss zu, dass ihm auch damals keine Verfolgung drohte. Dass die vorgebrachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe auf die Jahre zurückliegende Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die LTTE zurückzuführen wäre, ist nicht zu glauben. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in Sri Lanka ein Geschäftsmann gewesen und habe ein erfolgreiches Restaurant betrieben. In BVGE 2011/24 wurde festgestellt, dass für Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, die Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen besteht, wenngleich in geringem Ausmass. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden ist bis heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive ineffizient zu bezeichnen. Abgewiesene sri-lankische Asylsuchende, welche in ihr Heimatland zurückkehren, müssen dieser Risikogruppe zugeordnet werden, falls sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O., E 8.5). Aufgrund der eingereichten Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie in D._______ ein Restaurant und ein Haus besassen, sowie zwei Autos, welche der Beschwerdeführer indessen für die Finanzierung der Reisen von ihm und seinem Sohn in die Schweiz verkaufen musste. Weitere Vermögenswerte nannten die Beschwerdeführern nicht. Demnach kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie relativ gut situiert waren. Ob indessen

E-4820/2015 von einem beträchtlichen (liquiden) Vermögen gesprochen werden kann, scheint angesichts der Notwendigkeit des Verkaufes beider Fahrzeuge zur Finanzierung der Reisen fraglich. Im heutigen Zeitpunkt bezeichnen die Beschwerdeführer sich ohnehin als mittellos (vgl. ihre Begründung für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung). Eine Zuordnung zur genannten Risikogruppe scheint daher nicht angebracht. Ausserdem leben ihre Familienangehörigen weiterhin in D._______, ohne dass hätte glaubhaft gemacht werden können, diese seien dort ernsthaft gefährdet. Vorliegend ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vermögend seien und deshalb besonders gefährdet wären. 6.3 Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind zu bejahen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er habe an den Märtyrer-Feierlichkeiten und an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. In der Beschwerde verwies er ohne nähere Angaben auf "Aktionen und Demonstrationen", an welchen er beteiligt gewesen sei. Mangels Spezifizierung dieser Veranstaltungen ist davon auszugehen, es handle sich um die von ihm in der Anhörung (A40 F50 ff.) erwähnten Ereignisse. Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er sei der Tamil Youth Organisation beigetreten und habe an mehreren Veranstaltungen teilgenommen (A39 F33 ff. und F39 ff.). Wie die Vorinstanz festhielt, ist der Beschwerdeführer 1 auf dem eingereichten Foto, das seine exilpolitische Aktivität belegen soll, nur im Hintergrund zu sehen. Andere Beweismittel für das vorgebrachte politische Engagement reichten die Beschwerdeführer nicht ein. Eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit vermochten sie damit nicht glaubhaft zu machen. Keiner von ihnen dürfte durch die als äusserst niederschwellig zu bezeichnenden Aktivitäten ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein und deren Interesse geweckt haben. 6.3.3 Das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.

E-4820/2015 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochten, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4820/2015 8.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer 1 aus F._______ (Nordprovinz) stammt, und die Beschwerdeführer seit ihrer Rückkehr aus England im Jahr 2003 in D._______ (Ostprovinz) lebten, dem Herkunftsort der Ehefrau/Mutter. http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-4820/2015 Die Beschwerdeführer verfügen in Sri Lanka über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr mit familiärem Rückhalt rechnen und wieder mit der Ehefrau/Mutter und der Tochter/Schwester zusammenleben können. Der Beschwerdeführer 1 hat langjährige Erfahrung in der Führung eines Restaurants und kann in diesem Bereich wieder tätig werden. Der Beschwerdeführer 2 kann eine Ausbildung absolvieren und mit der Zeit selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Gemäss den Akten sind die Beschwerdeführer gesund und haben vor dem gut eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz während über zehn Jahren in Sri Lanka gelebt. Es ist anzunehmen, dass sie sich schnell wieder integrieren und in der Lage sein werden, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

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E-4820/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

E-4820/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2015 E-4820/2015 — Swissrulings