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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2016 E-4817/2015

January 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,289 words·~16 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4817/2015

Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau, B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).

E-4817/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Heimatstaat am 30. Juli 2014. Nach einem Aufenthalt in der Türkei gelangten sie auf dem Luftweg am 15. Oktober 2014 in die Schweiz, wo sie fünf Tage später ein Asylgesuch stellten. Die Beschwerdeführer reichten ihre Reisepässe ein. Zur Begründung des Gesuchs machten sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2015 und der einlässlichen Anhörungen vom 9. Januar 2015 und 2. März 2015 geltend, syrische Staatsbeamte kurdischer Ethnie zu sein. Sie seien ein kinderloses Akademikerehepaar. Als Muslime seien sie im Jahr 2004 zum Christentum (anglikanische Kirche) konvertiert. Er sei von 2006 bis Januar 2014 als C._______ tätig gewesen. Von 2012 bis Mai 2013 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Im (…) 2012 sei er zweimal inhaftiert worden, einmal für 24 und ein anderes Mal für 48 Stunden. Er sei verhaftet worden, weil er humanitäre Dienste geleistet habe, respektive, weil ihm als C._______ vorgeworfen worden sei, D._______ zum Extremismus anzustiften. Er sei freigekommen, weil er einen Oberst bei der Kriminalpolizei respektive einen Brigadegeneral bei der Armee gekannt habe. Die Inhaftierungen hätten ihn in der Folge nicht von der Fortsetzung seiner Tätigkeiten beim (...ein Hilfswerk...) abgehalten. Er habe diese reduziert als im Januar 2013 die Leiche eines Freundes und Arbeitskollegen aufgefunden worden sei. Er und die Beschwerdeführerin seien im Juni 2013 auf ihrer gemeinsamen Busfahrt nach E._______ bei einem Checkpoint der DAESH (al-Dawla al-Islamiya fi Iraq wa al-Sham, Miliz des Islamischen Staates) angehalten, zusammen mit den übrigen Passagieren festgenommen und von dieser Miliz verhört worden. Dabei seien sie als missionierende Konvertiten bezeichnet worden. Während ihres Aufenthalts bei der Miliz seien sie indes täglich den religiösen Pflichten von Muslimen nachgekommen. Nach einer Woche seien sie freigelassen worden. Die Stelle als C._______ sei ihm auf Ende 2013 gekündigt worden, nachdem die Behörden im (...Arbeitsort des Beschwerdeführers...) Ermittlungen gegen ihn angestellt hätten. Er sei von einem Arbeitskollegen über diese Nachforschungen gegen ihn informiert worden, weshalb er sich umgehend bis Mai 2014 versteckt habe. In der Region E._______ habe er erfahren, dass ihn die in der Region einflussreiche und mit dem Regime kooperierende Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) ebenfalls suche. Deshalb habe er mit der Beschwerdeführerin Syrien legal verlassen. Die Beschwerdeführerin gab an, von 1999 bis 2013 als F._______ für (…Arbeitsort der Beschwerdeführerin…) tätig gewesen

E-4817/2015 zu sein. Ihre Arbeitsstelle habe zwischen den Fronten des syrischen Militärs und der Freien Syrischen Armee (FSA) gelegen, weshalb sie sich vor Scharfschützen gefürchtet habe. Auch hätten sich ihre Arbeitskollegen immer mehr von ihr distanziert. Ihr Vorgesetzter habe ihr empfohlen, die Arbeitsstelle auf Ende 2013 aufzugeben. Zwischen 2007 und 2009 respektive Ende 2013 sei sie aufgrund ihres Übertritts zur anglikanischen Kirche (2004) respektive wegen ihrer humanitären Tätigkeiten für den (...ein Hilfswerk...), namentlich auch für die Gruppe G._______, rund dreimal verhört, wiederholt telefonisch belästigt und per SMS bedroht und beschimpft worden. Im Oktober 2013 habe sie ein Haus für bis zu (…) Waisenkinder eingerichtet und die Kinder fortan unterstützt. Nach einem Luftangriff habe sie deren Leichen und das zerstörte Heim gesehen und dabei einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sie habe das Spital aufsuchen müssen und benötige Medikamente. Sie habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen, wo sie bereits Verwandte und gute Bekannte verloren hätten. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 – eröffnet am 8. Juli 2015 – verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 20. Oktober 2014 ab und wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. August 2015 liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl sei zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit der Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der Rechtsvertreterin. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden die Vollmacht vom 5. August 2015, Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Fürsorgebestätigung vom 6. August 2015, eines Syrienberichts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 20. August 2008 und eines Auszugs aus einem Bericht der EPER (Entraide Protestante Suisse) vom 11. Januar 2014 eingereicht.

E-4817/2015 D. Am 13. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Ergänzungen der Beschwerdeführer datieren vom 12. August, 10. und 24. September, 13. und 28. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015. Es wurde um die Durchführung eines Schriftenwechsels ersucht. Dabei wurden folgende Beweismittel eingereicht: ein Bericht der SFH vom 10. August 2015, ein Unterstützungsschreiben vom 6. Juli 2015, ein Unterstützungsschreiben eines in Genf ansässigen Hilfswerks vom 28. Oktober 2015, ein Internetauszug vom 3. Januar 2013 und die Kopie eines Auszugs aus dem Strafregister vom (…) 2014 samt deutscher Übersetzung. Laut Angabe des Beschwerdeführers handle es sich beim letztgenannten Dokument um eine Kopie einer Vorladung respektive eines Haftbefehls.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können (Art. 25 Abs. 2 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4817/2015 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind vorab zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausstellung von Einreisevisa durch die Schweiz (vgl. Beschwerde S. 4 f.) nichts präjudiziert, dienen die ausgestellhttp://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4817/2015 ten Einreisebewilligungen doch einzig der genaueren Abklärung von Asylgründen. Folglich können die Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. 2.4 Weiter ist die Rüge, wonach die Vorinstanz Elemente des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht vollständig respektive nicht korrekt festgestellt, mithin ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, zu behandeln. Die Beschwerdeführer führen dazu aus, es sei in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer nach der Warnung eines Arbeitskollegen von Januar 2014 bis zur Flucht aus Aleppo versteckt habe (Beschwerde S. 5). Weiter habe das SEM das Schicksal des Bruders H._______, der vom Sicherheitsdienst verhaftet und (…) 2014 im Gefängnis gestorben sei, nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 5). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Die Beschwerdeführer substanziieren vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwiefern eine allenfalls weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Die Rüge des ungenügend festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich somit als nicht stichhaltig. Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer haben die gerügten Punkte keinen Einfluss auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Selbst bei ihrer Wahrunterstellung führen die angegebenen Hinweise zu keinem anderen Endergebnis. Dasselbe ist auch

E-4817/2015 in Bezug auf den getöteten Arbeitskollegen und Freund I._______ anzumerken, dessen Schicksal den Entscheid des Beschwerdeführers zur Reduktion seines humanitären Engagements beeinflusst haben soll (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

E-4817/2015 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt die Asylangaben des Beschwerdeführers für unstimmig und wenig substanziiert. Die Umstände und Beweggründe der Festnahme respektive des Freikommens des Beschwerdeführers seien unklar. Folglich seien die Schilderungen nicht nachvollziehbar. Selbst bei Wahrunterstellung hätte er nicht unter einer gezielten Verfolgung gelitten. Die Behauptungen, wonach er – wie die ganze Gesellschaft in Syrien – gefährdet gewesen sei, und er sich selbst nicht als gefährdeter erachtet habe als seine Berufskollegen, würden die mangelnde Asylrelevanz seiner Angaben aufzuzeigen. Er habe mit Ausnahme der angeblichen Kündigung seiner Anstellung als C._______ keine anderen Nachstellungen seitens syrischer Behörden erlebt und sich noch bis Juni 2014 in Syrien aufgehalten. Folglich seien seine Angaben in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Dasselbe sei auch in Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin festzustellen. So würden ihre im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen und geschilderten Nachteile keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil sie nicht auf der Absicht beruht hätten, sie aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive gezielt zu treffen. Eine unsichere Lage, Gewalt, Verlust von Bekannten, Furcht vor Kriegshandlungen und deren Akteuren seien Folgen eines Bürgerkriegs, von denen viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Asylangaben der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, da sie auf keine gegen die Personen der Beschwerdeführer gezielte und genügend intensive Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden schliessen lassen. Die Beschwerde und die nachgereichten Beweismittel ändern daran nichts. In der Beschwerde wird zwar erneut die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführer seien als Konvertiten, als humanitär tätige Helfer, als Demonstranten und D._______ gegen das Regime aufwiegelnde Beamte (insbesondere als C._______) in Syrien verfolgt. Dagegen ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes einzuwenden: 4.2 4.2.1 Eine Verfolgung aufgrund der Konversion ist nicht glaubhaft, haben die Beschwerdeführer gemäss Befragungen ihren Austritt aus dem Islam (2004) und ihren Glaubenswechsel zur anglikanischen Kirche in der Öffentlichkeit doch nie vertreten. Sie erklärten, den Glauben stets im Geheimen ausgeübt zu haben (vgl. SEM-Akten A4 S. 9). Weiter sind sie während ihrer Zeit bei der Islamischen Miliz den täglichen religiösen Pflichten eines

E-4817/2015 Moslems nachgekommen. Folglich haben sie u.a. das Glaubensbekenntnis auf Arabisch gebetet und die Ritualgebete verrichtet, was sie wiederum als Mitglieder der Gemeinschaft des Islam zu erkennen gegeben hat. Sie haben damit alles getan, um in religiöser Hinsicht nicht als gläubige Christen, geschweige denn als Abtrünnige des Islam, aufzufallen. In diesem Zusammenhang behauptet zwar der Beschwerdeführer, dass die DAESH über ihre Konversionen im Bilde gewesen sei und ihnen eine missionarische Tätigkeit vorgehalten habe. Seine pauschalen Behauptungen zu dieser Periode bei der Miliz enthalten indes nicht genügend Realkennzeichen und entbehren auf dem Hintergrund der damaligen Situationen jeder Realität. Sie bleiben damit unglaubhaft. 4.2.2 Dass die von den Beschwerdeführern lediglich pauschal beschriebenen humanitären Dienste eine Verfolgungssituation seitens syrischer Behörden ausgelöst hätten oder sie für ihre Dienste gar eine Bewilligung des Geheimdienstes benötigt hätten, ist nicht glaubhaft. Daher ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht auf sie aufmerksam geworden sind. Die Ausführungen der akademisch gebildeten Beschwerdeführer zu den erbrachten humanitären Diensten zu Gunsten des (...ein Hilfswerk...) und im Rahmen des Aufbaus und Unterhalts eines Waisenheimes enthalten im Übrigen keine genügenden Realkennzeichen. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten humanitären Leistungen könnten die Beschwerdeführer aus den Unterstützungsschreiben und Berichten von Organisationen über verfolgte Personen humanitär tätiger Organisationen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Intensität der gewärtigten Beeinträchtigungen hätten nicht das Mass einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreicht. 4.2.3 Dasselbe gilt auch für die behaupteten Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien. Auf spezifische Nachfrage hin relativierte der Beschwerdeführer diese. So habe er sich ausschliesslich an friedlichen Demonstrationen beteiligt, mithin sich politisch in Syrien nicht engagiert (vgl. Akten SEM A4 S. 7 und 8). Folglich kann er sich mit seinen Demonstrationsteilnahmen nicht exponiert haben. Demzufolge hat er als einzige behördliche Massnahme den Umstand eines Stellenverlustes als C._______ zu beklagen. Weitere Nachstellungen seitens syrischer Behörden sind nicht aktenkundig. 4.2.4 Die kinderlosen kurdischen Beschwerdeführer sind Akademiker und arbeiteten als syrische Beamte jahrelang in gut bezahlten Stellen (...Arbeitsorte der Beschwerdeführer…). Sie haben sich innerhalb Syriens frei be-

E-4817/2015 wegt. Ihr weiterer Verbleib im Land sowie ihre legale Ausreise dokumentieren, dass sie im Rahmen des herrschenden Bürgerkriegs keine gezielt gegen ihre Personen gerichteten und intensiven Verfolgungshandlungen erlebt haben oder hätten befürchten müssen. Das Nachreichen eines Strafbefehls respektive eines Registerauszugs in Kopie ändert nichts, fehlt doch dem Dokument auf dem Hintergrund ihrer Angaben jeglicher Beweiswert. 4.3 Weiter lässt entgegen der Folgerung in der Beschwerde die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie nicht den Schluss zu, es drohe den Beschwerdeführern Verfolgung. Die Furcht, deswegen künftig Opfer einer gezielten Verfolgung zu werden, ist somit nicht objektiv begründet (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, www.bvger.ch). 4.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer Syrien lediglich wegen des herrschenden Bürgerkriegs und der damit verbunden allgemeinen Gefährdung verlassen haben. Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen Urteilsdatum in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist

E-4817/2015 (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. 8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4817/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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