Abtei lung V E-4817/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._____, angeblich geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten aus Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4817/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. April 2010 verliess, mit dem Schiff während eines Monats an einen ihm unbekannten Ort reiste und mit dem Zug am 22. Mai 2010 via B._______ in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte und angab, minderjährig zu sein, dass er, da er bei der Stellung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er im C.______ am 7. Juni 2010 zu seiner Person befragt wurde und man ihm gleichzeitig zu der am 28. Mai 2010 erfolgten Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das rechtliche Gehör gewährte, dass er ferner am 17. Juni 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei in ein anderes Dorf gezogen und habe ihn am bisherigen Wohnort zurückgelassen, weil er die Sekundarschule habe abschliessen müssen, dass er sich einer Entführergruppe angeschlossen habe und nach D._______ gegangen sei, dass dort der Sohn eines "Chief" namens E._______ durch ein Gruppenmitglied erschossen worden sei und sein Vater beim Hören des Schusses einen Herzinfarkt erlitten habe, dass sie in der Folge den "Chief" in einen Rohbau gebracht hätten, sie aber dort von der Polizei aufgefunden worden seien, dass die Polizei auf sie geschossen und einige von ihnen auch getroffen habe, E-4817/2010 dass er später erfahren habe, dass er gesucht werde und ein Täter sich nicht vor Gericht rechtfertigen könne, sondern erschossen werde, dass er deshalb nach F._______ gegangen sei und einen Mann getroffen habe, dem er seine Situation habe anvertrauen können, dass dieser im geholfen habe, Nigeria zu verlassen, indem er ihn zum Hafen gebracht, ihn einer Frau übergeben und er mit ihr Nigeria verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht habe, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen sei, er sei nicht gewillt, Ausweispapiere vorzulegen, dass er sodann angegeben habe, am 18. Dezember 1994 geboren worden zu sein, die Handknochenanalyse - mit Berücksichtigung eines Toleranzbereiches von drei Jahren - aber ein ungefähres Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergeben habe, E-4817/2010 dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorliegenden Ergebnisses und seiner detailarmen Angaben zu seinen Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtangabe von Ausweisdokumenten sowie der offensichtlich kargen Angaben zum Reiseweg volljährig und versuche, seine wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe zudem unplausibel seien, dass nämlich seine Angabe, er sei als fünfzehnjähriger von seiner Familie in G._______ zurückgelassen worden, damit er seine Sekundarschule habe abschliessen können, als realitätsfremd zu bezeichnen sei, dass dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden könne, er sei selbstständig zwei Tage nach dem Tod seiner Eltern beziehungsweise nach den Massakern an christlichen Einwohnern nach H._______ gereist, zumal sich die besagte Gegend in einem Ausnahmezustand befinde, dass es ebenfalls unglaubhaft sei, er habe nach seiner Rückkehr fremde Männer in einer Bar angetroffen, welche ihm bereitwillig über ihre Machenschaften als Entführer erzählt und ihm ihre Hilfe angeboten hätten, dass er nicht habe sagen können, wie die Polizei vom Aufenthalt der Entführerbande im besagten Rohbau erfahren habe, zudem auch nicht glaubhaft habe darlegen können, woher das Mitglied U. habe wissen können, dass das andere Mitglied I. der Polizei die Namen der flüchtigen Bandenmitglieder preisgegeben habe, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, woher der Onkel von der Mitgliedschaft seines Neffen in einer Entführerbande gewusst habe, zumal keinerlei Kontakt zwischen Onkel und Neffe bestanden habe, dass überdies der Name des angeblich von der Gruppe entführten I._______ in J._______: gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht K._______, wie vom Beschwerdeführer angegeben, laute, dass es sodann in den Schilderungen des Beschwerdeführers an Realkennzeichen fehle, E-4817/2010 dass der Beschwerdeführer schliesslich auch bei Wahrunterstellung nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4817/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), E-4817/2010 dass die am 28. Mai 2010 durchgeführte Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von mindestens neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenanalyse vom 28. Mai 2010 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuches und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass vorweg vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann, E-4817/2010 dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer noch nie Identitätspapiere besessen haben soll, und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden, von Niger über Transitländer wie Italien beziehungsweise Frankreich in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer niemanden im Heimatstaat gekannt habe, der für ihn Identitätspapiere hätte ausstellen können, zumal er bis zur Sekundarschulstufe mit seinen Eltern zusammen gelebt haben soll, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum vom 7. Juni 2010 und der Anhörung vom 17. Juni 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, zumal E-4817/2010 sie im Wesentlichen eine Wiederholung des anlässlich der Anhörungen Dargelegten darstellen, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass – wie oben dargelegt – von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-4817/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) E-4817/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 11