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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2018 E-4807/2018

October 17, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,915 words·~30 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4807/2018

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).

E-4807/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 legal mit seinem Pass und einem Visum für D._______ auf dem Luftweg und gelangte über Colombo, D._______, die Türkei und Spanien am (…) 2016 in die Schweiz, wo er am (…) 2016 um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe dort die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Am (…) sei sein Vater verschwunden und er habe fortan als ältester Sohn den (…) des Vaters gefahren und damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten müssen. Den Grund für das Verschwinden des Vaters kenne er nicht. Vor seiner Ausreise habe ihm die Mutter auf Nachfrage gesagt, es gäbe keine Probleme und er solle sich um seine Sache kümmern. Erst als er hier in der Schweiz gewesen sei, habe ihm die Mutter erklärt, dass der Vater von einer Gruppe Unbekannter verfolgt worden sei, die ihn verdächtigt hätten, in Verbindung mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu stehen. Bereits im Jahr (…) hätten Unbekannte einen (…) des Beschwerdeführers entführt und dessen Bruder E._______ (Kinder […]) beim Beschwerdeführer zuhause erschossen, da die beiden für die Bewegung gearbeitet hätten. Der Onkel habe daraufhin seine anderen beiden Kinder F._______ geschickt, welche im Jahr (…) hier Asyl erhalten hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei hingegen – nachdem die Polizei ihn vor den Unbekannten nicht habe schützen vermögen – zwei Jahre lang untergetaucht. Erneut zur Familie zurückgekehrt, sei er weiterhin aufgesucht und bedroht worden, bis er schliesslich am (…) 2016 ganz verschwunden sei. Im Zeitraum zwischen dem (…) 2016 habe der Beschwerdeführer vier bis fünf anonyme Anrufe erhalten, in denen ihm mit dem Tod gedroht worden sei für den Fall, dass er den Aufenthaltsort des Vaters nicht preisgeben würde. Ihm sei vorgehalten worden, dass sein Vater und er mit den LTTE sympathisieren würden. Als er eines Nachts verdächtigen Motorradlärm gehört habe, habe er sich mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einen Tempel begeben und von dort aus alleine die Flucht Richtung Europa ergriffen.

E-4807/2018 In der Schweiz habe er dann durch einen Freund erfahren, dass dieser während ungefähr einem Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers noch ständig Motorradlärm gehört habe und Personen – vermutlich Leute vom CID (Criminal Investigation Department) – sich unter Vorzeigen von Fotos des Beschwerdeführers sowie dessen Vaters nach ihnen erkundigt hätten. Er wisse nicht, ob der Vater mit den LTTE etwas zu tun gehabt habe oder was dessen Problem mit dem CID sein könnte. Wenn er seine Mutter danach frage, antworte sie stets, dass er nichts zu wissen brauche. Gemäss der hier in der Schweiz lebenden (…) werde der Vater vermutlich heute, wie bereits in der Vergangenheit, aus dem Grunde gesucht, dass er damals oft mit den beiden (…), die im Jahr (…) in Sri Lanka entführt beziehungsweise getötet worden seien, unterwegs gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete deren Vollzug an (Dispositivziffern 4 bis 6). Seinen ablehnenden Entscheid begründete das SEM im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und im Übrigen auch nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E-4807/2018 D. Am 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wies sie mangels Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ab. E.b Am 20. September 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur

E-4807/2018 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In seiner Rechtsmitteleingabe erhebt der Beschwerdeführer zunächst verschiedene formelle Rügen. Er macht geltend, das SEM habe sein rechtliches Gehör (inklusive die Begründungspflicht) verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 4.1 Im Folgenden sind vorab diese formellen Rügen zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes

E-4807/2018 wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2.2 Der Beschwerdeführer fasst seine Rüge an den vorinstanzlichen Erwägungen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zusammen und folgert daraus den Schluss, die Vorinstanz habe seine Aussagen falsch gewürdigt, indem sie fälschlicherweise von deren Unglaubhaftigkeit ausgehe. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, vorliegend als nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz kommt, liegt darin jedenfalls keine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr handelt es sich um eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein wird.

4.3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Auch hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz

E-4807/2018 über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und vorhandenen Beweismittel im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuches korrekt zu würdigen und habe damit Verfahrensvorschriften verletzt. Insbesondere habe es in seiner Beurteilung die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch das Verschwinden des Vaters sowie seine Familiengeschichte nicht – gestützt auf die eingereichten Beweismittel beziehungsweise die Verweiserdossiers der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (…) (N […] und N […]) – umfassend gewürdigt. Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers und die asylrelevante Verfolgungsgefahr, die sich aus seiner tamilischen Ethnie sowie seiner langjährigen Landesabwesenheit ergebe, nicht unter hinreichendem Beizug öffentlich zugänglichen Quellen gewürdigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuell-konkrete Prüfung vorgenommen, sondern es bei Pauschaleinschätzungen belassen. Es seien weder die Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 noch die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie die dazu vorliegenden Länderinformationen berücksichtigt worden, womit das SEM auch in dieser Hinsicht seine Begründungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. 4.3.3 Diese Rügen sind offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen und sich unter Beizug der massgeblichen Rechtsprechung und Länderinformationen ausreichend damit auseinandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für den geltend gemachten Risikofaktor familiärer Verbindungen zur LTTE, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie sowie seine zweijährige Landesabwesenheit und dies auch unter dem Blickwinkel einer allfälligen Rückkehrgefährdung. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen die geltend gemachten Vorbringen entweder nicht glaubhaft oder nicht

E-4807/2018 asylrelevant seien. Dasselbe gilt für die Darlegung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine Verletzung der Verfahrensvorschriften respektive des rechtlichen Gehörs. Gerade aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM die Verweiserdossiers der sich in der Schweiz befindenden (…) beigezogen und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der nachfolgenden Erwägung 6.1 verwiesen. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen hinsichtlich einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Das als Eventualantrag formulierte Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsabklärung respektive -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-

E-4807/2018 scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids unter anderem aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien äusserst dürftig und vage sowie in wesentlichen Bereichen widersprüchlich ausgefallen. Auf Nachfrage hin habe er nichts Konkretes über die Hintergründe zum Verschwinden des Vaters sagen können. Es sei als realitätsfremd zu werten, dass die Mutter dem Beschwerdeführer über die Probleme des Vaters keine Auskunft gegeben haben solle. Nicht plausibel sei sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer als einziger von der Familie behelligt worden sei; so könne etwa davon ausgegangen werden, dass die Verfolger vor allem auch die Mutter bedrängt hätten. Seine Darlegung, wonach der Vater gemäss der in der Schweiz wohnhaften (…) deshalb gesucht werde, weil er damals mit den beiden (…), die im Jahr (…) in Sri Lanka entführt beziehungsweise getötet worden seien, unterwegs gewesen sei, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Es sei nicht plausibel, dass der Vater deswegen nach rund zehn Jahren noch gesucht werden solle, wobei sich der Beschwerdeführer auch zu diesem Vorbringen sehr vage geäussert habe. Zudem könne er aufgrund seiner Verwandtschaft mit den hier lebenden

E-4807/2018 (…) oder zu seinem im Heimatland getöteten (…) E._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Interne Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass E._______ nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in dessen Elternhaus erschossen worden sei, sondern an einem anderen Ort im Jahr (…) Schussverletzungen erlitten habe und nach wenigen Tagen diesen erlegen sei. Während der Beschwerdeführer zudem am Anfang seiner Anhörung angeführt habe, seine Mutter und Geschwister seien zwei Monate nach seiner Ausreise nach G._______ gezogen, habe er an späterer Stelle behauptet, nach dem letzten Drohanruf mit der Mutter und den Geschwistern in einen Tempel und von dort aus mit Hilfe des Onkels nach G._______ geflüchtet zu sein. Zum Vorbringen, dass er den Angaben eines Freundes zufolge nach seiner Ankunft in der Schweiz gesucht worden sei, sei festzuhalten, dass – abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Angaben ebenfalls äusserst vage ausgefallen seien – Zeugen vom Hörensagen keinen rechtsgenüglichen Beweis erbringen würden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Reiseumständen gemacht, in dem er in der BzP zunächst dargelegt habe, am (…) 2016 mit seinem Reisepass und einem Visum für D._______ legal nach D._______ geflogen zu sein, sich an der Anhörung aber nicht habe daran erinnern können, ob er mit seinem eigenen Pass ausgereist sei und im Weiteren eine andere Variante zu seiner Ausreise angeführt habe. Ungeachtet der festgestellten Unglaubhaftigkeit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, da es sich bei den vorgebrachten Übergriffen um kriminelle Aktivitäten von privaten Dritten handeln würde, zum Schutz vor denen er sich hätte an die zuständigen sri-lankischen Behörden wenden können – was er nicht getan habe –, welche in der Regel schutzfähig und schutzwillig seien. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, erfolge gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Urteil vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 8, 9.1) anhand sogenannter Risikofaktoren. Solche seien in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit für sich alleine nicht zu sehen. Im Weiteren erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Rückkehrer, welche über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, aber im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am heimatlichen Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung allein und das allfällige

E-4807/2018 Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Vielmehr habe er bis (…) 2016 und damit nach Kriegsende noch rund sieben Jahre lang in Sri Lanka gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei deshalb nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, weshalb auch kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe zunächst mit der Bemerkung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung entgegen, bei den „Unbekannten“, von denen er anlässlich der BzP und der Anhörung jeweils gesprochen habe, handle es sich um Mitglieder des Geheimdienstes beziehungsweise des Staatsapparates oder paramilitärischer Gruppen. Wenn das SEM anführe, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater mehrere Jahre nach Abschluss des Konflikts weiterhin gesucht werde, verkenne es, dass auch etliche Jahre nach Kriegsende Personen beziehungsweise Familien mit potenziellen LTTE-Verbindungen behördlich gesucht und durch die Methode des Verschwinden-Lassens beseitigt würden. Aufgrund der Verbindung mehrerer Familienmitglieder zur LTTE würde der Beschwerdeführer zu einer sogenannten Märtyrer-Familie gehören, weshalb seine Familie im Fokus der Behörden stehe. Hinzu komme, dass der Vater im Untergrund lebe und die Behörden ein Wiederaufleben des Konflikts durch Gründung einer Neo-LTTE durch ehemalige Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der LTTE befürchteten. Verschiedene Berichte würden belegen, dass im Norden und Osten des Landes nach wie vor eine Kultur der Überwachung herrsche und in einigen Fällen auch die Einschüchterungen und Drangsalierungen fortgeführt würden. Auch würden die Behörden die Durchsuchungen und Überwachungen ohne gerichtliche Aufsicht durchführen und Misshandlungen und Folter seien übliche Verhörmethoden von Polizei und Militär.

E-4807/2018 Das Untertauchen des Vaters könne zudem nicht isoliert betrachtet werden, sondern es seien die gesamten Umstände zu berücksichtigen, nämlich, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers infolge der LTTE-Vergangenheit der gesamten Familie herrühre. Damit liege bei ihm eine typische Reflexverfolgung vor. Dass die Mutter und die minderjährigen Söhne in Ruhe gelassen würden, erkläre sich damit, dass die Behörden von der Annahme ausgingen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater Kontakt hätten respektive, dass der Vater sich bei ihm regelmässig melden würde. In Sri Lanka würde grundsätzlich der älteste Sohn ins Visier genommen, um Druck auf die Familien auszuüben. Entgegen der Auffassung des SEM spreche es geradezu für die Glaubhaftigkeit, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für das Verschwinden beziehungsweise für die Tätigkeit des Vaters für die Bewegung nicht ausführlich habe schildern können. Während des Bürgerkriegs beziehungsweise als der (…) im Jahr (…) erschossen worden und der Vater daraufhin untergetaucht sei, sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen. Gerade nach Kriegsende würden die Tätigkeiten von Familienmitgliedern für die LTTE den Kindern nicht offen kommuniziert, um diese nicht in die Gefahr einer Befragung zu bringen. Bei den vorgehaltenen Diskrepanzen betreffend dem Umzug der Mutter sowie der Geschwister nach G._______ handle es sich um ein marginales Missverständnis bei der Übersetzung. Mit der Aussage, die Mutter sei zwei Monate später nach G._______ gezogen, habe der Beschwerdeführer erklären wollen, dass die Mutter erst zwei Monate später offiziell den Wohnsitz dorthin verlegt habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits am besagten Abend – an dem er den verdächtigen Motorradlärm gehört habe – mit ihnen nach G._______ gereist, wo sie sich provisorisch aufgehalten hätten. Auch bei der Darlegung der genauen Todesumstände des erschossenen (…) handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der (…) sei erschossen worden, als er von seinem Elternhaus zu einem anderen Ort unterwegs gewesen sei. Irrtümlich sei seine Aussage so aufgefasst worden, dass dieser im Elternhaus erschossen worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer damals (…) Jahre alt gewesen, und er habe nicht mehr alle Details präsent gehabt. Ausserdem sei er zu Beginn der BzP wie üblich darauf hingewiesen worden, sich kurz zu halten und die Asylgründe nur summarisch wiederzugeben. Der Beschwerdeführer habe sodann unmittelbar vor der BzP eine umständliche Reise durch mehrere Länder hinter sich gehabt und sei deshalb verwirrt und durcheinander gewesen. Gegen den Vorhalt, er habe falsche Angaben zu seinen Reiseumständen gemacht, wendet er ein, er habe seine Reise durch mehrere Länder (D._______, Türkei, Spanien) ausführlich geschildert und habe

E-4807/2018 mit der Nennung von Spanien nicht versucht, sich dem Dublin-System zu entziehen. Entgegen der Einschätzung des SEM sei der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka von einer aktuellen und asylrelevanten Verfolgung bedroht. Fakt sei, dass der Vater des Beschwerdeführers die LTTE unterstützt habe und unter anderem ein (…) erschossen worden sei. Der Vater lebe nun wieder im Untergrund und der Staatsapparat habe ein immenses Interesse daran, solche Personen zu eliminieren, die aus Sicht der singhalesischen Regierung auch heute noch eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellen und ein allfälliges Wiederaufflammen einer Separatismus- Bewegung organisieren könnten. Seine Reflexverfolgung sei glaubhaft. Das SEM verkenne insbesondere, dass der sri-lankische Staatsapparat auch neun Jahre nach Kriegsende Jagd auf Personen wie dem Beschwerdeführer machen würden, da er als ältester Sohn der Familie zu den Personen gehören würde, welche in den Augen des Staatsapparats die grösste Gefahr für ein allfälliges Aufleben einer Unabhängigkeitsbewegung darstellen würden und im konkreten Fall vom Beschwerdeführer erwartet würde, dass er Informationen über den Verbleib des Vaters nenne. Zum Vorhalt, dass er sich im Zusammenhang mit den Drohanrufen an die staatlichen Behörden hätte wenden können, führt er an, das SEM verkenne, dass die Polizei in solchen Fällen gegen die eigenen Leute nichts unternehmen würde. Im Übrigen liege für den Beschwerdeführer nun offiziell eine Vorladung vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden sei demnach durchaus begründet. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE durch die srilankischen Behörden verhaftet und unter Anwendung von schwerer Folter auf unbestimmte Zeit inhaftiert bleiben würden. Deshalb sei der Beschwerdeführer staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka ausgesetzt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügen. Es ist nicht davon

E-4807/2018 auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen eine konkrete und für die Ausreise kausale Verfolgungsgefahr bestand. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die in diesem Rahmen vorgetragenen Informationen über die allgemeine politische Lage in Sri Lanka führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Gericht geht mit der Vorinstanz insbesondere darin einig, dass nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer die Hintergründe für das Verschwinden des Vaters noch bis nach seiner Ausreise nicht gekannt und die Mutter ihm keine Information darüber gegeben haben soll. Angesichts der Tatsache, dass der Vater bereits in der Kindheit des Beschwerdeführers für zwei Jahre untergetaucht sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich im Laufe des Erwachsenenwerdens bei der Mutter nach den Problemen des Vaters erkundigt und auch zumindest ansatzweise eine Erklärung erhalten hätte, spätestens dann, als er angeblich aus denselben Gründen selbst behelligt worden sei. Der Einwand, die Mutter respektive die Erwachsenen wollten die Kinder vor der Gefahr einer Befragung schützen, überzeugt offensichtlich nicht. Auffallend ist aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich der BzP nicht annähernd zu wissen glaubte, weshalb der Vater gesucht werde, später während seiner Anhörung seine Verbindung zu den LTTE dahinter vermutet und auf Beschwerdeebene die Mitgliedschaft respektive die Arbeit des Vaters für die LTTE plötzlich als sicher darstellt und fortan seine gesamte Argumentation darauf stützt. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde erweisen sich damit als nachgeschoben und schon deshalb unglaubhaft. Der Einwand, auch etliche Jahre nach Kriegsende würden Personen beziehungsweise Familien mit potenziellen LTTE-Verbindungen behördlich gesucht, ist zwar für sich alleine genommen tatsächlich im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, ändert indes nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer eine solche relevante Verbindung zur LTTE gerade nicht glaubhaft machen kann. Der Beschwerdeführer hat denn auch zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, nach der Ermordung des (…) E._______ und der Flucht von dessen Geschwistern F._______, noch während unzähligen Jahren unbehelligt im Heimatland gelebt, ohne offenbar in entscheidenden Fokus der Behörden geraten zu sein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht, die vom SEM festgestellten Ungereimtheiten bezüglich des Umzuges der Mutter sowie der Geschwister nach G._______ und den Tatumständen des Mordes am (…) mit Übersetzungsfehlern zu erklären, greift dieser Einwand ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bestätigt,

E-4807/2018 dass das in der BzP erstellte Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche; dass ihm dieses in einer verständlichen Sprache (Tamilisch) rückübersetzt worden sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe (vgl. dazu A5/12, S. 9). Ausserdem hat er auf die Frage, ob seine Mutter und Geschwister jemals nach ihren Wohnort in B._______ zurückgekehrt seien, geantwortet: „Nein, sie sind nicht zurückgegangen“, was seiner Erklärung, er habe mit seiner Aussage gemeint, nach zirka zwei Monaten nach der gemeinsamen Flucht nach G._______ hätten die Mutter und Geschwister ihr Hab und Gut in B._______ abgeholt, klar widerspricht. Auch spricht er in der BzP unmissverständlich davon, dass der (…) bei Ihnen zuhause erschossen worden sei (vgl. A5/12 F7.01). Der Einwand, seine Aussage, wonach der (…) auf dem Weg von ihnen zuhause nach einem anderen Ort erschossen worden sei, sei vom Übersetzer falsch gedeutet worden, erweist sich damit als unbehelflich. Schliesslich handelt es sich beim Vorbringen, es liege nun offiziell eine Vorladung gegen den Beschwerdeführer vor, um eine durch nichts belegte Behauptung. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. 7.2 Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren(vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts, weshalb an der dortigen Lageeinschätzung festzuhalten ist. 7.2.2 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.

E-4807/2018 Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der zweijährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise einen authentischen Pass ausgestellt erhalten hat, mit dem er legal ausgereist sei (vgl. A5/12 F4.02 und F5.01), was einerseits deutlich gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise spricht, ihm aber auch, im Vergleich zu Personen, die illegal ausgereist sind, eine Wiedereinreise, unter dem Aspekt einer allfälligen Rückkehrgefährdung, erleichtern dürfte. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E-4807/2018 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen könnten.

E-4807/2018 9.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse festgehalten werden, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. 9.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In seinem bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine konkreten individuellen Gründe vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen und hielt den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz lediglich entgegen, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs pauschal erfolgt sei. Dieser Einwand kann, wie bereits oben ausgeführt (vgl. 4.3.3), offensichtlich nicht gelten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat und es ist davon auszugehen, dass er, der eigenen Angaben gemäss sein Einkommen als (…) generiert hat, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-4807/2018 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. September 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4807/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Makbule Dügünyurdu

Versand:

E-4807/2018 — Bundesverwaltungsgericht 17.10.2018 E-4807/2018 — Swissrulings