Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-48/2012
Urteil v o m 1 5 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N (…).
E-48/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am 13. März 2011, reiste am 22. März 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 25. März 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 6. April 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er sei Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und habe mit der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) sympathisiert. Als Sympathisant habe er Kundgebungen und den Neworzfeierlichkeiten teilgenommen. In den Jahren 2002 und 2003 sei er je einmal für kurze Zeit auf den Polizeiposten mitgenommen worden. 2004 habe sich sein Bruder C._______ der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) angeschlossen. Die Polizei habe deshalb immer wieder seinen Vater auf den Posten mitgenommen. Nach dem Tod seines Vaters im Mai 2010 habe sich die Polizei rund zehn Mal bei ihm nach dem Bruder erkundigt. Am 3. Februar 2011 habe ihn C._______ angerufen. Zwei Tage später sei er – der Beschwerdeführer – zu Hause von zwei Polizisten abgeholt, auf den Posten gebracht und dort nach seinen Kontakten zum Bruder beziehungsweise nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Nachdem ihm das Telefongespräch mit dem Bruder vorgespielt worden sei, habe er zugegeben, mit diesem telefoniert zu haben. Unter Misshandlungen sei er daraufhin gezwungen worden, für die Polizei als Informant tätig zu sein. Nachdem er zugesagt habe, sei er freigelassen worden. In der Folge sei er ständig beobachtet, auf der Strasse von Polizisten angesprochen und von diesen unter Drohungen nach Namen gefragt worden. Auf Anraten eines Onkels habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer gab seine türkische Identitätskarte sowie ein Dokument betreffend die Mitgliedschaft bei der DTP vom 12. März 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E-48/2012 C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Artikel aus dem Spiegel vom 6. April 1992, zwei Ausdrucke aus dem Internet und eine Aufnahme von C._______ ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Betrag am 9. Februar 2012 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
E-48/2012 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zu Art. 7 AsylG führt die Vorinstanz im Einzelnen aus, nach den Erkenntnissen des Amtes sei es PKK- Mitgliedern untersagt, mit ihren Angehörigen Kontakt zu pflegen. Dem Bruder müsse es daher bewusst gewesen sein, dass die Behörden Telefongespräche abhören würden und er damit den Beschwerdeführer allenfalls in Gefahr bringen könne. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Bruder den Beschwerdeführer angerufen habe und dieser deshalb Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Sodann seien die Schilderungen der Vorkommnisse auf dem Polizeiposten als unsubstantiiert und ohne persönliche Betroffenheit zu bewerten. Es sei daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf der Strasse aufgefordert worden sei, Informationen preis-zu-geben. Zu Art. 3 AsylG stellt die Vorinstanz fest, die polizeilichen Erkundigungen nach dem Bruder beim Beschwerdeführer würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Ferner fehle zwischen den Vorkommnissen in den Jahren
E-48/2012 2002 und 2003 und der Ausreise im Jahre 2012 der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe den Massstabe des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Ob es zutrifft, wie die Vorinstanz feststellt, dass es Mitgliedern der PKK generell untersagt ist, Kontakt zur Familie zu unterhalten, kann letztlich offen bleiben. Es ist jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass der Bruder in der Funktion eines Kommandanten die Gefährdung des Beschwerdeführers durch das behauptete Telefonat bewusst in Kauf genommen hat. Dass es aber eine konkrete Gefährdung darstellte, ergibt sich schon daraus, dass die Polizei nach dem Beitritt des Bruders zur PKK den Vater angeblich immer wieder auf den Posten mitgenommen haben soll. Weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer dargetan, dass für dieses Telefonat ein besonderer, unumgänglicher Umstand vorgelegen hätte. Auch deshalb ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Weiter ist der blosse Hinweis auf die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht geeignet, die zwar anlässlich der beiden Befragungen übereinstimmend, aber ohne Realkennzeichen und ohne persönliche Betroffenheit geschilderte Festnahme auf dem Polizeiposten in einem anderen Lichte zu besehen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit diesen Hinweisen darzutun, weshalb gerade er als Informant für die Behörden von Interesse gewesen sein soll, und an welchen Informationen die Polizei im Einzelnen interessiert war. Hätte diese ein tatsächliches Interesse an der Informationstätigkeit des Beschwerdeführers gehabt, hätten ihr geeignetere Massnahmen zur Verfügung gestanden, als den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit auf der Strasse anzugehen und zu bedrohen. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz vorliegend den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG unrichtig angewendet hätte. Weiter ist auch der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die Festnahme vom 5. Februar 2011 nicht geeignet, das von der Vorinstanz zu Recht festgestellte Fehlen des erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen in den Jahren 2002 und 2003 und der Ausreise darzutun. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner mehrmonatigen Aufenthalte in D._______ (2004) und E._______ (2008) keinen Behelligungen
E-48/2012 ausgesetzt war, er sich somit allfälligen Belästigungen in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit durch einen innerstaatlichen Orts-wechsel entziehen kann. Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Berichte nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist im Asylpunkt somit zu bestätigen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
E-48/2012 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in der Türkei ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, welcher bis kurz vor der Ausreise in B._______ lebte und arbeitete. Seine Mutter und Geschwister leben gemäss seinen Angaben nach wie vor dort. Ebenso leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers in der Türkei. Damit verfügt er in seinem Heimatort über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Indes ist der Beschwerdeführer nicht gehalten, an seinen bisherigen Wohnort zurückzukehren. Er hat berufliche Erfahrungen auf dem F._______ und vor der Ausreise zusammen mit einem Bekannten ein G._______ betrieben. Ferner hat er im Jahre 2004 mehrere Monate in D._______ und 2008 während eines halben Jahres in E._______ gelebt und als H._______ gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt daher über hinreichende berufliche Erfahrungen und es ist ihm zuzumuten, bei eine Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten oder Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E-48/2012 6.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-48/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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