Abtei lung V E-4799/2006 koh/fal {T 0/2} Urteil vom 19. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richterin Teuscher, Richter Stöckli Gerichtsschreiberin Fankhauser A._______ Äthiopien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. August 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) N. B._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Am 22. Dezember 1993 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchte am 24. Dezember 1993 um Asyl. Mit Verfügung vom 2. Mai 1994 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Mai 1994, welche lediglich den Vollzug der Wegweisung betraf, wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. August 1994 ab. In der Folge wurden die dem Beschwerdeführer angesetzten Ausreisefristen wiederholt erstreckt, wobei der Vollzug aufgrund der unsicheren Verhältnisse in Äthiopien vorübergehend ausgesetzt wurde. B. Mit Eingabe vom 7. August 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 1994 sei betreffend die Ziffern 3 und 4 in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er halte sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf und leide seit vielen Jahren unter einer Alkoholkrankheit und einer therapiebedürftigen Depression. Im Jahre 2001 habe er sich deswegen während eineinhalb Monaten im C._______ behandeln lassen und sei auf die Einnahme des Medikaments Haldol angewiesen. Er lebe seit Jahren zurückgezogen und habe kaum Kontakte. Ein Wiedereinstieg ins normale Leben mit einer Arbeitsaufnahme wäre für ihn nach so vielen Jahren sehr schwierig. Er sei nicht imstande, ein neues Leben in seiner Heimat aufzubauen. Er habe dort jegliches Sozialnetz, das ihn unterstützen würde, verloren und würde zudem als Alkoholiker und Depressiver von der Gesellschaft ausgeschlossen. Zur Untermauerung wurde ein Arztzeugnis des D._______ vom 24. Juli 2006 eingereicht, in welchem dieser die erwähnten Erkrankungen bestätigt. C. Mit Verfügung vom 24. August 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 2. Mai 1994 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich bei der äthiopischen Botschaft ein Laissez-passer Ersatzpapier ausstellen zu lassen. Sodann seien die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland behandelbar. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei eine entsprechende Versorgung in den (öffentlichen) Regionalkrankenhäusern in Addis Abeba gewährleistet. Es würden insgesamt keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Mai 1994 beseitigen könnten. Zudem könne der
Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen und das vom BFM am 1. Juni 2006 speziell für äthiopische Staatsbürger lancierte Rückkehrhilfeprogramm in Anspruch nehmen, welches unter anderem Beratung und finanzielle Hilfe beinhalte. D. Mit Beschwerde vom 25. September 2006 (Eingabe und Poststempel) an die damals zuständige ARK beantragt der Beschwerdeführer, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Mit Telefax vom 26. September 2006 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus. Sodann verschob sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilzeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung sowie der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigung Kirchgemeinde, Bestätigung Sozialassistenz, Foto) an. F. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung sowie ein Schreiben von E._______ vom 4. Oktober 2006 nach. G. Das BFM schliesst in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2006 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess die ihm bis zum 17. November 2006 angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am
1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundsverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Da der Beschwerdeführer sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung
eine Neubeurteilung beantragt, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sein soziales Netz in Äthiopien nach der langjährigen Abwesenheit völlig verloren habe. Auch ignoriere das BFM die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Depressionen und Alkoholsucht und sozialer Zurückgezogenheit in der Schweiz nicht die Fähigkeit zu einer Wiedereingliederung habe. So könne er keine eigenen Initiativen für sich ergreifen, geschweige denn sich einer so grossen Herausforderung wie einer Rückkehr und Wiedereingliederung stellen. Auch habe die Vorinstanz nicht in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer in seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei zu arbeiten. In seinem Zustand sei es ihm nicht möglich, zu den äthiopischen Behörden zu gehen, um Reisepapiere zu beschaffen. Er leide unter mehreren Krankheiten und es sei zu erwarten, dass sich die psychischen Beschwerden bei einer Rückkehr massiv verschärfen würden. Der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt. In Äthiopien gebe es keine Krankenversicherung und eine einmalige Rückkehrhilfe von ein paar hundert Franken könne diese Kosten nicht decken. Es sei schwierig, eine Depression mit Alkoholkrankheit, die während eines so langen Aufenthalts in einem anderen Land entstanden sei, im Heimatland zu behandeln. Wie dem eingereichten Foto zu entnehmen sei, sei er völlig verwahrlost und seine Familie würde ihn nicht mehr aufnehmen. Man erwarte von Personen, die ins Ausland reisen, dass sie regelmässig Geld nach Hause schickten, was er jedoch nicht getan habe, weshalb er nun keine Chance habe, irgendetwas von seiner Familie zu erhalten. 6.2 Das BFM hält in der Vernehmlassung fest, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, namentlich Alkoholsucht, Depression und soziale Zurückgezogenheit, nicht geeignet seien, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen zu lassen. Das BFM verweist sodann auf seinen Entscheid vom 12. Mai 2006, in welchem es sich mit dieser Problematik bereits detailliert auseinandergesetzt habe. 7. 7.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorliegen. 7.2 7.2.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Wiedererwägungsverfahren um ein ausserordentliches Verfahren handelt. Es obliegt dabei dem Gesuchsteller, klar und abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Im Wiedererwägungsgesuch vom 7. August 2006 beruft sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen neuer wichtiger Tatsachen, die bei der Entscheidfindung dem BFM nicht bekannt gewesen seien. Als neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bezeichnet der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch den Umstand, dass er seit mindestens neun Jahren (vgl. Arztbericht von D._______ vom 24. Juli 2006) an einer Alkoholkrankheit und an einer
therapiebedürftigen depressiven Erkrankung leide, wobei die beiden erwähnten Krankheiten zusammen hängen würden und er auf die Einnahme des Medikaments Haldol angewiesen sei. In der Zwischenzeit habe er kein soziales Netz mehr, das ihn in Äthiopien unterstützen könnte. Da er sich sozial zurückgezogen und seit 13 Jahren nicht gearbeitet habe, habe er nie die Beratungsstelle für Migranten aufgesucht. Erst jetzt, als er die Bekanntschaft mit einem E._______ gemacht habe, habe ihn dieser zu einer Beratungsstelle gebracht, die für ihn das Gesuch geschrieben habe. Diese Vorbringen hat die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt und umfassend geprüft. Entgegen der Rüge in der Beschwerde würdigte das BFM die vorgebrachten Krankheiten sowie das eingereichte Arztzeugnis. Ebenfalls stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in F._______ eine Familie habe und den Beruf eines G._______ gelernt habe, weshalb ihm zuzumuten sei, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat das BFM daher den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unzutreffend. 7.2.2 Hinsichtlich des Einwandes, er habe sich wegen seines schlechten Zustands nicht um Reisepapiere bemühen können, ist festzuhalten, dass er den von ihm erwähnten E._______ oder die Beratungsstelle für Migranten, die für ihn offensichtlich das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde geschrieben hat, hätte um Hilfe ersuchen können. Ebenso hätte er seinen Hausarzt, bei welchem er offenbar seit 1995 in regelmässiger Behandlung wegen seiner Süchte (Alkohol, Nikotin und zeitweise auch Cannabis) und deren Folgen (Leberleiden) ist, um Rat bitten können. Überdies hätte er auch die kantonalen Vollzugsbehörden, welche ihn zwecks Papierbeschaffung vorgeladen haben, um Unterstützung angehen können. 7.2.3 Aufgrund des erwähnten Berichtes des behandelnden Hausarztes steht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Alkoholkrankheit und deren Folgen leidet. So wird im Bericht festgehalten, er trinke alkoholartige Getränke in unterschiedlicher Menge, zum Teil auch höherprozentige, zwischendurch meide er den Alkohol während Tagen. Deswegen liege beim Beschwerdeführer ein Leberleiden vor, das sich bei den jeweiligen Blutuntersuchungen in wechselndem Ausmass präsentiere, das aber bisher zu keinen ernsthafteren gesundheitlichen Störungen geführt habe. Ausserdem liege beim Beschwerdeführer eine therapiebedürftige depressive Erkrankung vor, die von Schlafstörungen begleitet sei. Der Beschwerdeführer sei wegen einer biopsychosozialen Belastungssituation mit Störung durch Alkohol und Cannabinoiden vom 18. Mai 2001 bis 5. Juli 2001 im C._______ gewesen. Er habe in den letzten Jahren regelmässig das antipsychotische Medikament Haldol, das er bis anhin problemlos akzeptiert und gut vertragen habe, eingenommen. Aufgrund des Arztberichtes ist nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, welche in Äthiopien nicht behandelt werden könnte. Ebenfalls kann dem Schreiben von E._______ vom 4. Oktober 2006 nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft psychisch krank oder traumatisiert wäre. Auch E._______ geht von einer, durch Alkoholkonsum verursachten psychischen Labilität, Depression und sozialen
Verarmung aus. E._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer einige Fortschritte in Bezug auf Hygiene und Umgang mit Mitmenschen gemacht habe. Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung sind weder dem ärztlichen Bericht noch dem Schreiben von E._______ zu entnehmen. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz offenbar äusserst isoliert lebt, kaum soziale Kontakte knüpfte und angesichts der bereits lange andauernden Isolation auch kaum realistische Chancen hat, sich hier zu integrieren. Die Alkoholkrankheit scheint hier entstanden zu sein, was darauf schliessen lässt, dass ihm insbesondere der Aufenthalt in der Schweiz Probleme verursacht. Es ist daher durchaus möglich, dass die Rückkehr in sein Heimatland für ihn eine Chance sein kann, obwohl mit Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat in Äthiopien seine Kindheit und Jugend verbracht und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er dort Suchtprobleme gehabt hat. Es ist im Übrigen - auch nach dem langen Aufenthalt in der Schweiz davon auszugehen, dass seine Eltern und allenfalls weitere Verwandte im Heimatland leben. Auch wenn es ihm angesichts der bestehenden Suchtprobleme schwer fallen wird, mit seinen Angehörigen Kontakt aufzunehmen und über seine Krankheit zu sprechen, ist ihm dies zuzumuten, zumal dies für ihn wohl die Chance bedeutet, aus seinem Suchtproblem heraus zu kommen und im sozialen Leben wieder Fuss zu fassen. Im vorliegenden Fall hat das BFM dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung auch angeboten, das Rückkehrhilfeprogramm für äthiopische Staatsbürger in Anspruch zu nehmen und zusätzlich eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Mit dieser Hilfe sowie allenfalls mit der Unterstützung seines Hausarztes sowie von E._______, welcher sich offenbar für ihn engagiert, sollte es dem Beschwerdeführer gelingen, mit seinen in Äthiopien lebenden Verwandten Kontakt aufzunehmen, um die Rückkehr vorzubereiten. 7.2.4 Was die medizinische Versorgung anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Psychopharmaka oder ähnlich wirkende Medikamente in Äthiopien erhältlich sind. Diesbezüglich hat die Vorinstanz auf eine entsprechende Versorgung in den Regionalkrankenhäusern und auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. Überdies ist anzufügen, dass es zwar, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe festhält, in Äthiopien keine allgemeine Gesundheitsversicherung gibt. Besonders arme Personen können jedoch eine Bescheinigung in ihrer Heimatgemeinde beantragen, um eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Da ein Grossteil der Bevölkerung unter einem bestimmten Monatseinkommen bleibt, erhalten in der Praxis viele Personen kostenlose medizinische Versorgung. Auch die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren grundlegend verbessert, wobei in privaten Hospitälern die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente oftmals geringer ist als in staatlichen (vgl. dazu Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, SFH-Recherche vom 10. März 2006, Äthiopien-Gesundheitswesen). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten - allenfalls mit Hilfe der Vollzugsbehörden oder von E._______ - bei den Behörden seines Heimatlandes Reisepapiere zu beschaffen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer zumutbar ist. 7.2.5 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz festzuhalten, dass aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht keine Gründe vorliegen, welche es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG zu schliessen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Nach dem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. B._______) - H._______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand am: